Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. PflSchG 1995

Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

Bgld. PflSchG 1995
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Stand der Gesetzesgebung: 30.10.2024

§ 1 Bgld. PflSchG 1995


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind unter öffentlichen Pflichtschulen jene Pflichtschulen zu verstehen, die von gesetzlichen Schulerhaltern (Gemeinden oder Land) errichtet und erhalten werden. Allgemeinbildende Pflichtschulen haben die in diesem Gesetz vorgesehenen Schulartbezeichnungen (Volksschule, Mittelschule, Sonderschule, Polytechnische Schule sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen) und den Standort zu führen. Für Sonderschulen gilt darüber hinaus § 19 Abs. 3. Die Bezeichnung einer öffentlichen Pflichtschule wird von der gesetzlichen Schulerhalterin oder dem gesetzlichen Schulerhalter im Einvernehmen mit der Bildungsdirektion festgelegt. Sie hat jedenfalls die Schulart(-form) zu enthalten und kann auch eine eigennamenähnliche Bezeichnung aufweisen. Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten können zusätzlich eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Bezeichnung führen.

(2) Öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind.

(3) Nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen öffentliche Praxisschulen und öffentliche Praxisschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind.

§ 2 Bgld. PflSchG 1995


Paragraph 2,Gesetzliche Schulerhalter und gesetzliche Heimerhalter
  1. (1)Absatz einsDie Errichtung, Erhaltung, Verlegung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen sowie die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Volksschule, Mittelschule oder Sonderschule oder einer öffentlichen Polytechnischen Schule als ganztägige Schulform obliegt den gesetzlichen Schulerhaltern. Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Schülerheime kommt den gesetzlichen Heimerhaltern zu.

§ 3 Bgld. PflSchG 1995 Allgemeine Zugänglichkeit der Pflichtschulen


(1) Die öffentlichen Pflichtschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.

(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Pflichtschule darf nur abgelehnt werden,

a)

wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen nicht erfüllt;

b)

wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört, soferne nicht die Voraussetzungen nach § 38 Abs. 8 letzter Satz vorliegen;

c)

wenn für die Schule kein Schulsprengel vorgesehen ist, wegen Überfüllung der Schule.

(3) Über die Geschlechtertrennung nach Abs. 1 entscheidet die Bildungsdirektion. Sie hat vor Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter und das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.

§ 3a Bgld. PflSchG 1995 Versorgungsauftrag


Die gesetzlichen Schulerhalter und die gesetzlichen Heimerhalter haben dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche angebotenen Lebensmittel aus biologisch hergestellten Lebensmitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 stammen. Die Bio-Quote der angebotenen Lebensmittel hat bis 2021 zumindest 50% und bis Ende 2024 100% zu betragen. Von den Eltern ist für das Mittagessen ein höchstens kostendeckender Beitrag einzuheben.

§ 4 Bgld. PflSchG 1995 Unentgeltlichkeit des Schulbesuches;


(1) Der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen ist für alle Schüler unentgeltlich.

(2) Für die in einem öffentlichen Schülerheim untergebrachten Schülerinnen oder Schüler können von der gesetzlichen Heimerhalterin oder vom gesetzlichen Heimerhalter und für Schülerinnen oder Schüler im Freizeitbereich öffentlicher ganztägiger Schulformen (§ 7 Abs. 1 lit. c) von der gesetzlichen Schulerhalterin oder vom gesetzlichen Schulerhalter für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung je nach Inanspruchnahme angemessene, jedoch höchstens kostendeckende Beiträge festgesetzt werden, wobei überdies auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schülerinnen oder Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen ist.

(3) An Berufsschulen sowie in der Tagesbetreuung sonstiger Pflichtschulen können in Höhe der Beschaffungskosten Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben werden.

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 angeführten Beiträge haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben.

§ 4a Bgld. PflSchG 1995 (weggefallen)


§ 4a Bgld. PflSchG 1995 seit 01.09.2018 weggefallen.

§ 5 Bgld. PflSchG 1995 (weggefallen)


§ 5 Bgld. PflSchG 1995 seit 01.09.2018 weggefallen.

§ 7 Bgld. PflSchG 1995 Führung ganztägiger Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung)


(1) Ganztägige Schulformen sind Schulen mit Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und die Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht:

a)

gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, und/oder

b)

individuelle Lernzeit sowie

c)

jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung).

(2) Ganztägige Schulformen können mit verschränkter oder getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und der Tagesbetreuung geführt werden.

(3) Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichtsteils und der Tagesbetreuung ist erforderlich, dass alle Schülerinnen oder Schüler einer Klasse an der Tagesbetreuung während der ganzen Woche angemeldet sind und dass die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Drittel der betroffenen Schülerinnen oder Schüler und mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrerinnen oder Lehrer zustimmen.

(4) Bei getrennter Abfolge des Unterrichtsteils und der Tagesbetreuung dürfen die Schülerinnen und Schüler für die Tagesbetreuung in klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden; die Tagesbetreuung darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden. Eine schulische Tagesbetreuung darf ab einer Mindestanzahl von zehn (bei Sonderschulen: fünf) zur Tagesbetreuung angemeldeten Schülerinnen und Schülern geführt werden. Ab fünfzehn angemeldeten Schülerinnen und Schülern, bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung ab zwölf angemeldeten Schülerinnen oder Schülern, ist jedenfalls eine Tagesbetreuung zu führen, sofern die räumlichen Voraussetzungen an der betreffenden Schule gegeben sind und in der betreffenden Gemeinde kein anderes geeignetes Betreuungsangebot (zB Hort, alterserweiterte Kindergartengruppe) bereits besteht. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Betreuungsgruppe ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehr- und Betreuungspersonen und nach Maßgabe der der Schule zugeteilten Lehr- und Betreuungspersonalressourcen festzulegen.

(5) Mit Genehmigung der Bildungsdirektion kann eine Tagesbetreuung auch ab einer niedrigeren Eröffnungszahl als im Abs. 4 festgelegt eingerichtet werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dadurch die vom Bund zur Verfügung gestellten Lehrerinnen- und Lehrerstunden für die schulische Tagesbetreuung nicht überschritten werden.

§ 8 Bgld. PflSchG 1995 Schulpatronate


Mit Pflichtschulen verbundene Schulpatronate sind aufgehoben und können nicht neu begründet werden.

§ 9 Bgld. PflSchG 1995 Verfahrensvorschriften; eigener Wirkungsbereich der Gemeinden


(1) In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu.

(2) Die der Gemeinde als gesetzlicher Schulerhalter und als gesetzlicher Heimerhalter obliegenden Aufgaben sind, soferne diese nicht Schul- und Heimerhaltungsbeitragsleistungen kraft Gesetzes oder Entscheidungen über den sprengelfremden Schulbesuch betreffen, solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 10 Bgld. PflSchG 1995 Aufbau


(1) Die Volksschule umfaßt die Grundschule, bestehend aus

a)

der Grundstufe I und

b)

der Grundstufe II.

(2) Die Grundstufe I umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.

(3) Die Grundstufe II umfaßt die 3. und 4. Schulstufe.

(4) Soweit es die Schülerzahl zuläßt, hat den Schulstufen (ausgenommen bei gemeinsamer Führung in der Grundschule) jeweils eine Klasse zu entsprechen. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere - in der Regel aufeinanderfolgende - Schulstufen zu umfassen hat.

(5) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nichtbehinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(6) Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.

§ 11 Bgld. PflSchG 1995


(1) Volksschulen sind nur mit der Grundschule zu führen.

(2) Die Grundschule ist

1.

mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder

2.

mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen

zu führen.

(3) Volksschulen sind grundsätzlich als selbständige Volksschulen zu führen. Je nach den örtlichen Erfordernissen können Volksschulklassen auch als

1.

Klassen, die einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

2.

Expositurklassen einer selbständigen Volksschule geführt werden.

(4) Neben diesen allgemeinen Formen der österreichischen Volksschule mit deutscher Unterrichtssprache sind insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Volksschulen oder Klassen an Volksschulen zu führen:

1.

Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,

2.

Volksschulen oder Klassen an Volksschulen mit

a)

kroatischer und deutscher Unterrichtssprache oder

b)

ungarischer und deutscher Unterrichtssprache (zweisprachige Volksschulen oder Volksschulklassen).

(5) Über die Organisationsform gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4 entscheidet nach den örtlichen Verhältnissen die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters. Die Festsetzung der Organisationsform gemäß Abs. 2 erfolgt nach Maßgabe des hiefür verfügbaren Lehrpersonals (Lehrerinnen- und Lehrerplanstellen) durch die Schulleitung nach Anhörung des Schulforums und nach Zustimmung des Landesschulrates. Im Falle, dass sich ein zusätzlicher Bedarf an Schulräumen ergibt, ist auch die Zustimmung des Schulerhalters erforderlich.

§ 12 Bgld. PflSchG 1995 Lehrer


(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist - abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden - durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für noch nicht schulreife Kinder (bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundschule), für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, kann ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.

(2) Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen. An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung der Tagesbetreuung eine Lehrerin bzw. ein Lehrer oder eine Erzieherin bzw. ein Erzieher vorgesehen werden; für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer oder Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sowie für die Freizeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind und durch diese Personen der Nachweis über das Nichtvorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung oder Eintragung durch Vorlage von Bescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und 1a Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 107/2014, erbracht wird.

(2a) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Leiter im Sinne des Abs. 2 die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die oder der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

(4) In Klassen, in denen Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sind zusätzliche Planstellen für Lehrerinnen oder Lehrer vorzusehen. Dabei ist auf Art und Ausmaß der Behinderung der Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Rücksicht zu nehmen. Benötigt eine Schülerin oder ein Schüler bloß pflegerische Hilfe, dürfen keine zusätzlichen Planstellen für Lehrerinnen oder Lehrer vorgesehen werden.

§ 13 Bgld. PflSchG 1995 Klassenschülerinnen- und Klassenschülerzahl


(1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Volksschulklasse ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.

(2) Bei der Festlegung der Schülerinnen- und Schülerzahl von zweisprachigen Volksschulklassen ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf die in § 6 Abs. 4 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, festgelegten Vorgaben Bedacht zu nehmen.

§ 15 Bgld. PflSchG 1995 Organisationsformen


(1) Hauptschulen sind grundsätzlich als selbständige Hauptschulen zu führen. Je nach den örtlichen Erfordernissen können Hauptschulklassen auch als

1.

Klassen, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

2.

Expositurklassen einer selbständigen Hauptschule geführt werden.

