§ 12a DMSG Völkerrechtliche Übereinkommen

DMSG - Denkmalschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
§ 12a.Paragraph 12 a,

Die Republik Österreich bekennt sich zu ihrer internationalen Verantwortung, die sich insbesondere aus der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll, BGBl. Nr. 58/1964 (Haager Konvention), in der jeweils geltenden Fassung und deren Zweitem Protokoll, BGBl. III Nr. 113/2004, in der jeweils geltenden Fassung, der UNESCO-Welterbekonvention und aus dem Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, BGBl. III Nr. 139/2015, in der jeweils geltenden Fassung ergibt, und trägt zur Umsetzung deren Ziele auf nationaler wie auch internationaler Ebene bei. Die Republik Österreich bekennt sich zu ihrer internationalen Verantwortung, die sich insbesondere aus der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll, Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1964, (Haager Konvention), in der jeweils geltenden Fassung und deren Zweitem Protokoll, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung, der UNESCO-Welterbekonvention und aus dem Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung ergibt, und trägt zur Umsetzung deren Ziele auf nationaler wie auch internationaler Ebene bei.

In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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