§ 53 Bgld. PflSchG 1995 Schultage, schulfreie Tage

Bgld. PflSchG 1995 - Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsSchultage sind
    1. 1.Ziffer einsan ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein ganzer Tag oder mindestens zwei halbe Tage in jeder Woche des Unterrichtsjahres,
    2. 2.Ziffer 2an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage, und
    3. 3.Ziffer 3an saisonmäßigen Berufsschulen die erforderlichen Tage, mindestens jedoch zwei ganze Tage in jeder Woche innerhalb des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird,
    soweit diese Tage nicht gemäß Abs. 2 schulfrei sind.soweit diese Tage nicht gemäß Absatz 2, schulfrei sind.
  2. (2)Absatz 2Schulfrei sind folgende Tage:
    1. 1.Ziffer einsdie Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der 2. November (Allerseelentag), der 11. November;
    2. 2.Ziffer 2die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt;
    3. 3.Ziffer 3der einem gemäß Z 1 oder 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;der einem gemäß Ziffer eins, oder 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;
    4. 4.Ziffer 4die Tage von Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (§ 52 Abs. 2);die Tage von Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Paragraph 52, Absatz 2,);
    5. 5.Ziffer 5die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);
    6. 6.Ziffer 6die Tage vom Samstag vor dem Pfingstsonntag bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).
  3. (3)Absatz 3Ferner kann die Bildungsdirektion in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens zwei weitere Tage durch Verordnung schulfrei erklären, insbesondere zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage.
  4. (4)Absatz 4Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit von der Bildungsdirektion durch Verordnung ein IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit für schulfrei erklärt werden.
  5. (5)Absatz 5Wenn die im Lehrplan für eine Schulstufe vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden durch schulfreie Tage gemäß § 52 Abs. 5 sowie § 53 Abs. 2 bis 4 um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde, hat die BildungsdirektionWenn die im Lehrplan für eine Schulstufe vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden durch schulfreie Tage gemäß Paragraph 52, Absatz 5, sowie Paragraph 53, Absatz 2 bis 4 um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde, hat die Bildungsdirektion
    1. 1.Ziffer einsdie Einbringung der fehlenden Unterrichtsstunden durch
      1. a)Litera adie Vorverlegung des Beginns des Schuljahres auf den ersten Werktag im September für alle oder einzelne Lehrberufe,
      2. b)Litera bdie Erklärung des Dienstags nach Ostern und nach Pfingsten zu Schultagen sowie
      3. c)Litera cdie Verlegung der Semesterferien sowie des Endes des Unterrichtsjahres um höchstens fünf Schultage, oder
    2. 2.Ziffer 2die Verlängerung der Lehrgänge
    anzuordnen.
In Kraft seit 06.09.2024 bis 31.12.9999
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