(2) Hauptschulen oder einzelne ihrer Klassen können als Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung vor allem der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.

(3) Neben den allgemeinen Formen der Hauptschule mit deutscher Unterrichtssprache sind insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Hauptschulen oder Klassen an Hauptschulen zu führen:

1.

Hauptschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,

2.

Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache, die in Hauptschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind,

3.

eine Hauptschule mit kroatischer und deutscher Unterrichtssprache (zweisprachige Hauptschule) in Großwarasdorf,

4.

Klassen mit kroatischer und deutscher Unterrichtssprache (zweisprachige Klassen) an der Hauptschule Sankt Michael im Burgenland.

Die in Z 3 genannte Hauptschule und die in Z 4 genannten Hauptschulklassen dürfen nur geführt werden, wenn die Voraussetzungen der äußeren Organisation (insbesondere der Schülerzahlen) im wesentlichen jenen des bis zum Schuljahr 1993/94 geführten zweisprachigen Schulversuchs entsprechen.

(4) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters.

§ 16 Bgld. PflSchG 1995 (weggefallen)


§ 16 Bgld. PflSchG 1995 seit 01.09.2018 weggefallen.

§ 17 Bgld. PflSchG 1995 (weggefallen)


§ 17 Bgld. PflSchG 1995 seit 01.09.2018 weggefallen.

§ 17a Bgld. PflSchG 1995


(1) Die Mittelschule umfasst vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).

(2) Die Schülerinnen und Schüler der Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (zB geringe Schülerzahl) können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.

(3) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Schülerinnen und Schülern ohne besondere Bedürfnisse und Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(4) Mittelschulen können als ganztägige Mittelschulen geführt werden.

§ 17c Bgld. PflSchG 1995


(1) Der Unterricht in den Klassen der Mittelschule ist durch Fachlehrerinnen oder Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülerinnen oder Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrerinnen oder Lehrer zusätzlich einzusetzen. Dabei ist auf Art und Ausmaß der Behinderung der Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie auf die vorhandenen Ressourcen Rücksicht zu nehmen. Weiters können im Rahmen des genehmigten Stellenplanes in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches entsprechend ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.

(2) Für jede Mittelschule sind eine Leiterin oder ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrerinnen und Lehrer zu bestellen. An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung der Tagesbetreuung eine Lehrerin bzw. ein Lehrer oder eine Erzieherin bzw. ein Erzieher vorgesehen werden; für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer oder Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sowie für die Freizeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind und durch diese Personen der Nachweis über das Nichtvorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung oder Eintragung durch Vorlage von Bescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und 1a Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 107/2014, erbracht wird.

(2a) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Leiter im Sinne des Abs. 1 die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die oder der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.

(3) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 sind anzuwenden.

§ 17d Bgld. PflSchG 1995


(1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse der Mittelschule ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.

(2) Bei der Festlegung der Schülerinnen- und Schülerzahl von zweisprachigen Klassen der Mittelschule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, sinngemäß anzuwenden.

§ 18 Bgld. PflSchG 1995


(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr.

(2) Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann.

(3) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die Vorschriften über den Aufbau der Volksschule (§ 10), der Mittelschule (§ 17a) und der Polytechnischen Schule (§ 22) insoweit Anwendung, als die die Aufgabe der Sonderschule zulässt.

(4) Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.

§ 19 Bgld. PflSchG 1995


(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

a)

als selbständige Schulen oder

b)

als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule andere Art angeschlossen sind.

Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet § 11 Abs. 2 Anwendung. Im Falle der lit. b ist bei ganztägigen Schulformen in der Tagesbetreuung eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen.

(2) Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:

a)

Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder);

b)

Sonderschule für körperbehinderte Kinder;

c)

Sonderschule für sprachgestörte Kinder;

d)

Sonderschule für schwerhörige Kinder;

e)

Sonderschule für Gehörlose (Institut für Gehörlosenbildung);

f)

Sonderschule für sehbehinderte Kinder;

g)

Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut);

h)

Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder);

i)

Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf.

(3) Die im Absatz 2 unter lit. b bis h angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung “Volksschule”, “Mittelschule“ oder “Polytechnische Schule”, in den Fällen der lit. b bis g unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.

(4) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen oder ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, des Polytechnischen Lehrganges oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch “Heilstättenschulen” eingerichtet werden.

(5) Den im Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für Kinder mit mehrfachen Behinderungen angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für Kinder mit mehrfachen Behinderungen geführt werden.

(6) An Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volksschulen sowie Mittelschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarf durchgeführt werden.

(7) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters. Bei Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, hat die Bildungsdirektion vor der Entscheidung über die Organisationsform gemäß § 11 Abs. 2 das Schulforum und den Schulerhalter anzuhören.

§ 20 Bgld. PflSchG 1995 Lehrer


Die Vorschriften der §§ 12, 16 und 17c finden unter Bedachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule sinngemäß Anwendung.

§ 21 Bgld. PflSchG 1995 Klassenschülerinnen- und Klassenschülerzahl


Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Sonderschule ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.

§ 22 Bgld. PflSchG 1995 Aufbau


(1) Die Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe).

(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.

(3) Die Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik, Kroatisch oder Ungarisch und Lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülerinnen- und Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülerinnen- und Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.

(4) Um einen zeitweisen gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf zu ermöglichen, können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen auch gemeinsam geführt werden.

(5) Polytechnische Schulen können als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.

§ 23 Bgld. PflSchG 1995


(1) Polytechnische Schulen sind grundsätzlich als selbständige Polytechnische Schulen zu führen. Je nach den örtlichen Erfordernissen können Klassen der Polytechnischen Schule auch als

1.

Klassen die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

2.

Expositurklassen einer selbständigen Polytechnischen Schule geführt werden.

(2) Neben den allgemeinen Formen der Polytechnischen Schule mit deutscher Unterrichtssprache sind insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Polytechnischen Schulen oder Klassen an Polytechnischen Schulen zu führen:

1.

Polytechnische Schule mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,

2.

Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache, die an Polytechnischen Schulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind.

(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters.

§ 24 Bgld. PflSchG 1995 Lehrer


(1) Der Unterricht in den Klassen des Polytechnischen Lehrganges ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für die Polytechnischen Schulen sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für Polytechnische Schulen, die als selbständige Schule geführt werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen. An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung der Tagesbetreuung eine Lehrerin bzw. ein Lehrer oder eine Erzieherin bzw. ein Erzieher vorgesehen werden; für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer oder Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sowie für die Freizeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind und durch diese Personen der Nachweis über das Nichtvorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung oder Eintragung durch Vorlage von Bescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und 1a Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 107/2014, erbracht wird.

(2a) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Leiter im Sinne des Abs. 1 die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die oder der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.

(3) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 sind anzuwenden.

§ 25 Bgld. PflSchG 1995 Klassenschülerinnen- und Klassenschülerzahl


Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Polytechnischen Schule ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, und § 10 Abs. 3 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I. Nr. 138/2017, sind anzuwenden.

§ 26 Bgld. PflSchG 1995 Aufbau


(1) Die Berufsschulen umfassen soviele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 30 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 78/2015) entspricht, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat.

(2) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 4 sind anzuwenden.

§ 27 Bgld. PflSchG 1995 Organisationsformen


  1. (1)Absatz einsDie Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.
  2. (2)Absatz 2Die Berufsschulen sind - bei gleichem Unterrichtsausmaß - zu führen:
    1. 1.Ziffer einsals ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem vollen Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in der Woche, oder
    2. 2.Ziffer 2als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem in jeder Schulstufe mindestens acht - in Schulstufen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechen, mindestens vier - Wochen dauernden Unterricht; die dem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann auch auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden, oder
    3. 3.Ziffer 3als saisonmäßige Berufsschulen mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht.
  3. (2a)Absatz 2 aSofern der Unterricht an ganzjährigen Berufsschulen einen Tag in der Woche überschreitet, kann der den einen Tag in der Woche überschreitende Unterricht zur Gänze oder teilweise blockartig geführt werden.
  4. (3)Absatz 3Eine Unterbrechung des Lehrganges aus Anlaß von Ferien ist zulässig. Durch Verlängerung des Lehrganges ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichts anzustreben; keinesfalls darf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden.
  5. (4)Absatz 4Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters.Über die Organisationsform gemäß Absatz eins und 2 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters.

§ 28 Bgld. PflSchG 1995 Lehrer


  1. (1)Absatz einsDer Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
  3. (2a)Absatz 2 aWenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Leiter im Sinne des Abs. 1 die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die oder der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Leiter im Sinne des Absatz eins, die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die oder der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.
  4. (2b)Absatz 2 bAn Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, hat der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrer, die zur Unterrichtserteilung nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung - PA-PFA-AV, BGBl. II Nr. 301/2016, befähigt sind, zu erfolgen.An Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, hat der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrer, die zur Unterrichtserteilung nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung - PA-PFA-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,, befähigt sind, zu erfolgen.
  5. (3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 sind anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3, sind anzuwenden.

§ 29 Bgld. PflSchG 1995 Klassenschülerinnen- und Klassenschülerzahl


Die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Berufsschule hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen,

1.

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,

2.

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,

3.

bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,

4.

unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind und

5.

bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse zu führen sind.

Es können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.

§ 30 Bgld. PflSchG 1995


Paragraph 30,Errichtung
  1. (1)Absatz einsIm Sinne dieses Gesetzes ist unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen.

§ 31 Bgld. PflSchG 1995 Errichtungsbewilligung


(1) Die Errichtung, Erweiterung oder bauliche Umgestaltung einer öffentlichen Pflichtschule, die Verwendung von Gebäuden, einzelner Räume, Liegenschaften oder Liegenschaftsteile für schulische Zwecke sowie die Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Im Verfahren zur Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform ist überdies das Schulforum (der Schulgemeinschaftsausschuss) zu hören.

(2) Bei der Errichtung, Erweiterung oder baulichen Umgestaltung einer allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschule ist die Bewilligung nach Anhörung der dem Pflichtsprengel angehörigen Gemeinden zu erteilen, wenn die beabsichtigten baulichen Maßnahmen den Vorschriften über die Schulerhaltung entsprechen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden des Pflichtsprengels Bedacht nehmen.

§ 32 Bgld. PflSchG 1995 Errichtung öffentlicher Volksschulen


(1) Öffentliche Volksschulen haben an solchen Orten zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder in mehreren in Nachbarschaft gelegenen Gemeinden oder in Teilen von solchen nach einem fünfjährigen Durchschnitt mindestens 120 schulpflichtige Kinder wohnen, welche sonst eine mehr als eine Gehstunde, bei Benützbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln eine mehr als eine halbe Fahrstunde entfernte Volksschule besuchen müßten.

