§ 20 DMSG Ersatzkaufverfahren

DMSG - Denkmalschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsDas Bundesdenkmalamt hat ein Ersatzkaufverfahren einzuleiten, wenn:
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 17 nicht vorliegen oderdie Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 17, nicht vorliegen oder
    2. 2.Ziffer 2im Wesentlichen nur wirtschaftliche Gründe vorgebracht worden sind und es zumindest wahrscheinlich ist, dass das Kulturgut eine wichtige Ergänzung für eine öffentlich zugängliche, auf Dauer bestehende Sammlung ist.
  2. (2)Absatz 2Im Ersatzkaufverfahren haben öffentlich zugängliche, auf Dauer eingerichtete Sammlungen die Möglichkeit, innerhalb von sechs Monaten ab Einleitung bekannt zu geben, dass sie Interesse an einem Erwerb des Kulturgutes haben, und innerhalb von zwölf Monaten ab Einleitung ein rechtsverbindliches Kaufangebot zu stellen, das jedenfalls nicht offensichtlich unter dem Verkehrswert des Kulturgutes liegt.
  3. (3)Absatz 3Liegt zumindest ein Kaufangebot gemäß Abs. 2 vor, hat das Bundesdenkmalamt durch Bescheid festzustellen, dass das Ersatzkaufverfahren fortgesetzt wird. Andernfalls ist das Ersatzkaufverfahren einzustellen und die Ausfuhr gemäß § 17 Abs. 2 Z 4 zu bewilligen.Liegt zumindest ein Kaufangebot gemäß Absatz 2, vor, hat das Bundesdenkmalamt durch Bescheid festzustellen, dass das Ersatzkaufverfahren fortgesetzt wird. Andernfalls ist das Ersatzkaufverfahren einzustellen und die Ausfuhr gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, zu bewilligen.
  4. (4)Absatz 4Wird das Ersatzkaufverfahren fortgesetzt, kann jede öffentlich zugängliche, auf Dauer eingerichtete Sammlung innerhalb von drei Jahren ab Einleitung des Ersatzkaufverfahrens ein Kaufangebot machen. Kommt innerhalb dieser Frist kein Ankauf zustande, ist das Ersatzkaufverfahren einzustellen und die Ausfuhr ist gemäß § 17 Abs. 2 Z 4 zu bewilligen.Wird das Ersatzkaufverfahren fortgesetzt, kann jede öffentlich zugängliche, auf Dauer eingerichtete Sammlung innerhalb von drei Jahren ab Einleitung des Ersatzkaufverfahrens ein Kaufangebot machen. Kommt innerhalb dieser Frist kein Ankauf zustande, ist das Ersatzkaufverfahren einzustellen und die Ausfuhr ist gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, zu bewilligen.
  5. (5)Absatz 5Die Antragstellerin bzw. der Antragssteller ist verpflichtet, für die Dauer des Ersatzkaufverfahrens dem Bundesdenkmalamt jede Ortsveränderung des Kulturgutes anzuzeigen.
  6. (6)Absatz 6Das Bundesdenkmalamt veröffentlicht eine nicht abschließende Liste jener Sammlungen, die gemäß Abs. 1 in Betracht kommen.Das Bundesdenkmalamt veröffentlicht eine nicht abschließende Liste jener Sammlungen, die gemäß Absatz eins, in Betracht kommen.
  7. (7)Absatz 7Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind nicht auf Archivalien gemäß § 25 anwendbar.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 sind nicht auf Archivalien gemäß Paragraph 25, anwendbar.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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