(1) Die Berufsschulen umfassen soviele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 30 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 78/2015) entspricht, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat.
(2) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 4 sind anzuwenden.
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