§ 3a Bgld. PflSchG 1995

Bgld. PflSchG 1995 - Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.01.2025
  1. (1)Absatz einsDie gesetzlichen Schulerhalter und die gesetzlichen Heimerhalter haben dafür Sorge zu tragen, dass die durch die jeweiligen öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheime angebotenen Lebensmittel vorwiegend aus biologisch hergestellten Lebensmitteln im Sinne der Verordnung (EU) 2018/848, ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018 S. 1, samt zugehöriger Durchführungs- und delegierter Verordnungen stammen. Die gesetzlichen Schulerhalter und die gesetzlichen Heimerhalter haben dafür Sorge zu tragen, dass die durch die jeweiligen öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheime angebotenen Lebensmittel vorwiegend aus biologisch hergestellten Lebensmitteln im Sinne der Verordnung (EU) 2018/848, ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018 Sitzung 1, samt zugehöriger Durchführungs- und delegierter Verordnungen stammen.
  2. (2)Absatz 2Die Bio-Quote der angebotenen Lebensmittel hat bis zum 31. Dezember 2024 zumindest 50% zu betragen. Spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2024 müssen insgesamt 100% der angebotenen Lebensmittel den Kriterien des Zertifikats „besser essen“ entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat durch Richtlinien nähere Bestimmungen hinsichtlich der Ausgestaltung und der Kriterien des Zertifikats „besser essen“ zu erlassen. Diese Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen.
  4. (4)Absatz 4Von dieser Bestimmung ausgenommen sind jedenfalls durch die jeweiligen öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheime selbst angebaute oder unentgeltlich bezogene Lebensmittel sowie durch Erziehungsberechtigte der betreffenden Kinder organisierte Verpflegung.
  5. (5)Absatz 5Für durch die jeweiligen öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheime angebotene Mittagessen ist von den Erziehungsberechtigten ein höchstens kostendeckender Beitrag einzuheben.
In Kraft seit 31.12.2024 bis 31.12.9999
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