§ 30a DMSG

DMSG - Denkmalschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamts ist als Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, ermächtigt, die ihr bzw. ihm zur Erfüllung der Aufgaben und zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie der Aufgaben im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften gemäß § 16 und § 19 und zur Wahrnehmung der internationalen Verantwortung gemäß dem 2b. Abschnitt erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Datenbanken zu führen. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO, sofern dies unbedingt erforderlich ist.Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamts ist als Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, ermächtigt, die ihr bzw. ihm zur Erfüllung der Aufgaben und zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie der Aufgaben im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 16 und Paragraph 19 und zur Wahrnehmung der internationalen Verantwortung gemäß dem 2b. Abschnitt erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Datenbanken zu führen. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO, sofern dies unbedingt erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Daten gemäß Abs. 1 und 8 können im erforderlichen Ausmaß an Gebietskörperschaften sowie sonstige Personen übermittelt werden, wennDaten gemäß Absatz eins und 8 können im erforderlichen Ausmaß an Gebietskörperschaften sowie sonstige Personen übermittelt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsderen Beteiligung hinsichtlich der Aufgaben und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
    2. 2.Ziffer 2deren Beteiligung hinsichtlich der Aufgaben im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften gemäß § 16 und § 19,deren Beteiligung hinsichtlich der Aufgaben im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 16 und Paragraph 19,,
    3. 3.Ziffer 3deren Beteiligung im Rahmen der internationalen Verantwortung gemäß dem 2b. Abschnitt oder
    4. 4.Ziffer 4ohne deren Mitwirkung die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Bundesdenkmalamtes oder die Erreichung der Ziele nach diesem Bundesgesetz gefährdet bzw. nicht möglich ist und daher deren Mitwirkung
    benötigt wird. Von einem Bescheid gemäß diesem Bundesgesetz können jedenfalls die jeweils zuständige Baubehörde beziehungsweise die jeweils zuständige Bezirksverwaltungsbehörde sowie Personen, denen eine Rechtsstellung hinsichtlich des Denkmals zukommt, informiert werden. Aus dieser Information erwachsen keine gesonderten Rechte. Die Verarbeitung im Sinne einer Übermittlung dieser Daten muss hinsichtlich der Aufgaben, die sich aus baurechtlichen, raumordnungsrechtlichen, kunst- und kulturrechtlichen, archivrechtlichen, haushaltsrechtlichen, steuerrechtlichen, wissenschafts- beziehungsweise forschungsrechtlichen Vorschriften oder sonstigen mit dem Denkmalschutz in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vorschriften ergeben, erforderlich sein, wobei besondere Kategorien personenbezogener Daten nur übermittelt werden dürfen, wenn dies unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist. Darüber hinausgehende Datenübermittlungen sind anhand ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage zu beurteilen und zu dokumentieren.
  3. (3)Absatz 3Die Verarbeitung gemäß Abs. 1, 2 und 8 darf zum Zwecke derDie Verarbeitung gemäß Absatz eins,, 2 und 8 darf zum Zwecke der
    1. 1.Ziffer einsAuffindung, Erforschung, Besichtigung, Sicherung, Pflege, Erhaltung bzw. Restaurierung sowie des Schutzes von Denkmalen,
    2. 2.Ziffer 2Förderungsabwicklung inklusive Anbahnung, Kontrolle und Abrechnung,
    3. 3.Ziffer 3Finanzierung, Zuwendung sowie Spendengebarung inklusive Anbahnung, Kontrolle und Abrechnung,
    4. 4.Ziffer 4Informationstätigkeit,
    5. 5.Ziffer 5Vermittlungstätigkeit,
    6. 6.Ziffer 6Seminar- und Weiterbildungstätigkeit,
    7. 7.Ziffer 7Verleihung von Medaillen und Diplomen,
    8. 8.Ziffer 8Aufrechterhaltung der Administration der Angelegenheiten des Denkmalschutzes,
    9. 9.Ziffer 9Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen, Rechtsdurchsetzung oder Geltendmachung der Rechte, die sich aus dem Denkmalschutzrecht oder sonstigen mit dem Denkmalschutz in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Vorschriften ergeben,
    10. 10.Ziffer 10Ausübung der in den Vorschriften gemäß Z 9 übertragenen öffentlichen Gewalt,Ausübung der in den Vorschriften gemäß Ziffer 9, übertragenen öffentlichen Gewalt,
    11. 11.Ziffer 11Identifikation und Erreichbarkeit von Personen gemäß Abs. 1 und 2 oderIdentifikation und Erreichbarkeit von Personen gemäß Absatz eins und 2 oder
    12. 12.Ziffer 12im öffentlichen Interesse liegenden wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecke oder statistischen Zwecke
    erfolgen. Eine solche Verarbeitung hat sich hinsichtlich der in den Z 2 bis 7 und 12 genannten Zwecke auf Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes zu beziehen.erfolgen. Eine solche Verarbeitung hat sich hinsichtlich der in den Ziffer 2 bis 7 und 12 genannten Zwecke auf Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes zu beziehen.
