(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind unter öffentlichen Pflichtschulen jene Pflichtschulen zu verstehen, die von gesetzlichen Schulerhaltern (Gemeinden oder Land) errichtet und erhalten werden. Allgemeinbildende Pflichtschulen haben die in diesem Gesetz vorgesehenen Schulartbezeichnungen (Volksschule, Mittelschule, Sonderschule, Polytechnische Schule sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen) und den Standort zu führen. Für Sonderschulen gilt darüber hinaus § 19 Abs. 3. Die Bezeichnung einer öffentlichen Pflichtschule wird von der gesetzlichen Schulerhalterin oder dem gesetzlichen Schulerhalter im Einvernehmen mit der Bildungsdirektion festgelegt. Sie hat jedenfalls die Schulart(-form) zu enthalten und kann auch eine eigennamenähnliche Bezeichnung aufweisen. Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten können zusätzlich eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Bezeichnung führen.
(2) Öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind.
(3) Nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen öffentliche Praxisschulen und öffentliche Praxisschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind.
(1) Die öffentlichen Pflichtschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Pflichtschule darf nur abgelehnt werden,
a) | wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen nicht erfüllt; | |||||||||
b) | wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört, soferne nicht die Voraussetzungen nach § 38 Abs. 8 letzter Satz vorliegen; | |||||||||
c) | wenn für die Schule kein Schulsprengel vorgesehen ist, wegen Überfüllung der Schule. |
(3) Über die Geschlechtertrennung nach Abs. 1 entscheidet die Bildungsdirektion. Sie hat vor Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter und das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.
Die gesetzlichen Schulerhalter und die gesetzlichen Heimerhalter haben dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche angebotenen Lebensmittel aus biologisch hergestellten Lebensmitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 stammen. Die Bio-Quote der angebotenen Lebensmittel hat bis 2021 zumindest 50% und bis Ende 2024 100% zu betragen. Von den Eltern ist für das Mittagessen ein höchstens kostendeckender Beitrag einzuheben.
(1) Der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen ist für alle Schüler unentgeltlich.
(2) Für die in einem öffentlichen Schülerheim untergebrachten Schülerinnen oder Schüler können von der gesetzlichen Heimerhalterin oder vom gesetzlichen Heimerhalter und für Schülerinnen oder Schüler im Freizeitbereich öffentlicher ganztägiger Schulformen (§ 7 Abs. 1 lit. c) von der gesetzlichen Schulerhalterin oder vom gesetzlichen Schulerhalter für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung je nach Inanspruchnahme angemessene, jedoch höchstens kostendeckende Beiträge festgesetzt werden, wobei überdies auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schülerinnen oder Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen ist.
(3) An Berufsschulen sowie in der Tagesbetreuung sonstiger Pflichtschulen können in Höhe der Beschaffungskosten Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben werden.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 angeführten Beiträge haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben.
(1) Ganztägige Schulformen sind Schulen mit Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und die Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht:
a) | gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, und/oder | |||||||||
b) | individuelle Lernzeit sowie | |||||||||
c) | jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung). |
(2) Ganztägige Schulformen können mit verschränkter oder getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und der Tagesbetreuung geführt werden.
(3) Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichtsteils und der Tagesbetreuung ist erforderlich, dass alle Schülerinnen oder Schüler einer Klasse an der Tagesbetreuung während der ganzen Woche angemeldet sind und dass die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Drittel der betroffenen Schülerinnen oder Schüler und mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrerinnen oder Lehrer zustimmen.
(4) Bei getrennter Abfolge des Unterrichtsteils und der Tagesbetreuung dürfen die Schülerinnen und Schüler für die Tagesbetreuung in klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden; die Tagesbetreuung darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden. Eine schulische Tagesbetreuung darf ab einer Mindestanzahl von zehn (bei Sonderschulen: fünf) zur Tagesbetreuung angemeldeten Schülerinnen und Schülern geführt werden. Ab fünfzehn angemeldeten Schülerinnen und Schülern, bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung ab zwölf angemeldeten Schülerinnen oder Schülern, ist jedenfalls eine Tagesbetreuung zu führen, sofern die räumlichen Voraussetzungen an der betreffenden Schule gegeben sind und in der betreffenden Gemeinde kein anderes geeignetes Betreuungsangebot (zB Hort, alterserweiterte Kindergartengruppe) bereits besteht. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Betreuungsgruppe ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehr- und Betreuungspersonen und nach Maßgabe der der Schule zugeteilten Lehr- und Betreuungspersonalressourcen festzulegen.
(5) Mit Genehmigung der Bildungsdirektion kann eine Tagesbetreuung auch ab einer niedrigeren Eröffnungszahl als im Abs. 4 festgelegt eingerichtet werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dadurch die vom Bund zur Verfügung gestellten Lehrerinnen- und Lehrerstunden für die schulische Tagesbetreuung nicht überschritten werden.
Mit Pflichtschulen verbundene Schulpatronate sind aufgehoben und können nicht neu begründet werden.
(1) In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu.
(2) Die der Gemeinde als gesetzlicher Schulerhalter und als gesetzlicher Heimerhalter obliegenden Aufgaben sind, soferne diese nicht Schul- und Heimerhaltungsbeitragsleistungen kraft Gesetzes oder Entscheidungen über den sprengelfremden Schulbesuch betreffen, solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Die Volksschule umfaßt die Grundschule, bestehend aus
a) | der Grundstufe I und | |||||||||
b) | der Grundstufe II. |
(2) Die Grundstufe I umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.
(3) Die Grundstufe II umfaßt die 3. und 4. Schulstufe.
(4) Soweit es die Schülerzahl zuläßt, hat den Schulstufen (ausgenommen bei gemeinsamer Führung in der Grundschule) jeweils eine Klasse zu entsprechen. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere - in der Regel aufeinanderfolgende - Schulstufen zu umfassen hat.
(5) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nichtbehinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(6) Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.
(1) Volksschulen sind nur mit der Grundschule zu führen.
(2) Die Grundschule ist
1. | mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder | |||||||||
2. | mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen | |||||||||
zu führen. |
(3) Volksschulen sind grundsätzlich als selbständige Volksschulen zu führen. Je nach den örtlichen Erfordernissen können Volksschulklassen auch als
1. | Klassen, die einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder | |||||||||
2. | Expositurklassen einer selbständigen Volksschule geführt werden. |
(4) Neben diesen allgemeinen Formen der österreichischen Volksschule mit deutscher Unterrichtssprache sind insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Volksschulen oder Klassen an Volksschulen zu führen:
1. | Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache, | |||||||||
2. | Volksschulen oder Klassen an Volksschulen mit | |||||||||
a) | kroatischer und deutscher Unterrichtssprache oder | |||||||||
b) | ungarischer und deutscher Unterrichtssprache (zweisprachige Volksschulen oder Volksschulklassen). |
(5) Über die Organisationsform gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4 entscheidet nach den örtlichen Verhältnissen die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters. Die Festsetzung der Organisationsform gemäß Abs. 2 erfolgt nach Maßgabe des hiefür verfügbaren Lehrpersonals (Lehrerinnen- und Lehrerplanstellen) durch die Schulleitung nach Anhörung des Schulforums und nach Zustimmung des Landesschulrates. Im Falle, dass sich ein zusätzlicher Bedarf an Schulräumen ergibt, ist auch die Zustimmung des Schulerhalters erforderlich.
