(1) Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann steht der Bildungsdirektion als Präsident vor.
(2) Die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten der Bildungsdirektion beginnt mit dem der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2018 folgenden Monatsersten.
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