  4. (4)Absatz 4Der Informationsaustausch gemäß § 13a Abs. 3 soll unverzüglich erfolgen und kann erforderlichenfalls personenbezogene Daten umfassen.Der Informationsaustausch gemäß Paragraph 13 a, Absatz 3, soll unverzüglich erfolgen und kann erforderlichenfalls personenbezogene Daten umfassen.
  5. (5)Absatz 5Verantwortliche, die Daten verarbeiten, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Aufgaben im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften gemäß § 16 und § 19 sowie im Rahmen der internationalen Verantwortung des Bundes gemäß dem 2b. Abschnitt benötigt werden, haben unter Einhaltung der weiteren Übermittlungsvoraussetzungen die gemäß diesem Paragraphen erforderlichen Daten der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes oder einem sonst in diesem Bundesgesetz angeführten Verantwortlichen zu übermitteln oder einer Aufforderung zur Übermittlung solcher Daten nachzukommen, sofern die Erforderlichkeit der Daten im jeweiligen Einzelfall offenkundig ist oder dargelegt wird.Verantwortliche, die Daten verarbeiten, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Aufgaben im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 16 und Paragraph 19, sowie im Rahmen der internationalen Verantwortung des Bundes gemäß dem 2b. Abschnitt benötigt werden, haben unter Einhaltung der weiteren Übermittlungsvoraussetzungen die gemäß diesem Paragraphen erforderlichen Daten der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes oder einem sonst in diesem Bundesgesetz angeführten Verantwortlichen zu übermitteln oder einer Aufforderung zur Übermittlung solcher Daten nachzukommen, sofern die Erforderlichkeit der Daten im jeweiligen Einzelfall offenkundig ist oder dargelegt wird.
  6. (6)Absatz 6In vom Bundesdenkmalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben zu führenden Datenbanken, zu veröffentlichenden Berichten oder Listen, insbesondere Berichten gemäß § 10, § 15 Abs. 4 und § 33 Abs. 4 oder Listen gemäß § 3 Abs. 3, § 13 und § 20 Abs. 6, sind personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten nur aufzunehmen, sofern dies unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist. Dabei ist ein etwaiger Personenbezug nach Möglichkeit aufzulösen. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes hat die Berichte und Listen auf der Website des Bundesdenkmalamtes zu veröffentlichen.In vom Bundesdenkmalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben zu führenden Datenbanken, zu veröffentlichenden Berichten oder Listen, insbesondere Berichten gemäß Paragraph 10,, Paragraph 15, Absatz 4 und Paragraph 33, Absatz 4, oder Listen gemäß Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 13 und Paragraph 20, Absatz 6,, sind personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten nur aufzunehmen, sofern dies unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist. Dabei ist ein etwaiger Personenbezug nach Möglichkeit aufzulösen. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes hat die Berichte und Listen auf der Website des Bundesdenkmalamtes zu veröffentlichen.
  7. (7)Absatz 7Im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Aufgaben im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften gemäß § 16 und § 19 sowie im Rahmen der internationalen Verantwortung gemäß dem 2b. Abschnitt ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes ermächtigt, erforderlichenfalls Abfragen in folgenden Registern bzw. Datenbanken zu tätigen:Im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Aufgaben im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 16 und Paragraph 19, sowie im Rahmen der internationalen Verantwortung gemäß dem 2b. Abschnitt ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes ermächtigt, erforderlichenfalls Abfragen in folgenden Registern bzw. Datenbanken zu tätigen:
    1. 1.Ziffer einsGrundbuch und Kataster,
    2. 2.Ziffer 2Zentrales Melderegister,
    3. 3.Ziffer 3Zentrales Vereinsregister,
    4. 4.Ziffer 4Firmenbuch,
    5. 5.Ziffer 5Transparenzdatenbank und
    6. 6.Ziffer 6Datenbanken gemäß diesem Bundesgesetz.