(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist - abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden - durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für noch nicht schulreife Kinder (bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundschule), für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, kann ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.
(2) Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen. An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung der Tagesbetreuung eine Lehrerin bzw. ein Lehrer oder eine Erzieherin bzw. ein Erzieher vorgesehen werden; für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer oder Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sowie für die Freizeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind und durch diese Personen der Nachweis über das Nichtvorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung oder Eintragung durch Vorlage von Bescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und 1a Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 107/2014, erbracht wird.
(2a) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Leiter im Sinne des Abs. 2 die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die oder der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
(4) In Klassen, in denen Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sind zusätzliche Planstellen für Lehrerinnen oder Lehrer vorzusehen. Dabei ist auf Art und Ausmaß der Behinderung der Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Rücksicht zu nehmen. Benötigt eine Schülerin oder ein Schüler bloß pflegerische Hilfe, dürfen keine zusätzlichen Planstellen für Lehrerinnen oder Lehrer vorgesehen werden.
(1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Volksschulklasse ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.
(2) Bei der Festlegung der Schülerinnen- und Schülerzahl von zweisprachigen Volksschulklassen ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf die in § 6 Abs. 4 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, festgelegten Vorgaben Bedacht zu nehmen.
(1) Hauptschulen sind grundsätzlich als selbständige Hauptschulen zu führen. Je nach den örtlichen Erfordernissen können Hauptschulklassen auch als
1. | Klassen, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder | |||||||||
2. | Expositurklassen einer selbständigen Hauptschule geführt werden. |
(2) Hauptschulen oder einzelne ihrer Klassen können als Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung vor allem der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.
(3) Neben den allgemeinen Formen der Hauptschule mit deutscher Unterrichtssprache sind insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Hauptschulen oder Klassen an Hauptschulen zu führen:
1. | Hauptschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache, | |||||||||
2. | Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache, die in Hauptschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind, | |||||||||
3. | eine Hauptschule mit kroatischer und deutscher Unterrichtssprache (zweisprachige Hauptschule) in Großwarasdorf, | |||||||||
4. | Klassen mit kroatischer und deutscher Unterrichtssprache (zweisprachige Klassen) an der Hauptschule Sankt Michael im Burgenland. | |||||||||
Die in Z 3 genannte Hauptschule und die in Z 4 genannten Hauptschulklassen dürfen nur geführt werden, wenn die Voraussetzungen der äußeren Organisation (insbesondere der Schülerzahlen) im wesentlichen jenen des bis zum Schuljahr 1993/94 geführten zweisprachigen Schulversuchs entsprechen. |
(4) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters.
(1) Die Mittelschule umfasst vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).
(2) Die Schülerinnen und Schüler der Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (zB geringe Schülerzahl) können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.
(3) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Schülerinnen und Schülern ohne besondere Bedürfnisse und Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(4) Mittelschulen können als ganztägige Mittelschulen geführt werden.
(1) Der Unterricht in den Klassen der Mittelschule ist durch Fachlehrerinnen oder Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülerinnen oder Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrerinnen oder Lehrer zusätzlich einzusetzen. Dabei ist auf Art und Ausmaß der Behinderung der Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie auf die vorhandenen Ressourcen Rücksicht zu nehmen. Weiters können im Rahmen des genehmigten Stellenplanes in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches entsprechend ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.
(2) Für jede Mittelschule sind eine Leiterin oder ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrerinnen und Lehrer zu bestellen. An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung der Tagesbetreuung eine Lehrerin bzw. ein Lehrer oder eine Erzieherin bzw. ein Erzieher vorgesehen werden; für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer oder Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sowie für die Freizeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind und durch diese Personen der Nachweis über das Nichtvorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung oder Eintragung durch Vorlage von Bescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und 1a Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 107/2014, erbracht wird.
(2a) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Leiter im Sinne des Abs. 1 die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die oder der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.
(3) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 sind anzuwenden.
(1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse der Mittelschule ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.
(2) Bei der Festlegung der Schülerinnen- und Schülerzahl von zweisprachigen Klassen der Mittelschule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr.
(2) Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann.
(3) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die Vorschriften über den Aufbau der Volksschule (§ 10), der Mittelschule (§ 17a) und der Polytechnischen Schule (§ 22) insoweit Anwendung, als die die Aufgabe der Sonderschule zulässt.
(4) Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.
(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
a) | als selbständige Schulen oder | |||||||||
b) | als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule andere Art angeschlossen sind. | |||||||||
Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet § 11 Abs. 2 Anwendung. Im Falle der lit. b ist bei ganztägigen Schulformen in der Tagesbetreuung eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen. |
(2) Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:
a) | Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder); | |||||||||
b) | Sonderschule für körperbehinderte Kinder; | |||||||||
c) | Sonderschule für sprachgestörte Kinder; | |||||||||
d) | Sonderschule für schwerhörige Kinder; | |||||||||
e) | Sonderschule für Gehörlose (Institut für Gehörlosenbildung); | |||||||||
f) | Sonderschule für sehbehinderte Kinder; | |||||||||
g) | Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut); | |||||||||
h) | Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder); | |||||||||
i) | Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf. |
(3) Die im Absatz 2 unter lit. b bis h angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung “Volksschule”, “Mittelschule“ oder “Polytechnische Schule”, in den Fällen der lit. b bis g unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.
(4) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen oder ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, des Polytechnischen Lehrganges oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch “Heilstättenschulen” eingerichtet werden.
(5) Den im Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für Kinder mit mehrfachen Behinderungen angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für Kinder mit mehrfachen Behinderungen geführt werden.
(6) An Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volksschulen sowie Mittelschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarf durchgeführt werden.
(7) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters. Bei Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, hat die Bildungsdirektion vor der Entscheidung über die Organisationsform gemäß § 11 Abs. 2 das Schulforum und den Schulerhalter anzuhören.
Die Vorschriften der §§ 12, 16 und 17c finden unter Bedachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule sinngemäß Anwendung.
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Sonderschule ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.
(1) Die Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe).
(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
(3) Die Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik, Kroatisch oder Ungarisch und Lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülerinnen- und Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülerinnen- und Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.
(4) Um einen zeitweisen gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf zu ermöglichen, können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen auch gemeinsam geführt werden.
