Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsDie Veräußerung oder Belastung von beweglichen Denkmalen, bei welchen zu vermuten ist, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (§ 2), oder die als Teil einer Sammlung unter Schutz stehen (§ 1 Abs. 4), ist ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten.Die Veräußerung oder Belastung von beweglichen Denkmalen, bei welchen zu vermuten ist, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (Paragraph 2,), oder die als Teil einer Sammlung unter Schutz stehen (Paragraph eins, Absatz 4,), ist ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten.
(2)Absatz 2Die Veräußerung oder Belastung ist zu bewilligen, wenn die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgebrachten Gründe gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung überwiegen, insbesondere weil die Verweigerung der Bewilligung wirtschaftlich unzumutbar wäre. Mit der Entscheidung über die Bewilligung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Erhaltung des Denkmals weiterhin im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(3)Absatz 3Die Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von fünf Jahren Gebrauch gemacht wird.Die Bewilligung gemäß Absatz eins, erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von fünf Jahren Gebrauch gemacht wird.
(4)Absatz 4Die Veräußerung beweglicher geschützter Denkmale, die nicht unter Abs. 1 fallen, ist von der Veräußerin oder dem Veräußerer binnen zwei Wochen unter Angabe der Erwerberin oder des Erwerbers dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen.Die Veräußerung beweglicher geschützter Denkmale, die nicht unter Absatz eins, fallen, ist von der Veräußerin oder dem Veräußerer binnen zwei Wochen unter Angabe der Erwerberin oder des Erwerbers dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen.
(5)Absatz 5Die freiwillige Veräußerung oder Belastung einzelner Gegenstände aus einer Sammlung (§ 1 Abs. 4), die unter Schutz steht, ist ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten und gemäß § 879 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der jeweils geltenden Fassung nichtig. Eine auf einzelne Gegenstände einer solchen Sammlung geführte Exekution ist auf Antrag des Bundesdenkmalamtes einzustellen. Wird die Exekution auf sämtliche Gegenstände einer solchen Sammlung geführt, so können sie, wenn das Bundesdenkmalamt dem Gericht rechtzeitig anzeigt, dass es sich um eine einheitliche Sammlung gemäß § 1 Abs. 4 handelt, nur zusammen verwertet werden. Der Umstand, dass Gegenstände einer zur Einheit erklärten Sammlung zwischenzeitig (etwa durch Erbgang) in das Eigentum (Miteigentum) mehrerer Personen gelangten, ändert nichts an der rechtlichen Fortdauer dieser Sammlung als Einheit. Das Bundesdenkmalamt kann in diesem Fall von Amts wegen durch Bescheid die Einheit der Sammlung aufheben oder Einheiten neu festsetzen.Die freiwillige Veräußerung oder Belastung einzelner Gegenstände aus einer Sammlung (Paragraph eins, Absatz 4,), die unter Schutz steht, ist ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten und gemäß Paragraph 879, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der jeweils geltenden Fassung nichtig. Eine auf einzelne Gegenstände einer solchen Sammlung geführte Exekution ist auf Antrag des Bundesdenkmalamtes einzustellen. Wird die Exekution auf sämtliche Gegenstände einer solchen Sammlung geführt, so können sie, wenn das Bundesdenkmalamt dem Gericht rechtzeitig anzeigt, dass es sich um eine einheitliche Sammlung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, handelt, nur zusammen verwertet werden. Der Umstand, dass Gegenstände einer zur Einheit erklärten Sammlung zwischenzeitig (etwa durch Erbgang) in das Eigentum (Miteigentum) mehrerer Personen gelangten, ändert nichts an der rechtlichen Fortdauer dieser Sammlung als Einheit. Das Bundesdenkmalamt kann in diesem Fall von Amts wegen durch Bescheid die Einheit der Sammlung aufheben oder Einheiten neu festsetzen.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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