    Diese Abfragen sind von sämtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
  8. (8)Absatz 8Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, die von Abs. 1 erfassten Daten jenen Personen im erforderlichen Ausmaß zugänglich zu machen, die diese im öffentlichen Interesse zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder von statistischen Zwecken benötigen, oder im erforderlichen Ausmaß zu veröffentlichen, sofern die Erfüllung dieser Zwecke im öffentlichen Interesse nur dadurch verwirklicht werden kann. Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten hierbei verarbeitet werden, muss ein schriftlich zu dokumentierendes wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen. Die Rechte der betroffenen Personen auf Information, Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch sind insoweit beschränkt, als diese Rechte hinsichtlich der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung der Denkmale voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungszwecke oder der statistischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungszwecke oder der statistischen Zwecke verhältnismäßig und notwendig ist. Der Personenbezug ist unverzüglich durch geeignete technische Mittel aufzulösen, wenn in einzelnen Phasen der Verarbeitung auch ohne Personenbezug das Auslangen gefunden werden kann. Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personenbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er nicht mehr notwendig ist. Eine Beseitigung des Personenbezuges ist jedenfalls vor einer Zugänglichmachung bzw. Veröffentlichung zu prüfen und zu dokumentieren. Erforderlichenfalls ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes ermächtigt, im Einzelfall nicht inhaltsändernde Verarbeitungen zum Zwecke der Sicherung der Datenqualität vorzunehmen.Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, die von Absatz eins, erfassten Daten jenen Personen im erforderlichen Ausmaß zugänglich zu machen, die diese im öffentlichen Interesse zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder von statistischen Zwecken benötigen, oder im erforderlichen Ausmaß zu veröffentlichen, sofern die Erfüllung dieser Zwecke im öffentlichen Interesse nur dadurch verwirklicht werden kann. Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten hierbei verarbeitet werden, muss ein schriftlich zu dokumentierendes wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen. Die Rechte der betroffenen Personen auf Information, Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch sind insoweit beschränkt, als diese Rechte hinsichtlich der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung der Denkmale voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungszwecke oder der statistischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungszwecke oder der statistischen Zwecke verhältnismäßig und notwendig ist. Der Personenbezug ist unverzüglich durch geeignete technische Mittel aufzulösen, wenn in einzelnen Phasen der Verarbeitung auch ohne Personenbezug das Auslangen gefunden werden kann. Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personenbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er nicht mehr notwendig ist. Eine Beseitigung des Personenbezuges ist jedenfalls vor einer Zugänglichmachung bzw. Veröffentlichung zu prüfen und zu dokumentieren. Erforderlichenfalls ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes ermächtigt, im Einzelfall nicht inhaltsändernde Verarbeitungen zum Zwecke der Sicherung der Datenqualität vorzunehmen.
  9. (9)Absatz 9Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes ist ermächtigt, für Datenbanken gemäß Abs. 7 Z 6 sowie Verarbeitungen gemäß Abs. 1, 2 und 8 eine von Abs. 10 abweichende Aufbewahrungspflicht mittels Verordnung festzulegen, wobei die Frist mindestens drei Jahre betragen muss.Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes ist ermächtigt, für Datenbanken gemäß Absatz 7, Ziffer 6, sowie Verarbeitungen gemäß Absatz eins,, 2 und 8 eine von Absatz 10, abweichende Aufbewahrungspflicht mittels Verordnung festzulegen, wobei die Frist mindestens drei Jahre betragen muss.
  10. (10)Absatz 10Die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Aufgaben im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften gemäß § 16 und § 19 sowie im Rahmen der internationalen Verantwortung gemäß dem 2b. Abschnitt erforderlichen Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, sind von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes ab der letztmaligen Verarbeitung bzw. Übermittlung zehn Jahre aufzubewahren. Werden diese Daten darüber hinaus für eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Verarbeitung bzw. Übermittlung benötigt, so sind sie mindestens zehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Daten mindestens zehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren. Eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene längere Aufbewahrungspflicht oder Archivierung bleibt hiervon unberührt.Die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Aufgaben im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 16 und Paragraph 19, sowie im Rahmen der internationalen Verantwortung gemäß dem 2b. Abschnitt erforderlichen Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, sind von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes ab der letztmaligen Verarbeitung bzw. Übermittlung zehn Jahre aufzubewahren. Werden diese Daten darüber hinaus für eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Verarbeitung bzw. Übermittlung benötigt, so sind sie mindestens zehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Daten mindestens zehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren. Eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene längere Aufbewahrungspflicht oder Archivierung bleibt hiervon unberührt.