(5) Polytechnische Schulen können als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.
(1) Polytechnische Schulen sind grundsätzlich als selbständige Polytechnische Schulen zu führen. Je nach den örtlichen Erfordernissen können Klassen der Polytechnischen Schule auch als
1. | Klassen die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder | |||||||||
2. | Expositurklassen einer selbständigen Polytechnischen Schule geführt werden. |
(2) Neben den allgemeinen Formen der Polytechnischen Schule mit deutscher Unterrichtssprache sind insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Polytechnischen Schulen oder Klassen an Polytechnischen Schulen zu führen:
1. | Polytechnische Schule mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache, | |||||||||
2. | Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache, die an Polytechnischen Schulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind. |
(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters.
(1) Der Unterricht in den Klassen des Polytechnischen Lehrganges ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für die Polytechnischen Schulen sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für Polytechnische Schulen, die als selbständige Schule geführt werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen. An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung der Tagesbetreuung eine Lehrerin bzw. ein Lehrer oder eine Erzieherin bzw. ein Erzieher vorgesehen werden; für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer oder Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sowie für die Freizeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind und durch diese Personen der Nachweis über das Nichtvorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung oder Eintragung durch Vorlage von Bescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und 1a Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 107/2014, erbracht wird.
(2a) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Leiter im Sinne des Abs. 1 die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die oder der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.
(3) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 sind anzuwenden.
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Polytechnischen Schule ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, und § 10 Abs. 3 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I. Nr. 138/2017, sind anzuwenden.
(1) Die Berufsschulen umfassen soviele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 30 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 78/2015) entspricht, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat.
(2) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 4 sind anzuwenden.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Berufsschule hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen,
1. | bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist, | |||||||||
2. | bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist, | |||||||||
3. | bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist, | |||||||||
4. | unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind und | |||||||||
5. | bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse zu führen sind. | |||||||||
Es können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden. |
(1) Die Errichtung, Erweiterung oder bauliche Umgestaltung einer öffentlichen Pflichtschule, die Verwendung von Gebäuden, einzelner Räume, Liegenschaften oder Liegenschaftsteile für schulische Zwecke sowie die Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Im Verfahren zur Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform ist überdies das Schulforum (der Schulgemeinschaftsausschuss) zu hören.
(2) Bei der Errichtung, Erweiterung oder baulichen Umgestaltung einer allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschule ist die Bewilligung nach Anhörung der dem Pflichtsprengel angehörigen Gemeinden zu erteilen, wenn die beabsichtigten baulichen Maßnahmen den Vorschriften über die Schulerhaltung entsprechen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden des Pflichtsprengels Bedacht nehmen.
(1) Öffentliche Volksschulen haben an solchen Orten zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder in mehreren in Nachbarschaft gelegenen Gemeinden oder in Teilen von solchen nach einem fünfjährigen Durchschnitt mindestens 120 schulpflichtige Kinder wohnen, welche sonst eine mehr als eine Gehstunde, bei Benützbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln eine mehr als eine halbe Fahrstunde entfernte Volksschule besuchen müßten.
(2) Öffentliche Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache haben an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören und zum Besuch einer solchen Schule angemeldet werden, diese besuchen können. Voraussetzungen für die Errichtung einer solchen Schule sind das Vorhandensein einer für die Schulführung erforderlichen Mindestschülerzahl von angemeldeten Kindern österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören, und der gesicherte Bestand dieser Schule.
(3) Die im Schuljahr 1993/94 in den im Anhang A zu diesem Gesetz aufgezählten Gemeinden (Ortsteilen) gemäß § 7 des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 über die Regelung des Volksschulwesens im Burgenland, LGBl. Nr. 40, geführten zweisprachigen Volksschulen sind Volksschulen gemäß § 11 Abs. 3 Z 2. Ferner sind Volksschulen gemäß § 11 Abs. 3 Z 2 in den im Anhang B zu diesem Gesetz aufgezählten Gemeinden (Ortsteilen) einzurichten, wenn sie vor dem Schuljahr 1993/94 gemäß § 7 des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 als zweisprachige Schulen bestanden haben, aufgelassen worden sind und wieder errichtet werden. Die Anhänge A und B bilden einen Bestandteil dieses Gesetzes.
(4) Neben den in Abs. 3 genannten Schulen kommen jene Schulen als für die kroatische oder ungarische Volksgruppe in Betracht, bei denen ein nachhaltiger Bedarf zum Gebrauch der kroatischen oder ungarischen Sprache als Unterrichtssprache oder zu deren Erlernen als Pflichtgegenstand besteht. Hiebei genügt für Volksschulen ein nachhaltiger Bedarf an einer Klasse (auch Schulstufen übergreifend). Eine Vorschulklasse und eine Klasse ab der ersten bis zur vierten Schulstufe dürfen jeweils ab sieben Anmeldungen geführt werden.
(1) Öffentliche Mittelschulen haben an solchen Orten zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder in mehreren in Nachbarschaft gelegenen Gemeinden oder in Teilen von solchen nach einem fünfjährigen Durchschnitt mindestens 120 für den Besuch einer Mittelschule in Betracht kommende Kinder wohnen, welche sonst eine mehr als eineinhalb Gehstunden, bei Benützbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln eine mehr als dreiviertel Fahrstunden entfernte Mittelschule besuchen müssten.
(2) Mittelschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache haben an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören und zum Besuch einer solchen Schule angemeldet werden, diese besuchen können. Voraussetzung für die Errichtung einer solchen Schule ist das Vorhandensein einer für die Schulführung erforderlichen Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl von angemeldeten Kindern österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören, und der gesicherte Bestand dieser Schule.
(3) An den im Einzugsbereich der in § 32 Abs. 3 genannten Volksschulen liegenden Mittelschulen sind Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache gemäß § 17b Abs. 3 Z 2 einzurichten. Die hiefür in Betracht kommenden Mittelschulen und die Volksschulen nach § 32 Abs. 3 erster Satz sind im Anhang C zu diesem Gesetz aufgezählt. Der Anhang C bildet einen Bestandteil dieses Gesetzes.
(4) Neben den in Abs. 3 genannten Schulen kommen jene Schulen als für die kroatische oder ungarische Volksgruppe in Betracht, bei denen ein nachhaltiger Bedarf zum Gebrauch der kroatischen oder ungarischen Sprache als Unterrichtssprache oder zu deren Erlernen als Pflichtgegenstand besteht. Hiebei genügt ein Bedarf an einer Klasse auf jeder Schulstufe für Schulen gemäß § 17b Abs. 3 Z 1 und der Bedarf einer Abteilung auf jeder Schulstufe für Schulen gemäß § 17b Abs. 3 Z 2. Ab neun Anmeldungen darf eine Klasse und ab fünf Anmeldungen eine Abteilung geführt werden.
