Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Paragraph 39,Bauliche Gestaltung und Einrichtung
(1)Absatz einsIn jeder Schule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen einzurichten.
In Kraft seit 26.01.2023 bis 31.12.9999
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