§ 13 DMSG

DMSG - Denkmalschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(Anm.: § 13.) (1) Denkmale, die gemäß Art. 1 der Haager Konvention für das kulturelle Erbe aller Völker von großer Bedeutung sind, sind in einer vom Bundesdenkmalamt im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung zu erstellenden Liste zu verzeichnen (Kulturgüterschutzliste). In die Kulturgüterschutzliste sind insbesondere die Informationen zu Bundesland, politischem Bezirk, Gemeinde, Katastralgemeinde, Geoinformationssystem-Verortungsdaten (UTM-Daten) sowie eine Beschreibung des Denkmals aufzunehmen.Anmerkung, Paragraph 13,) (1) Denkmale, die gemäß Artikel eins, der Haager Konvention für das kulturelle Erbe aller Völker von großer Bedeutung sind, sind in einer vom Bundesdenkmalamt im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung zu erstellenden Liste zu verzeichnen (Kulturgüterschutzliste). In die Kulturgüterschutzliste sind insbesondere die Informationen zu Bundesland, politischem Bezirk, Gemeinde, Katastralgemeinde, Geoinformationssystem-Verortungsdaten (UTM-Daten) sowie eine Beschreibung des Denkmals aufzunehmen.

  1. (2)Absatz 2Das Bundesdenkmalamt hat die Kulturgüterschutzliste digital in technisch einfacher, leicht zugänglicher Weise zu veröffentlichen.
  2. (3)Absatz 3Nähere Regelungen über die Erstellung der Kulturgüterschutzliste, ihre Form und Veröffentlichung und die Kennzeichnung der aufgenommenen Objekte können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport mit Verordnung getroffen werden.“
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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