Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Kosten der Errichtung (§ 30) und Erhaltung (§ 41) einer öffentlichen Pflichtschule stellen den Schulsachaufwand dar.Die Kosten der Errichtung (Paragraph 30,) und Erhaltung (Paragraph 41,) einer öffentlichen Pflichtschule stellen den Schulsachaufwand dar.
(2)Absatz 2Zum Schulsachaufwand zählen insbesondere die Kosten für
a)Litera adie Bereitstellung der Schulliegenschaften;
b)Litera bdie Anschaffung der Schuleinrichtung und der notwendigen Lehrmittel (Erstausstattung);
c)Litera cden Annuitätendienst für Darlehen, die für Maßnahmen nach lit. a und b aufgenommen wurden;den Annuitätendienst für Darlehen, die für Maßnahmen nach Litera a und b aufgenommen wurden;
d)Litera dsonstige Finanzierungen der Maßnahmen nach lit. a und b (zB Leasingraten);sonstige Finanzierungen der Maßnahmen nach Litera a und b (zB Leasingraten);
e)Litera edie Instandhaltung der Schulliegenschaften;
f)Litera fdie Instandhaltung und Erneuerung der Schuleinrichtung;
g)Litera gdie Instandhaltung der Lehrmittel und sonstigen Unterrichtsbehelfe;
h)Litera hdie Reinigung, Beleuchtung und Beheizung und den sonstigen Betrieb der Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen;
i)Litera idas zur Betreuung der Schulliegenschaften allenfalls erforderliche Hilfspersonal (zB Schulwart, Reinigungspersonal);
j)Litera jdie Amts- und Kanzleierfordernisse der Schule, Post- und Rundfunkgebühren;
k)Litera kdie Mieten, Steuern und sonstigen Abgaben für die Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen;
l)Litera lden schulärztlichen Dienst nach § 2 Abs. 6;den schulärztlichen Dienst nach Paragraph 2, Absatz 6 ;,
m)Litera mdie Beistellung des für den Betreuungsteil (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Betreuungspersonals nach § 2 Abs. 6 und für die Verpflegung an ganztägigen Schulformen;die Beistellung des für den Betreuungsteil (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Betreuungspersonals nach Paragraph 2, Absatz 6 und für die Verpflegung an ganztägigen Schulformen;
n)Litera nden sonstigen mit der Verwaltung der Schulliegenschaften entstehenden Aufwand.
(3)Absatz 3Zu den Schulliegenschaften im Sinne dieses Gesetzes zählen insbesondere der Schulgrund, die Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Nebengebäude, einzelne Schulräume, Lehrwerkstätten, Schulbauplätze, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe, Schulgärten, die im Schulgebäude oder in einem zur Schule gehörenden Nebengebäude untergebrachten Wohnungen für die Schulleitung, für die Lehrerinnen und Lehrer, für den Schulwart sowie die öffentlichen Schülerheime.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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