  11. (11)Absatz 11Übt eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen gemäß diesem Paragraphen aus, so hat dieser sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Macht eine betroffene Person ein gemäß Abs. 12 bis 15 beschränktes Recht geltend, so ist sie darauf hinzuweisen und die bzw. der zuständige Datenschutzbeauftragte darüber in Kenntnis zu setzen.Übt eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen gemäß diesem Paragraphen aus, so hat dieser sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Macht eine betroffene Person ein gemäß Absatz 12 bis 15 beschränktes Recht geltend, so ist sie darauf hinzuweisen und die bzw. der zuständige Datenschutzbeauftragte darüber in Kenntnis zu setzen.
  12. (12)Absatz 12Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO bzw. gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten beschränkt, wenn einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand.Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO bzw. gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten beschränkt, wenn einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand.
  13. (13)Absatz 13Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO bzw. gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 DSG wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz oder Verordnung eine Veröffentlichung, Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist.Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO bzw. gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz oder Verordnung eine Veröffentlichung, Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist.
  14. (14)Absatz 14Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO wird für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO wird für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.
  15. (15)Absatz 15Das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Veröffentlichung, Aufbewahrungspflicht oder Archivierung beschränkt, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die bzw. der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Veröffentlichung, Aufbewahrungspflicht oder Archivierung beschränkt, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die bzw. der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.
  16. (16)Absatz 16Ausschließlich hinsichtlich Archivalien und Archive gemäß dem 4. Abschnitt finden die Abs. 1 bis 15 und 17 mit den Maßgaben Anwendung, dass die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor des Österreichischen Staatsarchivs als Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO an die Stelle der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Bundesdenkmalamtes, das Österreichische Staatsarchiv an die Stelle des Bundesdenkmalamtes und die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler an die Stelle der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, an die Stelle des Denkmalschutzes der Schutz der jeweiligen Archivalien bzw. der jeweiligen Archive tritt sowie an die Stelle von Denkmalen die jeweiligen Archivalien bzw. die jeweiligen Archive und in Abs. 6 an die Stelle der Berichte gemäß § 10, § 15 Abs. 4 und § 33 Abs. 4 sowie Listen gemäß § 3 Abs. 3, § 13 und § 20 Abs. 6 die Berichte und Listen hinsichtlich Archivalien und Archive treten.Ausschließlich hinsichtlich Archivalien und Archive gemäß dem 4. Abschnitt finden die Absatz eins bis 15 und 17 mit den Maßgaben Anwendung, dass die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor des Österreichischen Staatsarchivs als Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO an die Stelle der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Bundesdenkmalamtes, das Österreichische Staatsarchiv an die Stelle des Bundesdenkmalamtes und die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler an die Stelle der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, an die Stelle des Denkmalschutzes der Schutz der jeweiligen Archivalien bzw. der jeweiligen Archive tritt sowie an die Stelle von Denkmalen die jeweiligen Archivalien bzw. die jeweiligen Archive und in Absatz 6, an die Stelle der Berichte gemäß Paragraph 10,, Paragraph 15, Absatz 4 und Paragraph 33, Absatz 4, sowie Listen gemäß Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 13 und Paragraph 20, Absatz 6, die Berichte und Listen hinsichtlich Archivalien und Archive treten.
  17. (17)Absatz 17Auf die durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vorbehaltenen Angelegenheiten des Denkmalschutzes finden die Abs. 1 bis 15 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport als Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO an die Stelle der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Bundesdenkmalamtes und das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport an die Stelle des Bundesdenkmalamts tritt.Auf die durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vorbehaltenen Angelegenheiten des Denkmalschutzes finden die Absatz eins bis 15 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport als Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO an die Stelle der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Bundesdenkmalamtes und das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport an die Stelle des Bundesdenkmalamts tritt.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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