Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsEigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, geschützte Denkmale so weit in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten, soweit dies einem bestehenden Baukonsens entspricht und dies für die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung erforderlich und der tatsächlichen oder möglichen Ertragsfähigkeit oder sonstigen Verwertbarkeit des Denkmals angemessen ist.
(2)Absatz 2Die Zerstörung und die Veränderung von Denkmalen, die unter Schutz stehen, sind ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten. Eine Zerstörung ist jede Maßnahme, die dem Denkmal seine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung soweit nimmt, dass seine Erhaltung nicht mehr im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine Veränderung ist jede Maßnahme, die den Bestand (die Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung des Denkmals beeinflussen kann.
(3)Absatz 3Bei Gefahr in Verzug können unbedingt notwendige Maßnahmen zur Sicherung höherwertiger Rechtsgüter (insbesondere Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit) ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden. Sie sind unverzüglich dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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