Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Paragraph 37,Errichtung öffentlicher Schülerheime
(1)Absatz einsÖffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer öffentlichen Pflichtschule bestehen.
In Kraft seit 26.01.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 37 Bgld. PflSchG 1995
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 Bgld. PflSchG 1995 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 37 Bgld. PflSchG 1995