(1) Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann kann ein Mitglied der Landesregierung durch Verordnung mit der Ausübung der Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten betrauen.
(2) Eine Betrauung nach Abs. 1 beginnt frühestens mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Monatsersten.
(3) Eine Verordnung der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmanns nach Abs. 1 ist im Landesgesetzblatt für Burgenland kundzumachen.
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