Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Wenn ein gesetzlicher Schulerhalter oder eine zur Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen verpflichtete Gebietskörperschaft den gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung sowie des Eisenstädter und Ruster Stadtrechtes vorzugehen.
In Kraft seit 23.06.1995 bis 31.12.9999
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