(1) Die Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe).
(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
(3) Die Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik, Kroatisch oder Ungarisch und Lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülerinnen- und Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülerinnen- und Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.
(4) Um einen zeitweisen gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf zu ermöglichen, können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen auch gemeinsam geführt werden.
(5) Polytechnische Schulen können als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.
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