Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsDenkmale im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überreste und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Ensembles sind mehrere unbewegliche Denkmale, Sammlungen sind mehrere bewegliche Denkmale, wenn diese Denkmale wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung eine Einheit bilden.
(2)Absatz 2Ist zu vermuten oder wurde durch Bescheid festgestellt, dass die Erhaltung eines Denkmals im öffentlichen Interesse liegt, steht das Denkmal unter Schutz und unterliegt den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes.
(3)Absatz 3Ist das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund einer Verordnung zu vermuten (§§ 2 und 2a), entscheidet das Bundesdenkmalamt durch Bescheid, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist.Ist das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund einer Verordnung zu vermuten (Paragraphen 2 und 2a), entscheidet das Bundesdenkmalamt durch Bescheid, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(4)Absatz 4Die Erhaltung eines Denkmals liegt im öffentlichen Interesse, wenn die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung des Denkmals bzw. des Ensembles oder der Sammlung zumindest aus regionaler oder lokaler Sicht zur Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht beiträgt. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals bzw. des Ensembles oder der Sammlung eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
(5)Absatz 5Das öffentliche Interesse an der Erhaltung bezieht sich auf den gesamten Gegenstand, soweit er von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ist. Handelt es sich um einen unbeweglichen Gegenstand, zählen zu diesem alle Bestandteile, das fest verbundene oder auf Dauer eingebrachte Zubehör und Öffnungen, Durchgänge, Höfe und sonstige Freiflächen, soweit diese zur Bedeutung beitragen.
(6)Absatz 6Die Bedeutung ist nach jenem Zustand zu beurteilen, in dem sich das Denkmal im Zeitpunkt der Entscheidung befindet.
(7)Absatz 7Wird das öffentliche Interesse an der Erhaltung lediglich hinsichtlich eines abgegrenzten geschichtlich, künstlerisch oder kulturell bedeutenden Teils eines unbeweglichen Gegenstandes festgestellt, umfasst das öffentliche Interesse jedenfalls auch jene übrigen Teile des Gegenstandes, die für die Erhaltung des abgegrenzten Teils notwendig sind.
(8)Absatz 8Die Erhaltung kann nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Ausgenommen sind Denkmale, denen auch als Ruinen Bedeutung im obigen Sinn zukommt.
(Anm.: Abs. 9 bis 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2024)Anmerkung, Absatz 9 bis 11 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2024,)
(12)Absatz 12(Verfassungsbestimmung) Park- und Gartenanlagen, die in dem diesem Bundesgesetz angeschlossenen Anhang 2 aufgezählt werden, sind auch hinsichtlich jener Teile, die aus gestalteter Natur bestehen, Denkmale und somit Angelegenheiten des Denkmalschutzes im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG.(Verfassungsbestimmung) Park- und Gartenanlagen, die in dem diesem Bundesgesetz angeschlossenen Anhang 2 aufgezählt werden, sind auch hinsichtlich jener Teile, die aus gestalteter Natur bestehen, Denkmale und somit Angelegenheiten des Denkmalschutzes im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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