Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsDer Bund hat in enger Abstimmung mit den anderen Gebietskörperschaften die Umsetzung der UNESCO-Welterbekonvention sicherzustellen, indem er
1.Ziffer einsdie angemessene Berücksichtigung von Maßnahmen zum Schutz der österreichischen Welterbestätten in allen relevanten Verwaltungsvorschriften und Planungsinstrumenten anstrebt und
2.Ziffer 2einen aktiven und strukturierten Austausch zwischen allen betroffenen Behörden, Vertreterinnen und Vertretern der Zivilgesellschaft, Eigentümerinnen und Eigentümern und anderen Stakeholdern verfolgt, insbesondere zu beabsichtigten Maßnahmen in den Welterbestätten und deren Pufferzonen, die Auswirkungen auf den außergewöhnlichen universellen Wert der Welterbestätten haben können.
(2)Absatz 2Zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport beim Bundesdenkmalamt eine Geschäftsstelle einzurichten.Zur Erfüllung der in Absatz eins, genannten Aufgaben hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport beim Bundesdenkmalamt eine Geschäftsstelle einzurichten.
(3)Absatz 3Der Bund hat die Länder und Gemeinden zu informieren und die Länder und Gemeinden ebenso um rechtzeitigen Informationsaustausch zu ersuchen, sobald für eine Welterbestätte relevante Umstände zu Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 2 im jeweiligen Wirkungsbereich einer dieser Gebietskörperschaften bekannt werden.Der Bund hat die Länder und Gemeinden zu informieren und die Länder und Gemeinden ebenso um rechtzeitigen Informationsaustausch zu ersuchen, sobald für eine Welterbestätte relevante Umstände zu Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, im jeweiligen Wirkungsbereich einer dieser Gebietskörperschaften bekannt werden.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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