Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.
(2)Absatz 2Die Berufsschulen sind - bei gleichem Unterrichtsausmaß - zu führen:
1.Ziffer einsals ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem vollen Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in der Woche, oder
2.Ziffer 2als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem in jeder Schulstufe mindestens acht - in Schulstufen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechen, mindestens vier - Wochen dauernden Unterricht; die dem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann auch auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden, oder
3.Ziffer 3als saisonmäßige Berufsschulen mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht.
(2a)Absatz 2 aSofern der Unterricht an ganzjährigen Berufsschulen einen Tag in der Woche überschreitet, kann der den einen Tag in der Woche überschreitende Unterricht zur Gänze oder teilweise blockartig geführt werden.
(3)Absatz 3Eine Unterbrechung des Lehrganges aus Anlaß von Ferien ist zulässig. Durch Verlängerung des Lehrganges ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichts anzustreben; keinesfalls darf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden.
(4)Absatz 4Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters.Über die Organisationsform gemäß Absatz eins und 2 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters.
In Kraft seit 06.09.2024 bis 31.12.9999
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