Öffentliche Sonderschulen haben nach Maßgabe des Bedarfes unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl und erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes (§ 37) in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 56/2016), die nicht eine allgemeine Schule besuchen, eine ihrer Behinderung entsprechende Sonderschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.
(1) Öffentliche Polytechnische Schulen haben unter Bedachtnahme auf die für die Schulführung erforderliche Mindestanzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder im neunten Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, bei einem ihnen zumutbaren Schulweg die Polytechnische Schule besuchen können.
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 35/2013)
(3) Polytechnische Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache haben an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören und zum Besuch einer solchen Schule angemeldet werden, diese besuchen können. Voraussetzung für die Errichtung einer solchen Schule ist das Vorhandensein einer für die Schulführung erforderlichen Mindestschülerzahl von angemeldeten Kindern österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören, und der gesicherte Bestand dieser Schule.
(4) An den im Einzugsbereich der in § 32 Abs. 3 genannten Volksschulen liegenden Polytechnischen Schulen sind Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 einzurichten. Die hiefür in Betracht kommenden Polytechnischen Schulen und die Volksschulen nach § 32 Abs. 3 erster Satz sind in Anhang D zu diesem Gesetz aufgezählt. Der Anhang D bildet einen Bestandteil dieses Gesetzes.
(5) Neben den in Abs. 4 genannten Schulen kommen jene Schulen als für die kroatische oder ungarische Volksgruppe in Betracht, bei denen ein nachhaltiger Bedarf zum Gebrauch der kroatischen oder ungarischen Sprache als Unterrichtssprache oder zu deren Erlernen als Pflichtgegenstand besteht. Hiebei genügt ein Bedarf an einer Klasse für Schulen gemäß § 23 Abs. 2 Z 1 und der Bedarf einer Abteilung für Schulen gemäß § 23 Abs. 2 Z 2. Ab neun Anmeldungen darf eine Klasse und ab fünf Anmeldungen eine Abteilung geführt werden.
(1) Öffentliche allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes und die im Art. V Z 1 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, können nach Maßgabe der folgenden Absätze auch im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt werden (Pflichtschulcluster). Diese Schulcluster werden von der Bildungsdirektion errichtet und sind als „Pflichtschulcluster“ (allenfalls mit einem auf die Region, auf die inhaltlichen Ausrichtungen oder auf andere Gegebenheiten hinweisenden Zusatz) zu bezeichnen. Bei landesübergreifender Bildung von Schulclustern haben die betreffenden Bildungsdirektionen einvernehmlich vorzugehen.
(2) Die Bildung von Pflichtschulclustern gemäß Abs. 3 und 4 darf höchstens acht Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten umfassen und hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2 500 Schülerinnen und Schülern besucht werden. Eine Schulclusterbildung kann trotz Unterschreitung der Mindestschülerzahl von 200 Schülerinnen und Schülern vorgesehen werden, wenn die geografische Lage eine sinnvolle Schulclusterbildung mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern nicht zulässt und die Ausstattung der Schulen sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist. Zum Zweck der Inklusion sind nach Möglichkeit Sonderschulen einzubeziehen. Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden. Für die Bildung von Schulclustern mit weniger als 200 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als 1 300 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der Zentralausschüsse für Landeslehrerinnen und Landeslehrer der betroffenen Schulen erforderlich.
(3) Die Bildung von Pflichtschulclustern ist unbeschadet des Abs. 2 jedenfalls dann anzustreben, wenn
1. | die in Betracht kommenden Schulen nicht weiter als fünf Straßenkilometer voneinander entfernt sind, | |||||||||
2. | zumindest eine dieser Schulen weniger als 100 Schülerinnen und Schüler umfasst, | |||||||||
3. | an zumindest einer dieser Schulen innerhalb der letzten drei Jahre die Zahl der Schülerinnen und Schüler tendenziell und merklich abgenommen hat und | |||||||||
4. | im Fall von in Betracht kommenden berufsbildenden Pflichtschulen die Schulkonferenzen jeder dieser Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulgemeinschaftsausschüssen und die Schulerhalter jeder dieser Schulen der Schulclusterbildung zustimmen. |
(4) Pflichtschulcluster können unbeschadet des Abs. 2 auch bei Nichtvorliegen der im Abs. 3 genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung des Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und berufsbildende Pflichtschulen vorgesehen werden, wenn
1. | die Schulkonferenzen jeder der in Betracht kommenden Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulforen bzw. Schulgemeinschaftsausschüssen der Schulclusterbildung zustimmen, | |||||||||
2. | die Schulerhalter jeder der in Betracht kommenden Schulen der Schulclusterbildung zustimmen und | |||||||||
3. | ein Entwurf eines Organisationsplans vorliegt, der die Schulclusterbildung pädagogisch und organisatorisch zweckmäßig erscheinen lässt. |
(5) Für jeden Pflichtschulcluster ist eine Leiterin oder ein Leiter des Schulclusters zu bestellen.
(6) Die Leiterin oder der Leiter des Pflichtschulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihr oder ihm von der Bildungsdirektion für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Pflichtschulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei ist § 26c Abs. 12 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes zu beachten. Im Rahmen dieser Personalressourcen hat sie oder er administratives Personal zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben zu bestellen. Darüber hinaus kann die Clusterleitung Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter bestellen. Die im Pflichtschulcluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden sind für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung zu verwenden.
(7) Ein Pflichtschulcluster wird, wenn die Voraussetzungen von Abs. 1 bis 6 gegeben sind, durch Verordnung der Bildungsdirektion errichtet. Im Fall des Abs. 3 sind vor der Erlassung der Verordnung die jeweiligen Schulerhalter der beteiligten allgemeinbildenden Pflichtschulen zu hören.
(8) In der Verordnung gemäß Abs. 7 ist festzulegen,
1. | welche Schulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden, | |||||||||
2. | die Bezeichnung des Schulclusters, | |||||||||
3. | an welcher Schule die Clusterleitung eingerichtet wird und | |||||||||
4. | zu welchem Zeitpunkt die Errichtung des Schulclusters wirksam wird. |
(1) Öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes und die im Art. V Z 1 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, können auch im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen geführt werden, mit der Maßgabe, dass
1. | die Schulerhalter zustimmen, | |||||||||
2. | für jeden solchen Schulcluster eine Leiterin oder ein Leiter des Schulclusters zu bestellen ist, | |||||||||
3. | die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters einen Organisationsplan festzulegen hat und | |||||||||
4. | die von der Bildungsdirektion für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zuzuteilenden Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) sich für die an einem solchen Schulcluster beteiligten allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen und die im Art. V Z 1 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, nach den Bestimmungen des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, und für die übrigen beteiligten Schulen nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes richten. |
(2) Die Bildung solcher Schulcluster erfolgt nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Erhaltung einer Schule die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (zB Schulwart, Reinigungspersonal), bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung und die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Betreuungspersonen (§ 2 Abs. 6) sowie die Beistellung von Schulärzten zu verstehen.
