(Anm.: § 36.) (1) Auf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Schuldtragenden auf deren Kosten auftragen, dassAnmerkung, Paragraph 36,) (1) Auf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Schuldtragenden auf deren Kosten auftragen, dass
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