(1) Polytechnische Schulen sind grundsätzlich als selbständige Polytechnische Schulen zu führen. Je nach den örtlichen Erfordernissen können Klassen der Polytechnischen Schule auch als
1. | Klassen die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder | |||||||||
2. | Expositurklassen einer selbständigen Polytechnischen Schule geführt werden. |
(2) Neben den allgemeinen Formen der Polytechnischen Schule mit deutscher Unterrichtssprache sind insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Polytechnischen Schulen oder Klassen an Polytechnischen Schulen zu führen:
1. | Polytechnische Schule mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache, | |||||||||
2. | Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache, die an Polytechnischen Schulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind. |
(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters.
0 Kommentare zu § 23 Bgld. PflSchG 1995