Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsDie dauernde Ausfuhr eines Kulturguts gemäß § 16 Abs. 2 ist nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu bewilligen, wenn die im Antrag vorgebrachten Gründe das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Inland überwiegen.Die dauernde Ausfuhr eines Kulturguts gemäß Paragraph 16, Absatz 2, ist nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu bewilligen, wenn die im Antrag vorgebrachten Gründe das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Inland überwiegen.
(2)Absatz 2Die für eine Ausfuhr vorgebrachten Gründe können das öffentliche Interesse an der Erhaltung insbesondere dann überwiegen, wenn
1.Ziffer einsdurch die Ausfuhr zu erwarten ist, dass das Kulturgut dauernd in einer öffentlich zugänglichen Sammlung oder einer wissenschaftlichen Einrichtung zum Verständnis von Geschichte, Kunst und Kultur beitragen wird,
2.Ziffer 2durch die Ausfuhr die Rückgabe eines Kulturgutes ermöglicht wird, das in einem allgemein geächteten Unrechtskontext entzogen wurde,
3.Ziffer 3durch die Ausfuhr andere wesentliche kulturpolitische Ziele, wie solche des künstlerischen, kulturellen und wissenschaftlichen Austauschs erreicht werden,
4.Ziffer 4ein Ersatzkaufverfahren gemäß § 20 zu keinem Erfolg geführt hat oderein Ersatzkaufverfahren gemäß Paragraph 20, zu keinem Erfolg geführt hat oder
5.Ziffer 5die Verweigerung der Ausfuhr der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer aus anderen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zumutbar ist.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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