Bewilligungen gemäß § 17 sowie die Wirksamkeit der Bestätigungen gemäß § 18 erlöschen fünf Jahre nach Ausstellung. Verlängerungen um jeweils drei Jahre (auch mehrmals) sind über entsprechenden Antrag (Anträge) möglich. Bewilligungen gemäß Paragraph 17, sowie die Wirksamkeit der Bestätigungen gemäß Paragraph 18, erlöschen fünf Jahre nach Ausstellung. Verlängerungen um jeweils drei Jahre (auch mehrmals) sind über entsprechenden Antrag (Anträge) möglich.
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