(2) Öffentliche Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache haben an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören und zum Besuch einer solchen Schule angemeldet werden, diese besuchen können. Voraussetzungen für die Errichtung einer solchen Schule sind das Vorhandensein einer für die Schulführung erforderlichen Mindestschülerzahl von angemeldeten Kindern österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören, und der gesicherte Bestand dieser Schule.

(3) Die im Schuljahr 1993/94 in den im Anhang A zu diesem Gesetz aufgezählten Gemeinden (Ortsteilen) gemäß § 7 des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 über die Regelung des Volksschulwesens im Burgenland, LGBl. Nr. 40, geführten zweisprachigen Volksschulen sind Volksschulen gemäß § 11 Abs. 3 Z 2. Ferner sind Volksschulen gemäß § 11 Abs. 3 Z 2 in den im Anhang B zu diesem Gesetz aufgezählten Gemeinden (Ortsteilen) einzurichten, wenn sie vor dem Schuljahr 1993/94 gemäß § 7 des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 als zweisprachige Schulen bestanden haben, aufgelassen worden sind und wieder errichtet werden. Die Anhänge A und B bilden einen Bestandteil dieses Gesetzes.

(4) Neben den in Abs. 3 genannten Schulen kommen jene Schulen als für die kroatische oder ungarische Volksgruppe in Betracht, bei denen ein nachhaltiger Bedarf zum Gebrauch der kroatischen oder ungarischen Sprache als Unterrichtssprache oder zu deren Erlernen als Pflichtgegenstand besteht. Hiebei genügt für Volksschulen ein nachhaltiger Bedarf an einer Klasse (auch Schulstufen übergreifend). Eine Vorschulklasse und eine Klasse ab der ersten bis zur vierten Schulstufe dürfen jeweils ab sieben Anmeldungen geführt werden.

§ 33 Bgld. PflSchG 1995


(1) Öffentliche Mittelschulen haben an solchen Orten zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder in mehreren in Nachbarschaft gelegenen Gemeinden oder in Teilen von solchen nach einem fünfjährigen Durchschnitt mindestens 120 für den Besuch einer Mittelschule in Betracht kommende Kinder wohnen, welche sonst eine mehr als eineinhalb Gehstunden, bei Benützbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln eine mehr als dreiviertel Fahrstunden entfernte Mittelschule besuchen müssten.

(2) Mittelschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache haben an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören und zum Besuch einer solchen Schule angemeldet werden, diese besuchen können. Voraussetzung für die Errichtung einer solchen Schule ist das Vorhandensein einer für die Schulführung erforderlichen Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl von angemeldeten Kindern österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören, und der gesicherte Bestand dieser Schule.

(3) An den im Einzugsbereich der in § 32 Abs. 3 genannten Volksschulen liegenden Mittelschulen sind Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache gemäß § 17b Abs. 3 Z 2 einzurichten. Die hiefür in Betracht kommenden Mittelschulen und die Volksschulen nach § 32 Abs. 3 erster Satz sind im Anhang C zu diesem Gesetz aufgezählt. Der Anhang C bildet einen Bestandteil dieses Gesetzes.

(4) Neben den in Abs. 3 genannten Schulen kommen jene Schulen als für die kroatische oder ungarische Volksgruppe in Betracht, bei denen ein nachhaltiger Bedarf zum Gebrauch der kroatischen oder ungarischen Sprache als Unterrichtssprache oder zu deren Erlernen als Pflichtgegenstand besteht. Hiebei genügt ein Bedarf an einer Klasse auf jeder Schulstufe für Schulen gemäß § 17b Abs. 3 Z 1 und der Bedarf einer Abteilung auf jeder Schulstufe für Schulen gemäß § 17b Abs. 3 Z 2. Ab neun Anmeldungen darf eine Klasse und ab fünf Anmeldungen eine Abteilung geführt werden.

§ 34 Bgld. PflSchG 1995 Errichtung öffentlicher Sonderschulen


Öffentliche Sonderschulen haben nach Maßgabe des Bedarfes unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl und erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes (§ 37) in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 56/2016), die nicht eine allgemeine Schule besuchen, eine ihrer Behinderung entsprechende Sonderschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.

§ 35 Bgld. PflSchG 1995 Errichtung öffentlicher Polytechnischer Schulen


(1) Öffentliche Polytechnische Schulen haben unter Bedachtnahme auf die für die Schulführung erforderliche Mindestanzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder im neunten Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, bei einem ihnen zumutbaren Schulweg die Polytechnische Schule besuchen können.

(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 35/2013)

(3) Polytechnische Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache haben an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören und zum Besuch einer solchen Schule angemeldet werden, diese besuchen können. Voraussetzung für die Errichtung einer solchen Schule ist das Vorhandensein einer für die Schulführung erforderlichen Mindestschülerzahl von angemeldeten Kindern österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören, und der gesicherte Bestand dieser Schule.

(4) An den im Einzugsbereich der in § 32 Abs. 3 genannten Volksschulen liegenden Polytechnischen Schulen sind Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 einzurichten. Die hiefür in Betracht kommenden Polytechnischen Schulen und die Volksschulen nach § 32 Abs. 3 erster Satz sind in Anhang D zu diesem Gesetz aufgezählt. Der Anhang D bildet einen Bestandteil dieses Gesetzes.

(5) Neben den in Abs. 4 genannten Schulen kommen jene Schulen als für die kroatische oder ungarische Volksgruppe in Betracht, bei denen ein nachhaltiger Bedarf zum Gebrauch der kroatischen oder ungarischen Sprache als Unterrichtssprache oder zu deren Erlernen als Pflichtgegenstand besteht. Hiebei genügt ein Bedarf an einer Klasse für Schulen gemäß § 23 Abs. 2 Z 1 und der Bedarf einer Abteilung für Schulen gemäß § 23 Abs. 2 Z 2. Ab neun Anmeldungen darf eine Klasse und ab fünf Anmeldungen eine Abteilung geführt werden.

§ 36 Bgld. PflSchG 1995 Errichtung öffentlicher Berufsschulen


  1. (1)Absatz einsÖffentliche Berufsschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf entsprechende Berufsschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.
  2. (2)Absatz 2Nach Maßgabe des Bedarfes haben öffentliche Berufsschulen entweder als ganzjährige Berufsschulen oder, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes (§ 37), als lehrgangsmäßige Berufsschulen oder saisonmäßige Berufsschulen zu bestehen. Sie sind zu führen alsNach Maßgabe des Bedarfes haben öffentliche Berufsschulen entweder als ganzjährige Berufsschulen oder, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes (Paragraph 37,), als lehrgangsmäßige Berufsschulen oder saisonmäßige Berufsschulen zu bestehen. Sie sind zu führen als
    1. 1.Ziffer einsselbständige Berufsschulen oder
    2. 2.Ziffer 2Expositurklassen einer selbständigen Berufsschule.
  3. (3)Absatz 3Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen einer öffentlichen Berufsschule für einen Lehrberuf (eine Lehrberufsgruppe) nicht gegeben sind, können Berufsschulklassen für bestimmte Lehrberufe oder Lehrberufsgruppen einer anderen öffentlichen Berufsschule angeschlossen werden.

§ 37 Bgld. PflSchG 1995


Paragraph 37,Errichtung öffentlicher Schülerheime
  1. (1)Absatz einsÖffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer öffentlichen Pflichtschule bestehen.

§ 37a Bgld. PflSchG 1995


Paragraph 37 a,Verlegung
  1. (1)Absatz einsIm Sinne dieses Gesetzes ist unter Verlegung einer Schule die Veränderung der örtlichen Lage zu verstehen. Eine allgemeinbildende öffentliche Pflichtschule kann verlegt werden, wenn sich der Einzugsbereich der Schule durch die Bevölkerungsentwicklung verlagert hat.

§ 38a Bgld. PflSchG 1995 Schulcluster mit allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen


(1) Öffentliche allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes und die im Art. V Z 1 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, können nach Maßgabe der folgenden Absätze auch im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt werden (Pflichtschulcluster). Diese Schulcluster werden von der Bildungsdirektion errichtet und sind als „Pflichtschulcluster“ (allenfalls mit einem auf die Region, auf die inhaltlichen Ausrichtungen oder auf andere Gegebenheiten hinweisenden Zusatz) zu bezeichnen. Bei landesübergreifender Bildung von Schulclustern haben die betreffenden Bildungsdirektionen einvernehmlich vorzugehen.

(2) Die Bildung von Pflichtschulclustern gemäß Abs. 3 und 4 darf höchstens acht Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten umfassen und hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2 500 Schülerinnen und Schülern besucht werden. Eine Schulclusterbildung kann trotz Unterschreitung der Mindestschülerzahl von 200 Schülerinnen und Schülern vorgesehen werden, wenn die geografische Lage eine sinnvolle Schulclusterbildung mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern nicht zulässt und die Ausstattung der Schulen sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist. Zum Zweck der Inklusion sind nach Möglichkeit Sonderschulen einzubeziehen. Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden. Für die Bildung von Schulclustern mit weniger als 200 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als 1 300 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der Zentralausschüsse für Landeslehrerinnen und Landeslehrer der betroffenen Schulen erforderlich.

(3) Die Bildung von Pflichtschulclustern ist unbeschadet des Abs. 2 jedenfalls dann anzustreben, wenn

1.

die in Betracht kommenden Schulen nicht weiter als fünf Straßenkilometer voneinander entfernt sind,

2.

zumindest eine dieser Schulen weniger als 100 Schülerinnen und Schüler umfasst,

3.

an zumindest einer dieser Schulen innerhalb der letzten drei Jahre die Zahl der Schülerinnen und Schüler tendenziell und merklich abgenommen hat und

4.

im Fall von in Betracht kommenden berufsbildenden Pflichtschulen die Schulkonferenzen jeder dieser Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulgemeinschaftsausschüssen und die Schulerhalter jeder dieser Schulen der Schulclusterbildung zustimmen.

(4) Pflichtschulcluster können unbeschadet des Abs. 2 auch bei Nichtvorliegen der im Abs. 3 genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung des Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und berufsbildende Pflichtschulen vorgesehen werden, wenn

1.

die Schulkonferenzen jeder der in Betracht kommenden Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulforen bzw. Schulgemeinschaftsausschüssen der Schulclusterbildung zustimmen,

2.

die Schulerhalter jeder der in Betracht kommenden Schulen der Schulclusterbildung zustimmen und

3.

ein Entwurf eines Organisationsplans vorliegt, der die Schulclusterbildung pädagogisch und organisatorisch zweckmäßig erscheinen lässt.

