§ 48 Bgld. PflSchG 1995

Bgld. PflSchG 1995 - Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.

(2) Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am zweiten Montag im Februar. Das zweite Semester beginnt an dem den jeweiligen Semesterferien folgenden Montag und endet mit Beginn der Hauptferien.

(3) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(4) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.

(5) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:

a)

die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, der 11. November;

b)

die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der Bildungsdirektion durch Verordnung schulfrei erklärt werden;

c)

der einem gemäß lit. a oder b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;

d)

die Tage von Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 1 und 2);

e)

die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag (Osterferien);

f)

die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Pfingstmontag (Pfingstferien);

g)

die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober (Herbstferien).

(6) Ferner kann die Bildungsdirektion in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens zwei weitere Tage durch Verordnung schulfrei erklären, insbesondere zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage.

(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit von der Bildungsdirektion durch Verordnung schulfrei erklärt werden. In dieser Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit diese Tage einzubringen sind. Beträgt die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs, so hat die Bildungsdirektion die Einbringung der hiedurch entfallenden Schultage durch Verringerung der in den Abs. 3, 5 und 6 vorgesehenen schulfreien Tage - mit Ausnahme der im Abs. 5 lit. a genannten Tage, des 24. und 31. Dezembers und der letzten drei Tage der Karwoche - anzuordnen. Die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage geringer, so kann die Bildungsdirektion eine derartige Anordnung treffen.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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