§ 2 DMSG

DMSG - Denkmalschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(Anm.: § 2.) (1) Bei Denkmalen, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden oder von diesen ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 veräußert wurden, ist das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung zu vermuten.Anmerkung, Paragraph 2,) (1) Bei Denkmalen, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden oder von diesen ohne Bewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, veräußert wurden, ist das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung zu vermuten.

  1. (2)Absatz 2Die gesetzliche Vermutung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsunbewegliche Denkmale, die das Bundesdenkmalamt nicht in einer Verordnung gemäß § 2a aufgenommen hat sowieunbewegliche Denkmale, die das Bundesdenkmalamt nicht in einer Verordnung gemäß Paragraph 2 a, aufgenommen hat sowie
    2. 2.Ziffer 2bewegliche Denkmale, die als Gebrauchsgegenstände in größerer Menge industriell oder handwerklich hergestellt wurden und weniger als 100 Jahre alt sind und keine mitgeschützten Bestandteile oder Zubehör im Sinne des § 1 Abs. 5 sind.bewegliche Denkmale, die als Gebrauchsgegenstände in größerer Menge industriell oder handwerklich hergestellt wurden und weniger als 100 Jahre alt sind und keine mitgeschützten Bestandteile oder Zubehör im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, sind.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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