(5) Für jeden Pflichtschulcluster ist eine Leiterin oder ein Leiter des Schulclusters zu bestellen.

(6) Die Leiterin oder der Leiter des Pflichtschulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihr oder ihm von der Bildungsdirektion für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Pflichtschulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei ist § 26c Abs. 12 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes zu beachten. Im Rahmen dieser Personalressourcen hat sie oder er administratives Personal zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben zu bestellen. Darüber hinaus kann die Clusterleitung Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter bestellen. Die im Pflichtschulcluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden sind für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung zu verwenden.

(7) Ein Pflichtschulcluster wird, wenn die Voraussetzungen von Abs. 1 bis 6 gegeben sind, durch Verordnung der Bildungsdirektion errichtet. Im Fall des Abs. 3 sind vor der Erlassung der Verordnung die jeweiligen Schulerhalter der beteiligten allgemeinbildenden Pflichtschulen zu hören.

(8) In der Verordnung gemäß Abs. 7 ist festzulegen,

1.

welche Schulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden,

2.

die Bezeichnung des Schulclusters,

3.

an welcher Schule die Clusterleitung eingerichtet wird und

4.

zu welchem Zeitpunkt die Errichtung des Schulclusters wirksam wird.

§ 38b Bgld. PflSchG 1995 Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen


(1) Öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes und die im Art. V Z 1 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, können auch im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen geführt werden, mit der Maßgabe, dass

1.

die Schulerhalter zustimmen,

2.

für jeden solchen Schulcluster eine Leiterin oder ein Leiter des Schulclusters zu bestellen ist,

3.

die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters einen Organisationsplan festzulegen hat und

4.

die von der Bildungsdirektion für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zuzuteilenden Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) sich für die an einem solchen Schulcluster beteiligten allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen und die im Art. V Z 1 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, nach den Bestimmungen des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, und für die übrigen beteiligten Schulen nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes richten.

(2) Die Bildung solcher Schulcluster erfolgt nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes.

§ 39 Bgld. PflSchG 1995


Paragraph 39,Bauliche Gestaltung und Einrichtung
  1. (1)Absatz einsIn jeder Schule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen einzurichten.

§ 40 Bgld. PflSchG 1995 Bauplatz-, Bauplan- und Verwendungsbewilligung;



Widmung, widmungsgemäße Verwendung und Entwidmung
  1. (1)Absatz einsPlätze, Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn die Bildungsdirektion die Bewilligung hiefür erteilt hat. Im Bewilligungsverfahren hat eine durch Augenschein vorzunehmende Überprüfung durch eine Kommission stattzufinden, der jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements, eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt oder eine Angehörige oder ein Angehöriger des sonstigen medizinischen Fachpersonals und eine bautechnische Sachverständige oder ein bautechnischer Sachverständiger angehören.
  2. (2)Absatz 2Einer Bewilligung der Bildungsdirektion bedarf - unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften - überdies der Bauplan der Herstellung sowie jeder baulichen Umgestaltung eines Schulgebäudes oder sonstiger Schulliegenschaften.
  3. (3)Absatz 3Nach erteilter Bewilligung gemäß Abs. 1 dürfen die in Betracht kommenden Baulichkeiten und Liegenschaften - soweit sich aus Abs. 4 und 5 nicht anderes ergibt - nur mehr für Schulzwecke verwendet werden.Nach erteilter Bewilligung gemäß Absatz eins, dürfen die in Betracht kommenden Baulichkeiten und Liegenschaften - soweit sich aus Absatz 4 und 5 nicht anderes ergibt - nur mehr für Schulzwecke verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4Baulichkeiten und Liegenschaften, die gemäß Abs. 3 Schulzwecken gewidmet sind, darf der Schulerhalter - von Katastrophenfällen abgesehen - einer wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke nur mit vorheriger Bewilligung der Bildungsdirektion zuführen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke beeinträchtigt wird. Die Bildungsdirektion kann die Mitverwendung von Schulliegenschaften, insbesondere für Zwecke der Volksbildung oder der körperlichen Ertüchtigung generell durch Verordnung bewilligen, soweit dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen.Baulichkeiten und Liegenschaften, die gemäß Absatz 3, Schulzwecken gewidmet sind, darf der Schulerhalter - von Katastrophenfällen abgesehen - einer wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke nur mit vorheriger Bewilligung der Bildungsdirektion zuführen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke beeinträchtigt wird. Die Bildungsdirektion kann die Mitverwendung von Schulliegenschaften, insbesondere für Zwecke der Volksbildung oder der körperlichen Ertüchtigung generell durch Verordnung bewilligen, soweit dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Die Widmung von Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion aufgehoben werden. Die Bildungsdirektion kann die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen, wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind.

§ 41 Bgld. PflSchG 1995 Erhaltung


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Erhaltung einer Schule die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (zB Schulwart, Reinigungspersonal), bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung und die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Betreuungspersonen (§ 2 Abs. 6) sowie die Beistellung von Schulärzten zu verstehen.

(2) Die Kosten der Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule gliedern sich in den außerordentlichen und in den ordentlichen Schulsachaufwand.

(3) Zum außerordentlichen Schulsachaufwand gehören die Kosten für

a)

die Bereitstellung der Schulliegenschaften;

b)

die Anschaffung der Schuleinrichtung und der notwendigen Lehrmittel (Erstausstattung);

c)

den Annuitätendienst für Darlehen, die für Maßnahmen nach lit. a und b aufgenommen wurden;

d)

sonstige Finanzierungen der Maßnahmen nach lit. a) und b) (zB Leasingraten).

(4) Zum ordentlichen Schulsachaufwand gehören die Kosten des Schulsachaufwandes, soweit diese nicht unter Abs. 3 fallen, insbesondere die Kosten für

a)

die Instandhaltung der Schulliegenschaften;

b)

die Instandhaltung und Erneuerung der Schuleinrichtung;

c)

die Instandhaltung der Lehrmittel und sonstigen Unterrichtsbehelfe;

d)

die Reinigung, Beleuchtung und Beheizung und den sonstigen Betrieb der Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen;

e)

das zur Betreuung der Schulliegenschaften allenfalls erforderliche Hilfspersonal (zB Schulwart, Reinigungspersonal);

f)

die Amts- und Kanzleierfordernisse der Schule, Post- und Rundfunkgebühren;

g)

die Mieten, Steuern und sonstigen Abgaben für die Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen;

h)

den schulärztlichen Dienst nach §  2 Abs. 6;

i)

die Beistellung des für den Betreuungsteil (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Betreuungspersonals nach § 2 Abs. 6 und für die Verpflegung an ganztätigen Schulformen;

k)

den sonstigen mit der Verwaltung der Schulliegenschaften entstehenden Aufwand.

(5) Zu den Schulliegenschaften im Sinne dieses Gesetzes zählen insbesondere der Schulgrund, die Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Nebengebäude, einzelne Schulräume, Lehrwerkstätten, Schulbauplätze, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe, Schulgärten, die im Schulgebäude oder in einem zur Schule gehörenden Nebengebäude untergebrachten Wohnungen für den Schulleiter, für die Lehrer und für den Schulwart sowie die öffentlichen Schülerheime.

§ 42 Bgld. PflSchG 1995 Schulerhaltungsbeiträge


(1) Durch schriftliche Vereinbarung kann zwischen dem gesetzlichen Schulerhalter und den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung über die Aufteilung des Schulsachaufwandes bestehender oder erst zu errichtender Schulen eine von den folgenden Absätzen abweichende Regelung getroffen werden.

(2) Soferne schriftliche Vereinbarungen im Sinne des Abs. 1 nicht bestehen und mehrere Gebietskörperschaften zu einem Schulsprengel (§ 38) gehören, haben die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften an den gesetzlichen Schulerhalter Schulerhaltungsbeiträge zum ordentlichen und außerordentlichen Schulsachaufwand zu leisten. Dieser Aufwand ist bei der Berechnung der Beiträge nur insoweit zu berücksichtigen, als er nicht durch allenfalls vorhandene Betriebseinnahmen oder Einnahmen auf Grund von Verpflichtungen oder freiwilliger Leistungen Dritter gedeckt erscheint.

(3) Beitragspflichtige Gebietskörperschaften sind

1.

die sprengelangehörigen Gebietskörperschaften (Gemeinden, Gemeindeverbände - mit Ausnahme des gesetzlichen Schulerhalters - sowie allenfalls Länder, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel einer Schule erstreckt) für die dem jeweiligen Sprengel angehörenden Schüler mit Ausnahme der in Ziffer 2 lit. a genannten Schüler und

2.

hinsichtlich der Beiträge zum ordentlichen Schulsachaufwand sonstige, an der betreffenden Schule nicht beteiligte Gebietskörperschaften für die Schüler,

a)

die dort einen Hauptwohnsitz haben und im Sprengel der betreffenden Schule

aa)

lediglich zum Schulbesuch oder

bb)

auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt wohnen oder

b)

die sprengelfremde Schule

aa)

mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule oder

bb)

deshalb besuchen, weil einer der Gründe nach Abs. 4 vorliegt;

dies gilt auch für Schüler, deren Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland liegt.

(4) Die Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule nach Abs. 3 Z 2 lit. b entfällt, wenn

a)

ein Schulpflichtiger einer sprachlichen Minderheit eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende zweisprachige Volksschule (§ 11 Abs. 4 Z 2) deshalb besucht, weil im eigenen Schulsprengel eine solche Schule nicht eingerichtet ist;

b)

Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann;

c)

ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler gemäß § 49 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr 472/1986, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeinbildende Pflichtschule besucht.

(5) Für die Ermittlung der Schulerhaltungsbeiträge hat der ordentliche Schulsachaufwand zur Gänze und der außerordentliche Schulsachaufwand zur Hälfte als Grundlage zu dienen.

(6) Die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge nach Abs. 2 und 5 auf die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften erfolgt im Verhältnis der Anzahl der am 1. Jänner eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler zur Anzahl der in den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften wohnhaften Schülerinnen und Schüler. Bei Berufsschulen ist für die Ermittlung der Schülerinnen- und Schülerzahl die Gesamtzahl der in den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften beschäftigten Lehrlingen und wohnhaften berufsschulpflichtigen Personen in Ausbildungsverhältnissen und Personen, die zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, maßgeblich, die im Kalenderjahr die Berufsschule besucht haben.

