(1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Volksschulklasse ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.
(2) Bei der Festlegung der Schülerinnen- und Schülerzahl von zweisprachigen Volksschulklassen ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf die in § 6 Abs. 4 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, festgelegten Vorgaben Bedacht zu nehmen.
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