§ 30 DMSG

DMSG - Denkmalschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsSoweit dies zur Vollziehung der nach diesem Bundesgesetz anzuwendenden Rechtsvorschriften erforderlich ist, ist das Bundesdenkmalamt und die von diesem herangezogenen Sachverständigen und Organe befugt, Grundstücke, Gebäude und Anlagen zu betreten und außen und innen zu besichtigen, fotografische und sonstige Aufnahmen anzufertigen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen, Messungen durchzuführen sowie in Unterlagen einzusehen. Störungen und Behinderungen der Nutzung und des Betriebes sind dabei möglichst zu vermeiden. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der Liegenschaft oder die Betreiberin bzw. der Betreiber oder die Vertreterin bzw. der Vertreter dieser Personen sind – außer bei Gefahr in Verzug – spätestens 24 Stunden vor Betreten der Liegenschaft oder der Anlage zu verständigen, wobei die Betretung möglichst zu einer zumutbaren Tageszeit stattzufinden hat.
  2. (2)Absatz 2Darüber hinaus ist jedermann verpflichtet, die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu geben, soweit dem keine gesetzlich anerkannten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Insbesondere haben die Parteien eines Verwaltungsverfahrens alle für die Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
  3. (3)Absatz 3Die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer sowie sonstige für die Instandhaltung verantwortliche Personen sind verpflichtet, dem Bundesdenkmalamt auf Nachfrage Auskünfte über Schäden an geschützten Denkmalen und die möglichen Schadensursachen sowie bei geschützten beweglichen Denkmalen Auskunft über die konservatorischen Bedingungen und den Ort der Verwahrung zu geben.
  4. (4)Absatz 4Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, selbst oder durch beauftragte Personen die ordnungsgemäße Durchführung bewilligter oder angeordneter Maßnahmen zu prüfen.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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