Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Paragraph 2,Gesetzliche Schulerhalter und gesetzliche Heimerhalter
(1)Absatz einsDie Errichtung, Erhaltung, Verlegung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen sowie die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Volksschule, Mittelschule oder Sonderschule oder einer öffentlichen Polytechnischen Schule als ganztägige Schulform obliegt den gesetzlichen Schulerhaltern. Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Schülerheime kommt den gesetzlichen Heimerhaltern zu.
In Kraft seit 26.01.2023 bis 31.12.9999
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