(1) Der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen ist für alle Schüler unentgeltlich.
(2) Für die in einem öffentlichen Schülerheim untergebrachten Schülerinnen oder Schüler können von der gesetzlichen Heimerhalterin oder vom gesetzlichen Heimerhalter und für Schülerinnen oder Schüler im Freizeitbereich öffentlicher ganztägiger Schulformen (§ 7 Abs. 1 lit. c) von der gesetzlichen Schulerhalterin oder vom gesetzlichen Schulerhalter für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung je nach Inanspruchnahme angemessene, jedoch höchstens kostendeckende Beiträge festgesetzt werden, wobei überdies auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schülerinnen oder Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen ist.
(3) An Berufsschulen sowie in der Tagesbetreuung sonstiger Pflichtschulen können in Höhe der Beschaffungskosten Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben werden.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 angeführten Beiträge haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben.
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