(1) Die Bestimmungen des Abschnittes IV beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.
(2) Auf Schullandwochen, Schulschikursen und ähnlichen Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, finden die Bestimmungen des Abschnittes IV keine Anwendung.
0 Kommentare zu § 54 Bgld. PflSchG 1995