(2) Die Kosten der Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule gliedern sich in den außerordentlichen und in den ordentlichen Schulsachaufwand.
(3) Zum außerordentlichen Schulsachaufwand gehören die Kosten für
a) | die Bereitstellung der Schulliegenschaften; | |||||||||
b) | die Anschaffung der Schuleinrichtung und der notwendigen Lehrmittel (Erstausstattung); | |||||||||
c) | den Annuitätendienst für Darlehen, die für Maßnahmen nach lit. a und b aufgenommen wurden; | |||||||||
d) | sonstige Finanzierungen der Maßnahmen nach lit. a) und b) (zB Leasingraten). |
(4) Zum ordentlichen Schulsachaufwand gehören die Kosten des Schulsachaufwandes, soweit diese nicht unter Abs. 3 fallen, insbesondere die Kosten für
a) | die Instandhaltung der Schulliegenschaften; | |||||||||
b) | die Instandhaltung und Erneuerung der Schuleinrichtung; | |||||||||
c) | die Instandhaltung der Lehrmittel und sonstigen Unterrichtsbehelfe; | |||||||||
d) | die Reinigung, Beleuchtung und Beheizung und den sonstigen Betrieb der Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen; | |||||||||
e) | das zur Betreuung der Schulliegenschaften allenfalls erforderliche Hilfspersonal (zB Schulwart, Reinigungspersonal); | |||||||||
f) | die Amts- und Kanzleierfordernisse der Schule, Post- und Rundfunkgebühren; | |||||||||
g) | die Mieten, Steuern und sonstigen Abgaben für die Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen; | |||||||||
h) | den schulärztlichen Dienst nach § 2 Abs. 6; | |||||||||
i) | die Beistellung des für den Betreuungsteil (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Betreuungspersonals nach § 2 Abs. 6 und für die Verpflegung an ganztätigen Schulformen; | |||||||||
k) | den sonstigen mit der Verwaltung der Schulliegenschaften entstehenden Aufwand. |
(5) Zu den Schulliegenschaften im Sinne dieses Gesetzes zählen insbesondere der Schulgrund, die Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Nebengebäude, einzelne Schulräume, Lehrwerkstätten, Schulbauplätze, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe, Schulgärten, die im Schulgebäude oder in einem zur Schule gehörenden Nebengebäude untergebrachten Wohnungen für den Schulleiter, für die Lehrer und für den Schulwart sowie die öffentlichen Schülerheime.
(1) Durch schriftliche Vereinbarung kann zwischen dem gesetzlichen Schulerhalter und den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung über die Aufteilung des Schulsachaufwandes bestehender oder erst zu errichtender Schulen eine von den folgenden Absätzen abweichende Regelung getroffen werden.
(2) Soferne schriftliche Vereinbarungen im Sinne des Abs. 1 nicht bestehen und mehrere Gebietskörperschaften zu einem Schulsprengel (§ 38) gehören, haben die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften an den gesetzlichen Schulerhalter Schulerhaltungsbeiträge zum ordentlichen und außerordentlichen Schulsachaufwand zu leisten. Dieser Aufwand ist bei der Berechnung der Beiträge nur insoweit zu berücksichtigen, als er nicht durch allenfalls vorhandene Betriebseinnahmen oder Einnahmen auf Grund von Verpflichtungen oder freiwilliger Leistungen Dritter gedeckt erscheint.
(3) Beitragspflichtige Gebietskörperschaften sind
1. | die sprengelangehörigen Gebietskörperschaften (Gemeinden, Gemeindeverbände - mit Ausnahme des gesetzlichen Schulerhalters - sowie allenfalls Länder, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel einer Schule erstreckt) für die dem jeweiligen Sprengel angehörenden Schüler mit Ausnahme der in Ziffer 2 lit. a genannten Schüler und | |||||||||
2. | hinsichtlich der Beiträge zum ordentlichen Schulsachaufwand sonstige, an der betreffenden Schule nicht beteiligte Gebietskörperschaften für die Schüler, | |||||||||
a) | die dort einen Hauptwohnsitz haben und im Sprengel der betreffenden Schule | |||||||||
aa) | lediglich zum Schulbesuch oder | |||||||||
bb) | auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt wohnen oder | |||||||||
b) | die sprengelfremde Schule | |||||||||
aa) | mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule oder | |||||||||
bb) | deshalb besuchen, weil einer der Gründe nach Abs. 4 vorliegt; | |||||||||
dies gilt auch für Schüler, deren Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland liegt. |
(4) Die Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule nach Abs. 3 Z 2 lit. b entfällt, wenn
a) | ein Schulpflichtiger einer sprachlichen Minderheit eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende zweisprachige Volksschule (§ 11 Abs. 4 Z 2) deshalb besucht, weil im eigenen Schulsprengel eine solche Schule nicht eingerichtet ist; | |||||||||
b) | Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann; | |||||||||
c) | ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler gemäß § 49 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr 472/1986, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeinbildende Pflichtschule besucht. |
(5) Für die Ermittlung der Schulerhaltungsbeiträge hat der ordentliche Schulsachaufwand zur Gänze und der außerordentliche Schulsachaufwand zur Hälfte als Grundlage zu dienen.
(6) Die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge nach Abs. 2 und 5 auf die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften erfolgt im Verhältnis der Anzahl der am 1. Jänner eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler zur Anzahl der in den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften wohnhaften Schülerinnen und Schüler. Bei Berufsschulen ist für die Ermittlung der Schülerinnen- und Schülerzahl die Gesamtzahl der in den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften beschäftigten Lehrlingen und wohnhaften berufsschulpflichtigen Personen in Ausbildungsverhältnissen und Personen, die zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, maßgeblich, die im Kalenderjahr die Berufsschule besucht haben.
(7) Bei Hauptschulen und Klassen an Hauptschulen (§ 15 Abs. 1 bis 3), Neuen Mittelschulen und Klassen an Neuen Mittelschulen (§ 17b Abs. 1 bis 3) sowie bei Polytechnischen Schulen oder Klassen an Polytechnischen Schulen nach § 23 Abs. 2 mit eigenem Berechtigungssprengel sind die Beiträge zum außerordentlichen und ordentlichen Schulsachaufwand hinsichtlich der dem Berechtigungssprengel angehörenden Gebietskörperschaften ausgehend von einer um 50% verminderten Berechnungsquote (Abs. 6) zu ermitteln. Die gesetzlichen Schulerhalter der Schulen des Pflichtsprengels haben diesen Gebietskörperschaften gegenüber Anspruch auf zusätzliche Beiträge zum außerordentlichen und ordentlichen Schulsachaufwand. Diese Beiträge sind ausgehend von der Zahl der Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schule für die die jeweilige Gebietskörperschaft beitragspflichtig ist, und der um 50% verminderten Berechnungsquote (Abs. 6) für die jeweilige Schule des Pflichtsprengels zu ermitteln. Die gesetzlichen Schulerhalter haben einander die für die Abrechnung des Schulsachaufwandes nach dieser Bestimmung erforderlichen Informationen und Daten bis spätestens 31. Jänner zur Verfügung zu stellen.
