§ 9 Bgld. PflSchG 1995 Verfahrensvorschriften; eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Bgld. PflSchG 1995 - Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu.

(2) Die der Gemeinde als gesetzlicher Schulerhalter und als gesetzlicher Heimerhalter obliegenden Aufgaben sind, soferne diese nicht Schul- und Heimerhaltungsbeitragsleistungen kraft Gesetzes oder Entscheidungen über den sprengelfremden Schulbesuch betreffen, solche des eigenen Wirkungsbereiches.

In Kraft seit 23.06.1995 bis 31.12.9999
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