§ 38 DMSG

DMSG - Denkmalschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
§ 38.Paragraph 38,

Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften sind von der Stempelgebühr befreit.

In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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