(8) Bei ganztägigen Schulformen sind - ausgehend von der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am 1. Jänner für die Tagesbetreuung angemeldet waren - die Beiträge für den ordentlichen Schulsachaufwand, der sich im Freizeitbereich der Tagesbetreuung durch die Bereitstellung der erforderlichen Lehrerinnen oder Lehrer, Erzieherinnen oder Erzieher, Freizeitpädagoginnen oder Freizeitpädagogen und anderen auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeigneten Personen (§ 8 lit. j sublit. cc Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962) sowie die Vorsorge für die Verpflegung abzüglich der hiefür eingehobenen Beiträge ergibt, gesondert zu ermitteln.
(9) Die Beiträge zum ordentlichen Schulsachaufwand für Sonderschulen sind im Falle des Abs. 4 lit. a jeweils zur Hälfte in sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 zu ermitteln.
(10) Gehört das Land ganz oder teilweise zum Sprengel einer öffentlichen Pflichtschule außerhalb des Landes, an deren gesetzliche Schulerhalterin oder gesetzlichen Schulerhalter es auf Grund von Vereinbarungen vorschussweise für die verpflichteten Gemeinden Schulerhaltungsbeiträge zum Schulsachaufwand leistet, kann es sich die vorschussweise geleisteten Beiträge von diesen Gemeinden ersetzen lassen. Die verpflichteten Gemeinden haben diesfalls innerhalb eines Monats nach Zustellung der Vorschreibung die anteiligen Beiträge zu entrichten. Im Übrigen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auf eine allfällige Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für öffentliche Pflichtschulen außerhalb des Landes keine Anwendung.
(11) Wenn für Gebietskörperschaften, die Schulerhaltungsbeiträge zum außerordentlichen Schulsachaufwand geleistet haben, durch eine nachträgliche Änderung in der Errichtung oder Erhaltung öffentlicher Pflichtschulen eine Unbilligkeit entsteht, kann die Landesregierung zum Ausgleich solcher Härten im Einzelfall durch Bescheid in angemessener Weise eine Rückerstattung geleisteter Schulerhaltungsbeiträge verfügen.
(12) Eine Beitragsleistung zum außerordentlichen Schulsachaufwand für die Pflichtschulen des Landes findet nicht statt.
(1) Die gesetzlichen Schulerhalter können bis 28. Februar jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge gemäß § 42 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorschreiben.
(2) Rechtskräftig vorgeschriebene Schulerhaltungsbeiträge sind in zwei gleichen, jeweils am 31. März und 30. September fälligen Teilbeträgen an den gesetzlichen Schulerhalter zu entrichten.
(3) Spätestens bis 31. März jeden Jahres haben die gesetzlichen Schulerhalter mit den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften den Schulsachaufwand des abgelaufenen Kalenderjahres abzurechnen, wobei die widmungsgemäße Verwendung der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeiträge nachzuweisen ist. Das Ergebnis der Abrechnung ist mit Bescheid festzustellen. Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anlässlich des folgenden Fälligkeitstermins (Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern zwischen der beitragspflichtigen Gebietskörperschaft und dem gesetzlichen Schulerhalter nicht eine andere Zahlungsfrist oder Zahlungsbedingung vereinbart wurde.
(4) Soweit die Finanzierung der Kosten des Schulsachaufwandes über ein Darlehen erfolgt, kann die Vorschreibung und Abrechnung von Zinsen und Tilgungsraten (Annuitätendienst) mit Zustimmung der beitragspflichtigen Gebietskörperschaft an die Stelle der Vorschreibung und Abrechnung dieser Kosten treten.
(1) Das Land kann den Gemeinden (Gemeindever- bänden), die gesetzliche Schulerhalter sind, oder Dritten, die für den gesetzlichen Schulerhalter Schulen herstellen, zur Erleichterung des ihnen auf dem Gebiet der öffentlichen Pflichtschulen erwachsenden Bauaufwandes Zweckzuschüsse gewähren.
(2) Dem Land ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
Wenn ein gesetzlicher Schulerhalter oder eine zur Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen verpflichtete Gebietskörperschaft den gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung sowie des Eisenstädter und Ruster Stadtrechtes vorzugehen.
(1) Die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule sowie die Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Im Verfahren zur Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform ist überdies das Schulforum (der Schulgemeinschaftsausschuss) zu hören.
(2) Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule sowie die Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform von Amts wegen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für deren Bestand nicht mehr gegeben sind. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.
(3) Die Bildungsdirektion hat die Auflassung von Volksschulen zu verfügen, wenn die Beibehaltung dieser Volksschule mittelfristig pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist. Ausgenommen hievon sind die Volksschulen nach § 11 Abs. 4. Sofern eine Gemeinde nur mehr über einen Volksschulstandort verfügt, ist auf Antrag des Schulerhalters von der Auflassung dieser Volksschule abzusehen, sofern der gesetzliche Schulerhalter eine schriftliche Vereinbarung mit dem Land über einen Kostenbeitrag zur Erhaltung des Schulstandortes abschließt.
(4) Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer Mittelschule zu verfügen, wenn die Beibehaltung dieser Mittelschule mittelfristig pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist. Ausgenommen hievon sind die Mittelschulen nach § 17b Abs. 3. Wird in einem Verfahren hinsichtlich der Auflassung einer Mittelschule vom Schulerhalter der aufzulassenden Schule die Errichtung von Expositurklassen beantragt, kann die Bildungsdirektion bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Errichtung von Expositurklassen (§ 17b Abs. 1 Z 2) einer in zumutbarer örtlicher Entfernung gelegenen Mittelschule die Auflassung bei gleichzeitiger Bewilligung der Expositurklassen bewilligen. § 17b Abs. 4 ist anzuwenden. Zusätzlich ist die Standortgemeinde der Expositurklassen zu hören.
(4a) Die Erhaltung gemäß § 41 von Expositurklassen obliegt der Standortgemeinde, in welcher sich die jeweiligen Expositurklassen befinden. Bei der Errichtung von Expositurklassen gemäß § 17b Abs. 1 Z 2 ist
1. | eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem gesetzlichen Schulerhalter, der Standortgemeinde der Expositurklassen und den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften über die Aufteilung des Schulsachaufwandes und | |||||||||
2. | eine schriftliche Vereinbarung über einen Kostenbeitrag zur Erhaltung des Schulstandortes zwischen der Standortgemeinde der Expositurklassen und dem Land | |||||||||
zu treffen. |
(5) Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer Sonderschule zu verfügen, wenn die Voraussetzungen des § 34 nicht mehr gegeben sind.
