§ 25 DMSG

DMSG - Denkmalschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
  1. (1)Absatz einsArchivalien sind
    1. 1.Ziffer einsanaloges und digitales Schriftgut sowie
    2. 2.Ziffer 2zu dokumentarischen Zwecken oder zur Information der Öffentlichkeit hergestelltes Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial,
    das von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, rechtlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht ist.
  2. (2)Absatz 2Schriftgut sind schriftlich geführte oder auf elektronischen Informationsträgern gespeicherte Aufzeichnungen aller Art wie Schreiben und Urkunden samt den damit in inhaltlichem Zusammenhang stehenden Karten, Plänen, Zeichnungen, Siegel, Siegelstempel (Typare) mit deren Anlagen einschließlich der Programme, Karteien, Ordnungen und Verfahren, um das Schriftgut auswerten zu können.
  3. (3)Absatz 3Nicht als Archivalien im Sinne des Abs. 1 gelten musikalische Handschriften (Notenblätter), literarische Schriftstücke, Ansichts- und Porträtsammlungen und dergleichen sowie Bibliotheken (planmäßig angelegte Sammlungen von Druckschriften). Sind dieselben schutzwürdig im Sinne des § 1, so ist dafür das Bundesdenkmalamt zuständig.Nicht als Archivalien im Sinne des Absatz eins, gelten musikalische Handschriften (Notenblätter), literarische Schriftstücke, Ansichts- und Porträtsammlungen und dergleichen sowie Bibliotheken (planmäßig angelegte Sammlungen von Druckschriften). Sind dieselben schutzwürdig im Sinne des Paragraph eins,, so ist dafür das Bundesdenkmalamt zuständig.
  4. (4)Absatz 4Archive sind Sammlungen von analogem und digitalem Schriftgut sowie zu dokumentarischen Zwecken oder zur Information der Öffentlichkeit hergestelltem Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial, welche in planmäßiger Anlage für die Zwecke einer mit der Wahrnehmung öffentlicher Interessen betrauter Stelle oder einer dauernd fortgesetzten privaten Geschäftsführung oder für familiengeschichtliche Zwecke geschaffen worden sind (öffentliche Archive, Geschäfts- und Familienarchive).
  5. (5)Absatz 5Das Österreichische Staatsarchiv ist ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen für unter Schutz gestellte Archive zu erlassen, in denen die Hinzufügung neuer Teile zu diesem Archiv und die laufende Bestandserhaltung (einschließlich der Entsorgung einzelner, nicht erhaltungswürdiger Teile) sowie der vorübergehende Verleih einzelner Teile an öffentlich zugängliche Ausstellungen im Inland geregelt werden, ohne dass dafür Bewilligungsverfahren durchgeführt werden müssen.
  6. (6)Absatz 6Kopien von Archivalien, die mit technischen Mitteln hergestellt wurden, unterliegen nicht den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes, auch wenn sie Teil von Archiven sind.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 DMSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 DMSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 25 DMSG


Entscheidungen zu § 25 DMSG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 DMSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 DMSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis DMSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 24 DMSG
§ 25a DMSG