Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsBeim Bundesdenkmalamt am 1. September 2024 anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2024 fortzuführen, sofern nicht bereits ein Bescheid erlassen wurde. Wurde vor diesem Zeitpunkt ein Bescheid erlassen, sind im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt und dem Bundesverwaltungsgericht die jeweiligen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 weiterhin anzuwenden.Beim Bundesdenkmalamt am 1. September 2024 anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2024, fortzuführen, sofern nicht bereits ein Bescheid erlassen wurde. Wurde vor diesem Zeitpunkt ein Bescheid erlassen, sind im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt und dem Bundesverwaltungsgericht die jeweiligen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013, weiterhin anzuwenden.
(2)Absatz 2Das in § 15 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2024 bestimmte Geschlechterverhältnis ist spätestens mit 1. Jänner 2030 herzustellen.Das in Paragraph 15, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2024, bestimmte Geschlechterverhältnis ist spätestens mit 1. Jänner 2030 herzustellen.
(3)Absatz 3§ 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2024 ist in dieser Fassung auf Schadensereignisse anzuwenden, die nach dem 31. August 2024 eintreten.Paragraph 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2024, ist in dieser Fassung auf Schadensereignisse anzuwenden, die nach dem 31. August 2024 eintreten.
(4)Absatz 4Auf Grundlage von § 2a in der Fassung BGBl I Nr. 170/1999 erlassene Verordnungen bleiben bis zur Erlassung neuer entsprechender Verordnungen in Kraft. Das Bundesdenkmalamt hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Verordnungen auf der Website des Bundesdenkmalamtes einsehbar sind.Auf Grundlage von Paragraph 2 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, erlassene Verordnungen bleiben bis zur Erlassung neuer entsprechender Verordnungen in Kraft. Das Bundesdenkmalamt hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Verordnungen auf der Website des Bundesdenkmalamtes einsehbar sind.
(5)Absatz 5Die Verordnungen BGBl. II Nr. 484/1999 (Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher Kategorien von Kulturgütern festgesetzt werden, die auf Grund der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen), BGBl. II Nr. 572/2003 (Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Denkmalbeirat) und BGBl. II Nr. 51/2009 (Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über Maßnahmen gemäß der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut im Falle eines bewaffneten Konfliktes) bleiben bis zur Erlassung neuer entsprechender Verordnungen in Kraft.Die Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 1999, (Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher Kategorien von Kulturgütern festgesetzt werden, die auf Grund der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 572 aus 2003, (Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Denkmalbeirat) und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2009, (Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über Maßnahmen gemäß der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut im Falle eines bewaffneten Konfliktes) bleiben bis zur Erlassung neuer entsprechender Verordnungen in Kraft.
(6)Absatz 6Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2024 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2024, können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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