§ 40 DMSG Zweckgebundene Gebarung

DMSG - Denkmalschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
§ 40.Paragraph 40,

Im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung, sind Im Sinne des Paragraph 36, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung, sind

  1. 1.Ziffer einsdie Mittel des Denkmalfonds für die in § 32 erwähnten Maßnahmen unddie Mittel des Denkmalfonds für die in Paragraph 32, erwähnten Maßnahmen und
  2. 2.Ziffer 2die Einnahmen des Bundesdenkmalamtes im Rahmen der Aufgabenbereiche „Konservierung und Restaurierung“ und „Fachspezifische Weiterbildung“
einschließlich der Erlöse aus einer entgeltlichen Überlassung von dem Bundesdenkmalamt zugewiesenen Flächen für Zwecke der Denkmalpflege (einschließlich der fachlichen Weiterbildung und Information auf diesem Gebiet) sowie der betrieblichen Ausstattung des Bundesdenkmalamtes zu verwenden.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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