(7) Bei Hauptschulen und Klassen an Hauptschulen (§ 15 Abs. 1 bis 3), Neuen Mittelschulen und Klassen an Neuen Mittelschulen (§ 17b Abs. 1 bis 3) sowie bei Polytechnischen Schulen oder Klassen an Polytechnischen Schulen nach § 23 Abs. 2 mit eigenem Berechtigungssprengel sind die Beiträge zum außerordentlichen und ordentlichen Schulsachaufwand hinsichtlich der dem Berechtigungssprengel angehörenden Gebietskörperschaften ausgehend von einer um 50% verminderten Berechnungsquote (Abs. 6) zu ermitteln. Die gesetzlichen Schulerhalter der Schulen des Pflichtsprengels haben diesen Gebietskörperschaften gegenüber Anspruch auf zusätzliche Beiträge zum außerordentlichen und ordentlichen Schulsachaufwand. Diese Beiträge sind ausgehend von der Zahl der Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schule für die die jeweilige Gebietskörperschaft beitragspflichtig ist, und der um 50% verminderten Berechnungsquote (Abs. 6) für die jeweilige Schule des Pflichtsprengels zu ermitteln. Die gesetzlichen Schulerhalter haben einander die für die Abrechnung des Schulsachaufwandes nach dieser Bestimmung erforderlichen Informationen und Daten bis spätestens 31. Jänner zur Verfügung zu stellen.

(8) Bei ganztägigen Schulformen sind - ausgehend von der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am 1. Jänner für die Tagesbetreuung angemeldet waren - die Beiträge für den ordentlichen Schulsachaufwand, der sich im Freizeitbereich der Tagesbetreuung durch die Bereitstellung der erforderlichen Lehrerinnen oder Lehrer, Erzieherinnen oder Erzieher, Freizeitpädagoginnen oder Freizeitpädagogen und anderen auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeigneten Personen (§ 8 lit. j sublit. cc Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962) sowie die Vorsorge für die Verpflegung abzüglich der hiefür eingehobenen Beiträge ergibt, gesondert zu ermitteln.

(9) Die Beiträge zum ordentlichen Schulsachaufwand für Sonderschulen sind im Falle des Abs. 4 lit. a jeweils zur Hälfte in sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 zu ermitteln.

(10) Gehört das Land ganz oder teilweise zum Sprengel einer öffentlichen Pflichtschule außerhalb des Landes, an deren gesetzliche Schulerhalterin oder gesetzlichen Schulerhalter es auf Grund von Vereinbarungen vorschussweise für die verpflichteten Gemeinden Schulerhaltungsbeiträge zum Schulsachaufwand leistet, kann es sich die vorschussweise geleisteten Beiträge von diesen Gemeinden ersetzen lassen. Die verpflichteten Gemeinden haben diesfalls innerhalb eines Monats nach Zustellung der Vorschreibung die anteiligen Beiträge zu entrichten. Im Übrigen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auf eine allfällige Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für öffentliche Pflichtschulen außerhalb des Landes keine Anwendung.

(11) Wenn für Gebietskörperschaften, die Schulerhaltungsbeiträge zum außerordentlichen Schulsachaufwand geleistet haben, durch eine nachträgliche Änderung in der Errichtung oder Erhaltung öffentlicher Pflichtschulen eine Unbilligkeit entsteht, kann die Landesregierung zum Ausgleich solcher Härten im Einzelfall durch Bescheid in angemessener Weise eine Rückerstattung geleisteter Schulerhaltungsbeiträge verfügen.

(12) Eine Beitragsleistung zum außerordentlichen Schulsachaufwand für die Pflichtschulen des Landes findet nicht statt.

§ 43 Bgld. PflSchG 1995 Vorschreibung und Abrechnung


(1) Die gesetzlichen Schulerhalter können bis 28. Februar jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge gemäß § 42 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorschreiben.

(2) Rechtskräftig vorgeschriebene Schulerhaltungsbeiträge sind in zwei gleichen, jeweils am 31. März und 30. September fälligen Teilbeträgen an den gesetzlichen Schulerhalter zu entrichten.

(3) Spätestens bis 31. März jeden Jahres haben die gesetzlichen Schulerhalter mit den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften den Schulsachaufwand des abgelaufenen Kalenderjahres abzurechnen, wobei die widmungsgemäße Verwendung der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeiträge nachzuweisen ist. Das Ergebnis der Abrechnung ist mit Bescheid festzustellen. Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anlässlich des folgenden Fälligkeitstermins (Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern zwischen der beitragspflichtigen Gebietskörperschaft und dem gesetzlichen Schulerhalter nicht eine andere Zahlungsfrist oder Zahlungsbedingung vereinbart wurde.

(4) Soweit die Finanzierung der Kosten des Schulsachaufwandes über ein Darlehen erfolgt, kann die Vorschreibung und Abrechnung von Zinsen und Tilgungsraten (Annuitätendienst) mit Zustimmung der beitragspflichtigen Gebietskörperschaft an die Stelle der Vorschreibung und Abrechnung dieser Kosten treten.

§ 45 Bgld. PflSchG 1995 Zweckzuschüsse des Landes


(1) Das Land kann den Gemeinden (Gemeindever- bänden), die gesetzliche Schulerhalter sind, oder Dritten, die für den gesetzlichen Schulerhalter Schulen herstellen, zur Erleichterung des ihnen auf dem Gebiet der öffentlichen Pflichtschulen erwachsenden Bauaufwandes Zweckzuschüsse gewähren.

(2) Dem Land ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

§ 46 Bgld. PflSchG 1995 Pflichtversäumnisse


Wenn ein gesetzlicher Schulerhalter oder eine zur Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen verpflichtete Gebietskörperschaft den gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung sowie des Eisenstädter und Ruster Stadtrechtes vorzugehen.

§ 47 Bgld. PflSchG 1995


(1) Die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule sowie die Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Im Verfahren zur Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform ist überdies das Schulforum (der Schulgemeinschaftsausschuss) zu hören.

(2) Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule sowie die Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform von Amts wegen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für deren Bestand nicht mehr gegeben sind. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Die Bildungsdirektion hat die Auflassung von Volksschulen zu verfügen, wenn die Beibehaltung dieser Volksschule mittelfristig pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist. Ausgenommen hievon sind die Volksschulen nach § 11 Abs. 4. Sofern eine Gemeinde nur mehr über einen Volksschulstandort verfügt, ist auf Antrag des Schulerhalters von der Auflassung dieser Volksschule abzusehen, sofern der gesetzliche Schulerhalter eine schriftliche Vereinbarung mit dem Land über einen Kostenbeitrag zur Erhaltung des Schulstandortes abschließt.

(4) Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer Mittelschule zu verfügen, wenn die Beibehaltung dieser Mittelschule mittelfristig pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist. Ausgenommen hievon sind die Mittelschulen nach § 17b Abs. 3. Wird in einem Verfahren hinsichtlich der Auflassung einer Mittelschule vom Schulerhalter der aufzulassenden Schule die Errichtung von Expositurklassen beantragt, kann die Bildungsdirektion bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Errichtung von Expositurklassen (§ 17b Abs. 1 Z 2) einer in zumutbarer örtlicher Entfernung gelegenen Mittelschule die Auflassung bei gleichzeitiger Bewilligung der Expositurklassen bewilligen. § 17b Abs. 4 ist anzuwenden. Zusätzlich ist die Standortgemeinde der Expositurklassen zu hören.

(4a) Die Erhaltung gemäß § 41 von Expositurklassen obliegt der Standortgemeinde, in welcher sich die jeweiligen Expositurklassen befinden. Bei der Errichtung von Expositurklassen gemäß § 17b Abs. 1 Z 2 ist

1.

eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem gesetzlichen Schulerhalter, der Standortgemeinde der Expositurklassen und den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften über die Aufteilung des Schulsachaufwandes und

2.

eine schriftliche Vereinbarung über einen Kostenbeitrag zur Erhaltung des Schulstandortes zwischen der Standortgemeinde der Expositurklassen und dem Land

zu treffen.

(5) Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer Sonderschule zu verfügen, wenn die Voraussetzungen des § 34 nicht mehr gegeben sind.

(6) Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer Polytechnischen Schule zu verfügen, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.

§ 47a Bgld. PflSchG 1995 Auflassung von Pflichtschulclustern


(1) Pflichtschulcluster, die gemäß § 38a Abs. 3 errichtet wurden, sind von der Bildungsdirektion von Amts wegen aufzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 38a Abs. 2 und 3 nicht mehr vorliegen und die Beibehaltung des Schulclusters pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist.

(2) Pflichtschulcluster, die gemäß § 38a Abs. 4 errichtet wurden, sind auf Anregung des Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer der betroffenen Schulen von der Bildungsdirektion aufzulassen, wenn die Beibehaltung des Schulclusters pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist.

(3) Die Auflassung eines Pflichtschulclusters erfolgt durch Verordnung der Bildungsdirektion. Die Schulerhalter sind vor Erlassung der Verordnung anzuhören. In dieser Verordnung ist der Zeitpunkt, zu dem die Auflassung des Pflichtschulclusters wirksam wird, festzulegen.

(4) Wird eine öffentliche Pflichtschule, die einem Pflichtschulcluster gemäß § 38a Abs. 3 oder 4 angehört, aufgelassen und liegen hinsichtlich der verbleibenden Pflichtschulen die Voraussetzungen gemäß § 38a Abs. 2 und 3 oder gemäß § 38a Abs. 2 und 4 weiterhin vor, so hat die Bildungsdirektion mit Verordnung das Ausscheiden der betroffenen Pflichtschule aus dem Pflichtschulcluster und den Zeitpunkt, zu dem das Ausscheiden wirksam wird, festzustellen sowie die erforderlichen Anpassungen bei den Festlegungen gemäß § 38a Abs. 8 vorzunehmen. Die Schulerhalter sind vor Erlassung der Verordnung anzuhören. Ebenso hat die Bildungsdirektion vorzugehen, wenn zwar die Voraussetzungen gemäß § 38a Abs. 2 und 3 oder gemäß § 38a Abs. 2 und 4 nicht mehr gegeben sind, der Weiterbestand des Pflichtschulclusters aber aus organisatorischer und pädagogischer Sicht zweckmäßig ist. Andernfalls ist der Pflichtschulcluster von der Bildungsdirektion gemäß Abs. 3 aufzulassen.

