Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Paragraph 30,Errichtung
(1)Absatz einsIm Sinne dieses Gesetzes ist unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen.
In Kraft seit 26.01.2023 bis 31.12.9999
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