§ 56a Bgld. PflSchG 1995 Betrauung eines Mitglieds der Landesregierung durch Verordnung

Bgld. PflSchG 1995 - Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann kann ein Mitglied der Landesregierung durch Verordnung mit der Ausübung der Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten betrauen.

(2) Eine Betrauung nach Abs. 1 beginnt frühestens mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Monatsersten.

(3) Eine Verordnung der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmanns nach Abs. 1 ist im Landesgesetzblatt für Burgenland kundzumachen.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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