§ 48 Bgld. PflSchG 1995


(1) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.

(2) Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am zweiten Montag im Februar. Das zweite Semester beginnt an dem den jeweiligen Semesterferien folgenden Montag und endet mit Beginn der Hauptferien.

(3) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(4) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.

(5) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:

a)

die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, der 11. November;

b)

die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der Bildungsdirektion durch Verordnung schulfrei erklärt werden;

c)

der einem gemäß lit. a oder b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;

d)

die Tage von Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 1 und 2);

e)

die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag (Osterferien);

f)

die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Pfingstmontag (Pfingstferien);

g)

die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober (Herbstferien).

(6) Ferner kann die Bildungsdirektion in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens zwei weitere Tage durch Verordnung schulfrei erklären, insbesondere zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage.

(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit von der Bildungsdirektion durch Verordnung schulfrei erklärt werden. In dieser Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit diese Tage einzubringen sind. Beträgt die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs, so hat die Bildungsdirektion die Einbringung der hiedurch entfallenden Schultage durch Verringerung der in den Abs. 3, 5 und 6 vorgesehenen schulfreien Tage - mit Ausnahme der im Abs. 5 lit. a genannten Tage, des 24. und 31. Dezembers und der letzten drei Tage der Karwoche - anzuordnen. Die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage geringer, so kann die Bildungsdirektion eine derartige Anordnung treffen.

§ 51 Bgld. PflSchG 1995 Schuljahr


  1. (1)Absatz einsDas Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.
  2. (2)Absatz 2Das Schuljahr beginnt grundsätzlich am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

§ 52 Bgld. PflSchG 1995 Unterrichtsjahr, Hauptferien


  1. (1)Absatz einsDas Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien.
  2. (2)Absatz 2Das Unterrichtsjahr besteht an ganzjährigen Berufsschulen aus zwei Semestern und den Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen grundsätzlich am zweiten Montag im Februar.
  3. (3)Absatz 3Die Hauptferien beginnen
    1. 1.Ziffer einsfür ganzjährige Berufsschulen an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, und
    2. 2.Ziffer 2für lehrgangsmäßige und saisonmäßige Berufsschulen frühestens neun und spätestens sieben Wochen vor dem Beginn des nächsten Schuljahres.
  4. (4)Absatz 4Die Hauptferien dauern bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
  5. (5)Absatz 5Bei lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters den Beginn und das Ende der einzelnen Lehrgänge innerhalb jedes Unterrichtsjahres und die Dauer der Hauptferien zu bestimmen. Bei einer Unterbrechung des Lehrganges aus Anlass von Ferien oder aus sonstigen organisatorischen Gründen ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichts anzustreben.

§ 53 Bgld. PflSchG 1995 Schultage, schulfreie Tage


  1. (1)Absatz einsSchultage sind
    1. 1.Ziffer einsan ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein ganzer Tag oder mindestens zwei halbe Tage in jeder Woche des Unterrichtsjahres,
    2. 2.Ziffer 2an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage, und
    3. 3.Ziffer 3an saisonmäßigen Berufsschulen die erforderlichen Tage, mindestens jedoch zwei ganze Tage in jeder Woche innerhalb des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird,
    soweit diese Tage nicht gemäß Abs. 2 schulfrei sind.soweit diese Tage nicht gemäß Absatz 2, schulfrei sind.
  2. (2)Absatz 2Schulfrei sind folgende Tage:
    1. 1.Ziffer einsdie Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der 2. November (Allerseelentag), der 11. November;
    2. 2.Ziffer 2die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt;
    3. 3.Ziffer 3der einem gemäß Z 1 oder 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;der einem gemäß Ziffer eins, oder 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;
    4. 4.Ziffer 4die Tage von Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (§ 52 Abs. 2);die Tage von Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Paragraph 52, Absatz 2,);
    5. 5.Ziffer 5die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);
    6. 6.Ziffer 6die Tage vom Samstag vor dem Pfingstsonntag bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).
  3. (3)Absatz 3Ferner kann die Bildungsdirektion in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens zwei weitere Tage durch Verordnung schulfrei erklären, insbesondere zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage.
  4. (4)Absatz 4Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit von der Bildungsdirektion durch Verordnung ein IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit für schulfrei erklärt werden.
  5. (5)Absatz 5Wenn die im Lehrplan für eine Schulstufe vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden durch schulfreie Tage gemäß § 52 Abs. 5 sowie § 53 Abs. 2 bis 4 um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde, hat die BildungsdirektionWenn die im Lehrplan für eine Schulstufe vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden durch schulfreie Tage gemäß Paragraph 52, Absatz 5, sowie Paragraph 53, Absatz 2 bis 4 um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde, hat die Bildungsdirektion
    1. 1.Ziffer einsdie Einbringung der fehlenden Unterrichtsstunden durch
      1. a)Litera adie Vorverlegung des Beginns des Schuljahres auf den ersten Werktag im September für alle oder einzelne Lehrberufe,
      2. b)Litera bdie Erklärung des Dienstags nach Ostern und nach Pfingsten zu Schultagen sowie
      3. c)Litera cdie Verlegung der Semesterferien sowie des Endes des Unterrichtsjahres um höchstens fünf Schultage, oder
    2. 2.Ziffer 2die Verlängerung der Lehrgänge
    anzuordnen.

§ 54 Bgld. PflSchG 1995 Geltungsbereich


(1) Die Bestimmungen des Abschnittes IV beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.

(2) Auf Schullandwochen, Schulschikursen und ähnlichen Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, finden die Bestimmungen des Abschnittes IV keine Anwendung.

§ 55 Bgld. PflSchG 1995 Schulversuche


Die Bildungsdirektion kann zur Erprobung von Schulzeitregelungen Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen der Unterabschnitte A und B über die Unterrichtszeit abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v.H. der Anzahl der in der jeweiligen Schulart bestehenden Klassen nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur soweit durchgeführt werden, als dadurch in die Vollziehung des Bundes fallende Angelegenheiten nicht berührt werden.

§ 56 Bgld. PflSchG 1995 Präsidentin oder Präsident der Bildungsdirektion


(1) Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann steht der Bildungsdirektion als Präsident vor.

(2) Die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten der Bildungsdirektion beginnt mit dem der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2018 folgenden Monatsersten.

§ 56a Bgld. PflSchG 1995 Betrauung eines Mitglieds der Landesregierung durch Verordnung


(1) Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann kann ein Mitglied der Landesregierung durch Verordnung mit der Ausübung der Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten betrauen.

(2) Eine Betrauung nach Abs. 1 beginnt frühestens mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Monatsersten.

(3) Eine Verordnung der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmanns nach Abs. 1 ist im Landesgesetzblatt für Burgenland kundzumachen.

§ 57 Bgld. PflSchG 1995


Die bestehenden Hauptschulen werden beginnend mit dem Schuljahr 2012/2013 nach Maßgabe des § 130a Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 129/2017, zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schulen (Schulstandorte) auszugehen; jeweils bestehende Bewilligungen erstrecken sich fortan auf die Neue Mittelschule. Gleiches gilt für die Überleitung einer Neuen Mittelschule in eine Mittelschule mit 1. September 2020.

§ 58 Bgld. PflSchG 1995 Wirksamkeitsbeginn, Außerkrafttreten früherer Rechtsvorschriften