(6) Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer Polytechnischen Schule zu verfügen, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.
(1) Pflichtschulcluster, die gemäß § 38a Abs. 3 errichtet wurden, sind von der Bildungsdirektion von Amts wegen aufzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 38a Abs. 2 und 3 nicht mehr vorliegen und die Beibehaltung des Schulclusters pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist.
(2) Pflichtschulcluster, die gemäß § 38a Abs. 4 errichtet wurden, sind auf Anregung des Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer der betroffenen Schulen von der Bildungsdirektion aufzulassen, wenn die Beibehaltung des Schulclusters pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist.
(3) Die Auflassung eines Pflichtschulclusters erfolgt durch Verordnung der Bildungsdirektion. Die Schulerhalter sind vor Erlassung der Verordnung anzuhören. In dieser Verordnung ist der Zeitpunkt, zu dem die Auflassung des Pflichtschulclusters wirksam wird, festzulegen.
(4) Wird eine öffentliche Pflichtschule, die einem Pflichtschulcluster gemäß § 38a Abs. 3 oder 4 angehört, aufgelassen und liegen hinsichtlich der verbleibenden Pflichtschulen die Voraussetzungen gemäß § 38a Abs. 2 und 3 oder gemäß § 38a Abs. 2 und 4 weiterhin vor, so hat die Bildungsdirektion mit Verordnung das Ausscheiden der betroffenen Pflichtschule aus dem Pflichtschulcluster und den Zeitpunkt, zu dem das Ausscheiden wirksam wird, festzustellen sowie die erforderlichen Anpassungen bei den Festlegungen gemäß § 38a Abs. 8 vorzunehmen. Die Schulerhalter sind vor Erlassung der Verordnung anzuhören. Ebenso hat die Bildungsdirektion vorzugehen, wenn zwar die Voraussetzungen gemäß § 38a Abs. 2 und 3 oder gemäß § 38a Abs. 2 und 4 nicht mehr gegeben sind, der Weiterbestand des Pflichtschulclusters aber aus organisatorischer und pädagogischer Sicht zweckmäßig ist. Andernfalls ist der Pflichtschulcluster von der Bildungsdirektion gemäß Abs. 3 aufzulassen.
(1) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.
(2) Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am zweiten Montag im Februar. Das zweite Semester beginnt an dem den jeweiligen Semesterferien folgenden Montag und endet mit Beginn der Hauptferien.
(3) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
(4) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.
(5) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:
a) | die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, der 11. November; | |||||||||
b) | die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der Bildungsdirektion durch Verordnung schulfrei erklärt werden; | |||||||||
c) | der einem gemäß lit. a oder b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag; | |||||||||
d) | die Tage von Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 1 und 2); | |||||||||
e) | die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag (Osterferien); | |||||||||
f) | die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Pfingstmontag (Pfingstferien); | |||||||||
g) | die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober (Herbstferien). |
(6) Ferner kann die Bildungsdirektion in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens zwei weitere Tage durch Verordnung schulfrei erklären, insbesondere zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage.
(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit von der Bildungsdirektion durch Verordnung schulfrei erklärt werden. In dieser Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit diese Tage einzubringen sind. Beträgt die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs, so hat die Bildungsdirektion die Einbringung der hiedurch entfallenden Schultage durch Verringerung der in den Abs. 3, 5 und 6 vorgesehenen schulfreien Tage - mit Ausnahme der im Abs. 5 lit. a genannten Tage, des 24. und 31. Dezembers und der letzten drei Tage der Karwoche - anzuordnen. Die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage geringer, so kann die Bildungsdirektion eine derartige Anordnung treffen.
(1) Die Bestimmungen des Abschnittes IV beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.
(2) Auf Schullandwochen, Schulschikursen und ähnlichen Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, finden die Bestimmungen des Abschnittes IV keine Anwendung.
Die Bildungsdirektion kann zur Erprobung von Schulzeitregelungen Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen der Unterabschnitte A und B über die Unterrichtszeit abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v.H. der Anzahl der in der jeweiligen Schulart bestehenden Klassen nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur soweit durchgeführt werden, als dadurch in die Vollziehung des Bundes fallende Angelegenheiten nicht berührt werden.
(1) Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann steht der Bildungsdirektion als Präsident vor.
(2) Die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten der Bildungsdirektion beginnt mit dem der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2018 folgenden Monatsersten.
(1) Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann kann ein Mitglied der Landesregierung durch Verordnung mit der Ausübung der Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten betrauen.
(2) Eine Betrauung nach Abs. 1 beginnt frühestens mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Monatsersten.
(3) Eine Verordnung der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmanns nach Abs. 1 ist im Landesgesetzblatt für Burgenland kundzumachen.
Die bestehenden Hauptschulen werden beginnend mit dem Schuljahr 2012/2013 nach Maßgabe des § 130a Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 129/2017, zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schulen (Schulstandorte) auszugehen; jeweils bestehende Bewilligungen erstrecken sich fortan auf die Neue Mittelschule. Gleiches gilt für die Überleitung einer Neuen Mittelschule in eine Mittelschule mit 1. September 2020.
Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:
Gemeinden (Ortsteile), in denen zweisprachige Volksschulen eingerichtet sind:
mit kroatischer und deutscher Unterrichtssprache | ||||||||||
1. | im politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung: | |||||||||
Hornstein, | ||||||||||
Klingenbach, | ||||||||||
Oslip, | ||||||||||
Siegendorf, | ||||||||||
Steinbrunn, | ||||||||||
Trausdorf an der Wulka, | ||||||||||
Wulkaprodersdorf; | ||||||||||
2. | im politischen Bezirk Güssing: | |||||||||
Güttenbach, | ||||||||||
Neuberg im Burgenland, | ||||||||||
Stinatz; | ||||||||||
3. | im politischen Bezirk Mattersburg: | |||||||||
Antau, | ||||||||||
Draßburg; | ||||||||||
4. | im politischen Bezirk Neusiedl am See: | |||||||||
Neudorf, | ||||||||||
Pama, | ||||||||||
Parndorf; | ||||||||||
5. | im politischen Bezirk Oberpullendorf: | |||||||||
Frankenau-Unterpullendorf | ||||||||||
(in den Ortsteilen Frankenau, Kleinmutschen und Unterpullendorf), | ||||||||||
Großwarasdorf | ||||||||||
(in den Ortsteilen Großwarasdorf, Kleinwarasdorf und Nebersdorf), | ||||||||||
Kaisersdorf, | ||||||||||
Nikitsch | ||||||||||
(mit den Ortsteilen Kroatisch Geresdorf, Kroatisch Minihof und Nikitsch), | ||||||||||
Weingraben; | ||||||||||
6. | im politischen Bezirk Oberwart: | |||||||||
Rotenturm an der Pinka | ||||||||||
(im Ortsteil Spitzzicken), | ||||||||||
Schachendorf | ||||||||||
(im Ortsteil Dürnbach), | ||||||||||
Weiden bei Rechnitz | ||||||||||
(im Ortsteil Weiden bei Rechnitz); |
mit ungarischer und deutscher Unterrichtssprache | ||||||||||
im politischen Bezirk Oberwart: | ||||||||||
Rotenturm an der Pinka | ||||||||||
(im Ortsteil Siget in der Wart), | ||||||||||
Unterwart | ||||||||||
(im Ortsteil Unterwart). |
Gemeinden (Ortsteile), in denen Volksschulen im Falle ihrer Errichtung zweisprachig einzurichten sind: |
mit kroatischer und deutscher Unterrichtssprache | ||||||||||
1. | im politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung: | |||||||||
Zagersdorf, | ||||||||||
Zillingtal; | ||||||||||
2. | im politischen Bezirk Güssing: | |||||||||
Großmürbisch, | ||||||||||
Heiligenbrunn, | ||||||||||
(im Ortsteil Reinersdorf), | ||||||||||
Heugraben; | ||||||||||
3. | im politischen Bezirk Mattersburg: | |||||||||
Baumgarten; | ||||||||||
4. | im politischen Bezirk Oberpullendorf: | |||||||||
Frankenau-Unterpullendorf | ||||||||||
(im Ortsteil Großmutschen), | ||||||||||
Großwarasdorf | ||||||||||
(im ehem. Gemeinde- bzw. Ortsteil Langental); | ||||||||||
5. | im politischen Bezirk Oberwart: | |||||||||
Deutsch-Schützen-Eisenberg | ||||||||||
(im Ortsteil Sankt Kathrein), | ||||||||||
Markt Neuhodis | ||||||||||
(im Ortsteil Althodis), | ||||||||||
Schachendorf | ||||||||||
(im Ortsteil Schachendorf), | ||||||||||
Schandorf | ||||||||||
Weiden bei Rechnitz | ||||||||||
(in den Ortsteilen Mönchmeierhof, Podgoria, Rumpersdorf und Zuberbach); |
mit ungarischer und deutscher Unterrichtssprache | ||||||||||
im politischen Bezirk Oberpullendorf: | ||||||||||
Oberpullendorf | ||||||||||
(im ehem. Gemeinde- bzw. Ortsteil Mitterpullendorf). |
Polytechnische Schulen im Einzugsgebiet zweisprachiger Volksschulen:
1. | in den politischen Bezirken Eisenstadt-Stadt, Rust und Eisenstadt-Umgebung: | |||||||||
Polytechnische Schule Eisenstadt | ||||||||||
mit den Volksschulen | ||||||||||
Hornstein, Klingenbach, Siegendorf, Steinbrunn, Trausdorf an der Wulka | ||||||||||
und Wulkaprodersdorf, | ||||||||||
Polytechnische Schule Rust | ||||||||||
mit der Volksschule Oslip; | ||||||||||
2. | im politischen Bezirk Güssing: | |||||||||
Polytechnische Schule Güssing | ||||||||||
mit den Volksschulen | ||||||||||
Güttenbach und Neuberg im Burgenland, | ||||||||||
Polytechnische Schule Stegersbach | ||||||||||
mit der Volksschule Stinatz; | ||||||||||
3. | im politischen Bezirk Mattersburg: | |||||||||
Polytechnische Schule Mattersburg | ||||||||||
mit den Volksschulen Antau und Draßburg; | ||||||||||
4. | im politischen Bezirk Neusiedl am See: | |||||||||
Polytechnische Schule Neusiedl am See | ||||||||||
mit den Volksschulen | ||||||||||
Neudorf, Pama und Parndorf; | ||||||||||
5. | im politischen Bezirk Oberpullendorf: | |||||||||
Polytechnische Schule Großwarasdorf | ||||||||||
mit den Volksschulen | ||||||||||
Großwarasdorf, Kleinwarasdorf, Nebersdorf, Nikitsch, Kroatisch Geresdorf | ||||||||||
und Kroatisch Minihof, | ||||||||||
Polytechnische Schule Oberpullendorf | ||||||||||
mit den Volksschulen | ||||||||||
Frankenau, Kleinmutschen, Unterpullendorf, Kaisersdorf und Weingraben; | ||||||||||
6. | im politischen Bezirk Oberwart: | |||||||||
Polytechnische Schule Oberwart | ||||||||||
mit den Volksschulen Dürnbach, Siget in der Wart, Spitzzicken, Unterwart und | ||||||||||
Weiden bei Rechnitz. |
Die Bestimmungen des Artikel I Z 11 und 14 dieses Gesetzes treten hinsichtlich § 48 Abs. 2 dritter Satz und § 51 Abs. 1 vierter Satz mit 1. Februar 1997, die übrigen Bestimmungen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
Gesetz vom 23. März 1995 über äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und der öffentlichen Schülerheime (Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995 - Bgld. PflSchG 1995)
StF: LGBl. Nr. 36/1995 (XVI. Gp. RV 607 AB 617)
Änderung
LGBl. Nr. 46/1996 (XVI. Gp. RV 840 AB 850)
LGBl. Nr. 61/1997 (XVII. Gp. RV 184 AB 197)
LGBl. Nr. 54/1999 (XVII. Gp. RV 720 AB 727)
LGBl. Nr. 65/2006 (XIX. Gp. RV 273 AB 276)
LGBl. Nr. 56/2007 (XIX. Gp. IA 514 AB 536)
LGBl. Nr. 76/2008 (XIX. Gp. RV 860 AB 904)
LGBl. Nr. 56/2011 (XX. Gp. IA 230 AB 235)
LGBl. Nr. 35/2013 (XX. Gp. IA 723 AB 731)
LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)
LGBl. Nr. 2/2014 (XX. Gp. IA 889 AB 896)
LGBl. Nr. 32/2014 (XX. Gp. IA 996 AB 1002)
LGBl. Nr. 45/2016 (XXI. Gp. RV 409 AB 425)
LGBl. Nr. 67/2016 (XXI. Gp. RV 498 AB 549)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat - teilweise in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 26/2008, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 1963/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 91/2005, des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 29/2008, des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, sowie des § 2b des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 256/1993 - beschlossen:
Anmerkung
LGBl. Nr. 46/1996, LGBl. Nr. 61/1997, LGBl. Nr. 54/1999, LGBl. Nr. 65/2006, LGBl. Nr. 76/2008