(1) Volksschulen sind nur mit der Grundschule zu führen.
(2) Die Grundschule ist
1. | mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder | |||||||||
2. | mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen | |||||||||
zu führen. |
(3) Volksschulen sind grundsätzlich als selbständige Volksschulen zu führen. Je nach den örtlichen Erfordernissen können Volksschulklassen auch als
1. | Klassen, die einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder | |||||||||
2. | Expositurklassen einer selbständigen Volksschule geführt werden. |
(4) Neben diesen allgemeinen Formen der österreichischen Volksschule mit deutscher Unterrichtssprache sind insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Volksschulen oder Klassen an Volksschulen zu führen:
1. | Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache, | |||||||||
2. | Volksschulen oder Klassen an Volksschulen mit | |||||||||
a) | kroatischer und deutscher Unterrichtssprache oder | |||||||||
b) | ungarischer und deutscher Unterrichtssprache (zweisprachige Volksschulen oder Volksschulklassen). |
(5) Über die Organisationsform gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4 entscheidet nach den örtlichen Verhältnissen die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters. Die Festsetzung der Organisationsform gemäß Abs. 2 erfolgt nach Maßgabe des hiefür verfügbaren Lehrpersonals (Lehrerinnen- und Lehrerplanstellen) durch die Schulleitung nach Anhörung des Schulforums und nach Zustimmung des Landesschulrates. Im Falle, dass sich ein zusätzlicher Bedarf an Schulräumen ergibt, ist auch die Zustimmung des Schulerhalters erforderlich.
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