  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Gesetzes treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 7, § 10 Abs. 4, § 12 Abs. 2 zweiter Satz, § 14 Abs. 5, § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1, § 22 Abs. 4 und § 24 Abs. 3Paragraph 7,, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 14, Absatz 5,, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 4 und Paragraph 24, Absatz 3,hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit 1. September 1996 undhinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997,
    2. 2.Ziffer 2die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes treten die Bestimmungen des § 7 Abs. 7 des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 über die Regelung des Volksschulwesens im Burgenland, LGBl. Nr. 40, und das Gesetz vom 14. Juli 1994 über die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und der öffentlichen Schülerheime (Burgenländisches Pflichtschulgesetz - PflSchG), LGBl. Nr. 53, außer Kraft.Mit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes treten die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 7, des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 über die Regelung des Volksschulwesens im Burgenland, Landesgesetzblatt Nr. 40, und das Gesetz vom 14. Juli 1994 über die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und der öffentlichen Schülerheime (Burgenländisches Pflichtschulgesetz - PflSchG), Landesgesetzblatt Nr. 53, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 13, 17, 21 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 56/2007 treten aufsteigend mit den 1. Klassen der entsprechenden Schulart mit 1. September 2007 in Kraft. Die §§ 1, 5, 12, 16 und 25 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 56/2007 treten mit 1. September in Kraft.Die Paragraphen 13,, 17, 21 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2007, treten aufsteigend mit den 1. Klassen der entsprechenden Schulart mit 1. September 2007 in Kraft. Die Paragraphen eins,, 5, 12, 16 und 25 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2007, treten mit 1. September in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die Änderungen des § 38 Abs. 4 und § 47 Abs. 3 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 76/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Die Änderungen der Promulgationsklausel, des § 5 Abs. 8, des § 11 Abs. 3 bis 5, der §§ 15 und 17 Abs. 1 und 2, des § 21 Abs. 1, des § 23 Abs. 1 und 3, des § 48 Abs. 6 sowie der Z 6 des Anhangs C in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 76/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft.Die Änderungen des Paragraph 38, Absatz 4 und Paragraph 47, Absatz 3, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Die Änderungen der Promulgationsklausel, des Paragraph 5, Absatz 8,, des Paragraph 11, Absatz 3 bis 5, der Paragraphen 15 und 17 Absatz eins und 2, des Paragraph 21, Absatz eins,, des Paragraph 23, Absatz eins und 3, des Paragraph 48, Absatz 6, sowie der Ziffer 6, des Anhangs C in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2008, treten mit 1. September 2008 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Die Änderungen des § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 6, § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 6, § 21 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 25 Abs. 5, § 38 Abs. 12 und 13, § 51 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 56/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.Die Änderungen des Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 6,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 6,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 5,, Paragraph 38, Absatz 12 und 13, Paragraph 51, Absatz eins,, 3 und 4 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2011, treten mit 1. September 2011 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2013 wird Folgendes festgelegt:Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013, wird Folgendes festgelegt:
    1. 1.Ziffer eins§ 2 Abs. 6, § 7 Abs. 4 und 5 und § 12 Abs. 2 mit 1. September 2011;Paragraph 2, Absatz 6,, Paragraph 7, Absatz 4 und 5 und Paragraph 12, Absatz 2, mit 1. September 2011;
    2. 2.Ziffer 2§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, §§ 5, 11 Abs. 3 Z 1, § 13 Abs. 4 und 5, die Unterabschnittsbezeichnung sowie die Teilabschnittsbezeichnung vor § 14, der Teilabschnitt „2. Neue Mittelschulen“, § 18 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 21 Abs. 2, 3 und 4, § 22 Abs. 3 bis 5, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 3 und 4, §§ 31, 33, 34, 35 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 2 bis 4, § 39 Abs. 3, § 47 Abs. 2 bis 6, die Unterabschnittsbezeichnung vor § 48, § 50 Abs. 4, § 56 Abs. 1, § 57 sowie Anhang C mit 1. September 2012;Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraphen 5,, 11 Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 13, Absatz 4 und 5, die Unterabschnittsbezeichnung sowie die Teilabschnittsbezeichnung vor Paragraph 14,, der Teilabschnitt „2. Neue Mittelschulen“, Paragraph 18, Absatz eins und 3, Paragraph 19, Absatz eins,, 3, 4 und 6, Paragraph 21, Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 22, Absatz 3 bis 5, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 3 und 4, Paragraphen 31,, 33, 34, 35 Absatz eins und 2, Paragraph 38, Absatz 2 bis 4, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 47, Absatz 2 bis 6, die Unterabschnittsbezeichnung vor Paragraph 48,, Paragraph 50, Absatz 4,, Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 57, sowie Anhang C mit 1. September 2012;
    3. 3.Ziffer 3§ 47 Abs. 2 bis 6 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag;Paragraph 47, Absatz 2 bis 6 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag;
    4. 4.Ziffer 4§ 38 Abs. 9, § 42 Abs. 4, 6, 7 und 8 sowie § 43 Abs. 1 und 3 mit 1. Jänner 2014.Paragraph 38, Absatz 9,, Paragraph 42, Absatz 4,, 6, 7 und 8 sowie Paragraph 43, Absatz eins und 3 mit 1. Jänner 2014.
  7. (7)Absatz 7§ 44 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Paragraph 44, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  8. (8)Absatz 8Die Änderungen des § 47 Abs. 5 und 6 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 2/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Änderungen des Paragraph 47, Absatz 5 und 6 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  9. (9)Absatz 9§ 38 Abs. 9 und § 42 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2014 treten mit 1. September 2013 in Kraft; § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 5, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 4, § 17 Abs. 1, § 17b Abs. 4, § 17d Abs. 1, § 19 Abs. 7, § 23 Abs. 3, § 25 Abs. 1, § 38 Abs. 11 bis 14 und § 42 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.Paragraph 38, Absatz 9 und Paragraph 42, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2014, treten mit 1. September 2013 in Kraft; Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 17 b, Absatz 4,, Paragraph 17 d, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 7,, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 11 bis 14 und Paragraph 42, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2014, treten mit 1. August 2014 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10§ 47 Abs. 4 und 4a und § 58 Abs. 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2016 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 47, Absatz 4 und 4a und Paragraph 58, Absatz 9, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2016, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  11. (11)Absatz 11§ 12 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17c Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2, §§ 20, 21 Abs. 1, § 24 Abs. 2 und § 42 Abs. 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2016 treten mit 1. September 2015 in Kraft.Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17 c, Absatz eins und 2, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraphen 20,, 21 Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 42, Absatz 8, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2016, treten mit 1. September 2015 in Kraft.
  12. (12)Absatz 12Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2017 wird Folgendes festgelegt:Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2017, wird Folgendes festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsDie Überschrift des § 5, § 5 Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 2 und 5, § 12 Abs. 1 und § 17a Abs. 2 sowie § 2 Abs. 6, § 12 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17c Abs. 2 und § 24 Abs. 2 in der Fassung der Z 1 treten mit 1. September 2016 in Kraft;Die Überschrift des Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz 3 und 4, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz 2 und 5, Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 17 a, Absatz 2, sowie Paragraph 2, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17 c, Absatz 2 und Paragraph 24, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer eins, treten mit 1. September 2016 in Kraft;
    2. 2.Ziffer 2§ 7 Abs. 4, § 19 Abs. 6, § 26 Abs. 1, § 34, § 38 Abs. 4, 8 und 9, § 41 Abs. 1 und 4, § 42 Abs. 4 und § 57 sowie § 12 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17c Abs. 2, § 24 Abs. 2 und § 42 Abs. 8 in der Fassung der Z 10, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 6,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 34,, Paragraph 38, Absatz 4,, 8 und 9, Paragraph 41, Absatz eins und 4, Paragraph 42, Absatz 4 und Paragraph 57, sowie Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17 c, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 42, Absatz 8, in der Fassung der Ziffer 10,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  13. (13)Absatz 13Soweit in dem Gesetz in der Fassung LGBl. Nr. 44/2018 auf die Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 an die Stelle der Bildungsdirektion die Landesregierung; sie hat in ihren Verfahren den Landesschulrat anzuhörenSoweit in dem Gesetz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2018, auf die Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 an die Stelle der Bildungsdirektion die Landesregierung; sie hat in ihren Verfahren den Landesschulrat anzuhören
  14. (14)Absatz 14In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2018 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2018, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 47 Abs. 4a mit dem der Kundmachung folgenden Tag;Paragraph 47, Absatz 4 a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag;
    2. 2.Ziffer 2§ 51 Abs. 4 mit 1. Jänner 2018;Paragraph 51, Absatz 4, mit 1. Jänner 2018;
    3. 3.Ziffer 3§ 2 Abs. 3, § 4a, § 7 Abs. 4, § 12 Abs. 2 und Abs. 2a, §§ 13, 16 Abs. 2 und 2a, §§ 17, 17c Abs. 2 und 2a, §§ 17d, 19 Abs. 6, §§ 21, 24 Abs. 2 und 2a, §§ 25, 28 Abs. 2a, §§ 29, 34, 38 Abs. 8 lit. c und Abs. 9, §§ 38a, 40 Abs. 4 letzter Satz, § 41 Abs. 1 und 4, § 42 Abs. 4 lit. c und Abs. 8, § 47 Abs. 3 und 4, §§ 47a, 48 Abs. 2, sowie § 59 mit 1. September 2018; gleichzeitig treten §§ 5, 6, 48 Abs. 8 und 9, §§ 49, 50, 51 Abs. 6, § 52 und § 53 außer Kraft;Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 4 a,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 2 und Absatz 2 a,, Paragraphen 13,, 16 Absatz 2 und 2a, Paragraphen 17,, 17c Absatz 2 und 2a, Paragraphen 17 d,, 19 Absatz 6,, Paragraphen 21,, 24 Absatz 2 und 2a, Paragraphen 25,, 28 Absatz 2 a,, Paragraphen 29,, 34, 38 Absatz 8, Litera c und Absatz 9,, Paragraphen 38 a,, 40 Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 41, Absatz eins und 4, Paragraph 42, Absatz 4, Litera c und Absatz 8,, Paragraph 47, Absatz 3 und 4, Paragraphen 47 a,, 48 Absatz 2,, sowie Paragraph 59, mit 1. September 2018; gleichzeitig treten Paragraphen 5,, 6, 48 Absatz 8 und 9, Paragraphen 49,, 50, 51 Absatz 6,, Paragraph 52 und Paragraph 53, außer Kraft;
    4. 4.Ziffer 4§ 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 6 und 7, § 3 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 5, § 15 Abs. 4, § 17b Abs. 4, § 19 Abs. 7, § 23 Abs. 3, § 27 Abs. 4, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 38 Abs. 6, 7, 11 bis 14, § 38b, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 1, 2, 4 erster, zweiter und dritter Satz und Abs. 5 erster und zweiter Satz, § 42 Abs. 11, § 47 Abs. 1, 2 sowie Abs. 5 und 6, § 48 Abs. 5 lit. b, Abs. 6 sowie Abs. 7, § 51 Abs. 2 und 3 und § 55 mit 1. Jänner 2019;Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 2, Absatz 6 und 7, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 4 und 5, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 17 b, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 7,, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 6,, 7, 11 bis 14, Paragraph 38 b,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz eins,, 2, 4 erster, zweiter und dritter Satz und Absatz 5, erster und zweiter Satz, Paragraph 42, Absatz 11,, Paragraph 47, Absatz eins,, 2 sowie Absatz 5 und 6, Paragraph 48, Absatz 5, Litera b,, Absatz 6, sowie Absatz 7,, Paragraph 51, Absatz 2 und 3 und Paragraph 55, mit 1. Jänner 2019;
    5. 5.Ziffer 5§§ 56 und 56a mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.Paragraphen 56 und 56a mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.
  15. (15)Absatz 15In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2019 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2019, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 4a Abs. 5, §§ 5, 11 Abs. 3 Z 1, die Überschrift nach § 13,§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 lit b, Abs. 3, 4 und 6, § 23 Abs. 1, §§ 33, 38 Abs. 2, 3 und 4, § 39 Abs. 3, § 42 Abs. 7, die Überschrift des Abschnitt IV, § 51 Abs. 4a lit. dd und Anhang C mit 1. September 2018; gleichzeitig treten §§ 14, 15, 16, 17 außer Kraft;Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 4 a, Absatz 5,, Paragraphen 5,, 11 Absatz 3, Ziffer eins,, die Überschrift nach Paragraph 13,,§ 18 Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz eins, Litera b,, Absatz 3,, 4 und 6, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraphen 33,, 38 Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz 7,, die Überschrift des Abschnitt römisch IV, Paragraph 51, Absatz 4 a, Litera d, d und Anhang C mit 1. September 2018; gleichzeitig treten Paragraphen 14,, 15, 16, 17 außer Kraft;
    2. 2.Ziffer 2§ 1 Abs. 1a mit 1. September 2019.Paragraph eins, Absatz eins a, mit 1. September 2019.
  16. (16)Absatz 16In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2020 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2020, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 3 Z 1, die Überschrift B. des Abschnitts II, die Überschrift 2. des Abschnitts II, § 17a Abs. 1, 2, 3 und 4, § 17b Abs. 1, 2 und 3, § 17c Abs. 1 und 2, § 17d Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 23 Abs. 1, die Überschrift des § 33 sowie § 33 Abs. 1, 2 und 3, § 38 Abs. 2, 3 und 4, § 39 Abs. 3, § 42 Abs. 7, § 47 Abs. 3 und 4, die Überschrift des Abschnitts IV, § 48 Abs. 5 und 6, § 57 sowie Anhang C mit 1. September 2020; gleichzeitig entfällt § 1 Abs. 1a;Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins,, die Überschrift B. des Abschnitts römisch II, die Überschrift 2. des Abschnitts römisch II, Paragraph 17 a, Absatz eins,, 2, 3 und 4, Paragraph 17 b, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 17 c, Absatz eins und 2, Paragraph 17 d, Absatz eins und 2, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz eins,, 3, 4 und 6, Paragraph 23, Absatz eins,, die Überschrift des Paragraph 33, sowie Paragraph 33, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 38, Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz 7,, Paragraph 47, Absatz 3 und 4, die Überschrift des Abschnitts römisch IV, Paragraph 48, Absatz 5 und 6, Paragraph 57, sowie Anhang C mit 1. September 2020; gleichzeitig entfällt Paragraph eins, Absatz eins a, ;,
    2. 2.Ziffer 2§ 3a, § 19 Abs. 5, § 36 Abs. 1, 2 und 3, § 59 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 3 a,, Paragraph 19, Absatz 5,, Paragraph 36, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 59, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  17. (17)Absatz 17Die Änderungen des § 7a, § 48 Abs. 7, § 51 Abs. 5 sowie § 59 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 51/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Im Schuljahr 2021/22 ist § 7a bereits anzuwenden. Festlegungen, die zur Vorbereitung der Sommerschule dienen, können bereits mit Ablauf des 30. Dezember 2021 getroffen werden.Die Änderungen des Paragraph 7 a,, Paragraph 48, Absatz 7,, Paragraph 51, Absatz 5, sowie Paragraph 59, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Im Schuljahr 2021/22 ist Paragraph 7 a, bereits anzuwenden. Festlegungen, die zur Vorbereitung der Sommerschule dienen, können bereits mit Ablauf des 30. Dezember 2021 getroffen werden.
  18. (18)Absatz 18§ 2 Abs. 1 und 3, die Überschrift des Abschnitts III, § 37 Abs. 2, §§ 37a, 38 Abs. 12, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 1 sowie § 59 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins und 3, die Überschrift des Abschnitts römisch III, Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraphen 37 a,, 38 Absatz 12,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz eins, sowie Paragraph 59, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  19. (19)Absatz 19In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2023 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 7a Abs. 2 und § 59 mit dem der Kundmachung folgenden Tag;Paragraph 7 a, Absatz 2 und Paragraph 59, mit dem der Kundmachung folgenden Tag;
    2. 2.Ziffer 2§ 17b Abs. 2 und § 38 Abs. 3a mit 1. September 2023.Paragraph 17 b, Absatz 2 und Paragraph 38, Absatz 3 a, mit 1. September 2023.
  20. (20)Absatz 20§ 28 Abs. 2b, § 40 Abs. 1 und § 59 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 28, Absatz 2 b,, Paragraph 40, Absatz eins und Paragraph 59, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  21. (21)Absatz 21§ 27 Abs. 2 und 2a, § 36 Abs. 2, §§ 51, 52, 53 und 59 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 27, Absatz 2 und 2a, Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraphen 51,, 52, 53 und 59 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 59 Bgld. PflSchG 1995 Verweisungen


Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsSchulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023;Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 37/2023;
  2. 2.Ziffer 2Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023;Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 37/2023;
  3. 3.Ziffer 3Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2023;Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 6/2023;
  4. 4.Ziffer 4Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023;Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 37/2023;
  5. 5.Ziffer 5Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022;Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 96/2022;
  6. 6.Ziffer 6Schulunterrichtsgesetz - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023;Schulunterrichtsgesetz - SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 37/2023;
  7. 7.Ziffer 7Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018.Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,.

Anlage

Anl. 1 Bgld. PflSchG 1995



zum Bgld. Pflichtschulgesetz
(§ 32 Abs. 3 erster Satz)

 

Gemeinden (Ortsteile), in denen zweisprachige Volksschulen eingerichtet sind:

 

mit kroatischer und deutscher Unterrichtssprache

1.

im politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung:

Hornstein,

Klingenbach,

Oslip,

Siegendorf,

Steinbrunn,

Trausdorf an der Wulka,

Wulkaprodersdorf;

2.

im politischen Bezirk Güssing:

Güttenbach,

Neuberg im Burgenland,

Stinatz;

3.

im politischen Bezirk Mattersburg:

Antau,

Draßburg;

4.

im politischen Bezirk Neusiedl am See:

Neudorf,

Pama,

Parndorf;

5.

im politischen Bezirk Oberpullendorf:

Frankenau-Unterpullendorf

(in den Ortsteilen Frankenau, Kleinmutschen und Unterpullendorf),

Großwarasdorf

(in den Ortsteilen Großwarasdorf, Kleinwarasdorf und Nebersdorf),

Kaisersdorf,

Nikitsch

(mit den Ortsteilen Kroatisch Geresdorf, Kroatisch Minihof und Nikitsch),

Weingraben;

6.

im politischen Bezirk Oberwart:

Rotenturm an der Pinka

(im Ortsteil Spitzzicken),

Schachendorf

(im Ortsteil Dürnbach),

Weiden bei Rechnitz

(im Ortsteil Weiden bei Rechnitz);

 

mit ungarischer und deutscher Unterrichtssprache

im politischen Bezirk Oberwart:

Rotenturm an der Pinka

(im Ortsteil Siget in der Wart),

Unterwart

(im Ortsteil Unterwart).

Anl. 2 Bgld. PflSchG 1995



zum Bgld. Pflichtschulgesetz
(§ 32 Abs. 3 zweiter Satz)

 

Gemeinden (Ortsteile), in denen Volksschulen im Falle ihrer Errichtung zweisprachig einzurichten sind:

 

mit kroatischer und deutscher Unterrichtssprache

1.

im politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung:

Zagersdorf,

Zillingtal;

2.

im politischen Bezirk Güssing:

Großmürbisch,

Heiligenbrunn,

(im Ortsteil Reinersdorf),

Heugraben;

3.

im politischen Bezirk Mattersburg:

Baumgarten;

4.

im politischen Bezirk Oberpullendorf:

Frankenau-Unterpullendorf

(im Ortsteil Großmutschen),

Großwarasdorf

(im ehem. Gemeinde- bzw. Ortsteil Langental);

5.

im politischen Bezirk Oberwart:

Deutsch-Schützen-Eisenberg

(im Ortsteil Sankt Kathrein),

Markt Neuhodis

(im Ortsteil Althodis),

Schachendorf

(im Ortsteil Schachendorf),

Schandorf

Weiden bei Rechnitz

(in den Ortsteilen Mönchmeierhof, Podgoria, Rumpersdorf und Zuberbach);

 

mit ungarischer und deutscher Unterrichtssprache

im politischen Bezirk Oberpullendorf:

Oberpullendorf

(im ehem. Gemeinde- bzw. Ortsteil Mitterpullendorf).

Anl. 4 Bgld. PflSchG 1995



zum Bgld. Pflichtschul-
gesetz (§ 35 Abs. 4)

 

Polytechnische Schulen im Einzugsgebiet zweisprachiger Volksschulen:

1.

in den politischen Bezirken Eisenstadt-Stadt, Rust und Eisenstadt-Umgebung:

Polytechnische Schule Eisenstadt

mit den Volksschulen

Hornstein, Klingenbach, Siegendorf, Steinbrunn, Trausdorf an der Wulka

und Wulkaprodersdorf,

Polytechnische Schule Rust

mit der Volksschule Oslip;

2.

im politischen Bezirk Güssing:

Polytechnische Schule Güssing

mit den Volksschulen

Güttenbach und Neuberg im Burgenland,

Polytechnische Schule Stegersbach

mit der Volksschule Stinatz;

3.

im politischen Bezirk Mattersburg:

Polytechnische Schule Mattersburg

mit den Volksschulen Antau und Draßburg;

4.

im politischen Bezirk Neusiedl am See:

Polytechnische Schule Neusiedl am See

mit den Volksschulen

Neudorf, Pama und Parndorf;

5.

im politischen Bezirk Oberpullendorf:

Polytechnische Schule Großwarasdorf

mit den Volksschulen

Großwarasdorf, Kleinwarasdorf, Nebersdorf, Nikitsch, Kroatisch Geresdorf

und Kroatisch Minihof,

Polytechnische Schule Oberpullendorf

mit den Volksschulen

Frankenau, Kleinmutschen, Unterpullendorf, Kaisersdorf und Weingraben;

6.

im politischen Bezirk Oberwart:

Polytechnische Schule Oberwart

mit den Volksschulen Dürnbach, Siget in der Wart, Spitzzicken, Unterwart und

Weiden bei Rechnitz.

Artikel

Art. 2 Bgld. PflSchG 1995


Die Bestimmungen des Artikel I Z 11 und 14 dieses Gesetzes treten hinsichtlich § 48 Abs. 2 dritter Satz und § 51 Abs. 1 vierter Satz mit 1. Februar 1997, die übrigen Bestimmungen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.

Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995 (Bgld. PflSchG 1995) Fundstelle


Gesetz vom 23. März 1995 über äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und der öffentlichen Schülerheime (Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995 - Bgld. PflSchG 1995)

StF: LGBl. Nr. 36/1995 (XVI. Gp. RV 607 AB 617)

Änderung

LGBl. Nr. 46/1996 (XVI. Gp. RV 840 AB 850)

LGBl. Nr. 61/1997 (XVII. Gp. RV 184 AB 197)

LGBl. Nr. 54/1999 (XVII. Gp. RV 720 AB 727)

LGBl. Nr. 65/2006 (XIX. Gp. RV 273 AB 276)

LGBl. Nr. 56/2007 (XIX. Gp. IA 514 AB 536)

LGBl. Nr. 76/2008 (XIX. Gp. RV 860 AB 904)

LGBl. Nr. 56/2011 (XX. Gp. IA 230 AB 235)

LGBl. Nr. 35/2013 (XX. Gp. IA 723 AB 731)

LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)

LGBl. Nr. 2/2014 (XX. Gp. IA 889 AB 896)

LGBl. Nr. 32/2014 (XX. Gp. IA 996 AB 1002)

LGBl. Nr. 45/2016 (XXI. Gp. RV 409 AB 425)

LGBl. Nr. 67/2016 (XXI. Gp. RV 498 AB 549)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat - teilweise in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 26/2008, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 1963/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 91/2005, des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 29/2008, des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, sowie des § 2b des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 256/1993 - beschlossen:

Anmerkung

LGBl. Nr. 46/1996, LGBl. Nr. 61/1997, LGBl. Nr. 54/1999, LGBl. Nr. 65/2006, LGBl. Nr. 76/2008

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