Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDas Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien.
(2)Absatz 2Das Unterrichtsjahr besteht an ganzjährigen Berufsschulen aus zwei Semestern und den Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen grundsätzlich am zweiten Montag im Februar.
(3)Absatz 3Die Hauptferien beginnen
1.Ziffer einsfür ganzjährige Berufsschulen an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, und
2.Ziffer 2für lehrgangsmäßige und saisonmäßige Berufsschulen frühestens neun und spätestens sieben Wochen vor dem Beginn des nächsten Schuljahres.
(4)Absatz 4Die Hauptferien dauern bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(5)Absatz 5Bei lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters den Beginn und das Ende der einzelnen Lehrgänge innerhalb jedes Unterrichtsjahres und die Dauer der Hauptferien zu bestimmen. Bei einer Unterbrechung des Lehrganges aus Anlass von Ferien oder aus sonstigen organisatorischen Gründen ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichts anzustreben.
In Kraft seit 06.09.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 52 Bgld. PflSchG 1995
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 52 Bgld. PflSchG 1995 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 52 Bgld. PflSchG 1995