§ 42 Bgld. PflSchG 1995 Schulerhaltungsbeiträge

Bgld. PflSchG 1995 - Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Durch schriftliche Vereinbarung kann zwischen dem gesetzlichen Schulerhalter und den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung über die Aufteilung des Schulsachaufwandes bestehender oder erst zu errichtender Schulen eine von den folgenden Absätzen abweichende Regelung getroffen werden.

(2) Soferne schriftliche Vereinbarungen im Sinne des Abs. 1 nicht bestehen und mehrere Gebietskörperschaften zu einem Schulsprengel (§ 38) gehören, haben die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften an den gesetzlichen Schulerhalter Schulerhaltungsbeiträge zum ordentlichen und außerordentlichen Schulsachaufwand zu leisten. Dieser Aufwand ist bei der Berechnung der Beiträge nur insoweit zu berücksichtigen, als er nicht durch allenfalls vorhandene Betriebseinnahmen oder Einnahmen auf Grund von Verpflichtungen oder freiwilliger Leistungen Dritter gedeckt erscheint.

(3) Beitragspflichtige Gebietskörperschaften sind

1.

die sprengelangehörigen Gebietskörperschaften (Gemeinden, Gemeindeverbände - mit Ausnahme des gesetzlichen Schulerhalters - sowie allenfalls Länder, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel einer Schule erstreckt) für die dem jeweiligen Sprengel angehörenden Schüler mit Ausnahme der in Ziffer 2 lit. a genannten Schüler und

2.

hinsichtlich der Beiträge zum ordentlichen Schulsachaufwand sonstige, an der betreffenden Schule nicht beteiligte Gebietskörperschaften für die Schüler,

a)

die dort einen Hauptwohnsitz haben und im Sprengel der betreffenden Schule

aa)

lediglich zum Schulbesuch oder

bb)

auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt wohnen oder

b)

die sprengelfremde Schule

aa)

mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule oder

bb)

deshalb besuchen, weil einer der Gründe nach Abs. 4 vorliegt;

dies gilt auch für Schüler, deren Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland liegt.

(4) Die Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule nach Abs. 3 Z 2 lit. b entfällt, wenn

a)

ein Schulpflichtiger einer sprachlichen Minderheit eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende zweisprachige Volksschule (§ 11 Abs. 4 Z 2) deshalb besucht, weil im eigenen Schulsprengel eine solche Schule nicht eingerichtet ist;

b)

Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann;

c)

ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler gemäß § 49 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr 472/1986, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeinbildende Pflichtschule besucht.

(5) Für die Ermittlung der Schulerhaltungsbeiträge hat der ordentliche Schulsachaufwand zur Gänze und der außerordentliche Schulsachaufwand zur Hälfte als Grundlage zu dienen.

(6) Die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge nach Abs. 2 und 5 auf die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften erfolgt im Verhältnis der Anzahl der am 1. Jänner eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler zur Anzahl der in den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften wohnhaften Schülerinnen und Schüler. Bei Berufsschulen ist für die Ermittlung der Schülerinnen- und Schülerzahl die Gesamtzahl der in den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften beschäftigten Lehrlingen und wohnhaften berufsschulpflichtigen Personen in Ausbildungsverhältnissen und Personen, die zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, maßgeblich, die im Kalenderjahr die Berufsschule besucht haben.

(7) Bei Hauptschulen und Klassen an Hauptschulen (§ 15 Abs. 1 bis 3), Neuen Mittelschulen und Klassen an Neuen Mittelschulen (§ 17b Abs. 1 bis 3) sowie bei Polytechnischen Schulen oder Klassen an Polytechnischen Schulen nach § 23 Abs. 2 mit eigenem Berechtigungssprengel sind die Beiträge zum außerordentlichen und ordentlichen Schulsachaufwand hinsichtlich der dem Berechtigungssprengel angehörenden Gebietskörperschaften ausgehend von einer um 50% verminderten Berechnungsquote (Abs. 6) zu ermitteln. Die gesetzlichen Schulerhalter der Schulen des Pflichtsprengels haben diesen Gebietskörperschaften gegenüber Anspruch auf zusätzliche Beiträge zum außerordentlichen und ordentlichen Schulsachaufwand. Diese Beiträge sind ausgehend von der Zahl der Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schule für die die jeweilige Gebietskörperschaft beitragspflichtig ist, und der um 50% verminderten Berechnungsquote (Abs. 6) für die jeweilige Schule des Pflichtsprengels zu ermitteln. Die gesetzlichen Schulerhalter haben einander die für die Abrechnung des Schulsachaufwandes nach dieser Bestimmung erforderlichen Informationen und Daten bis spätestens 31. Jänner zur Verfügung zu stellen.

(8) Bei ganztägigen Schulformen sind - ausgehend von der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am 1. Jänner für die Tagesbetreuung angemeldet waren - die Beiträge für den ordentlichen Schulsachaufwand, der sich im Freizeitbereich der Tagesbetreuung durch die Bereitstellung der erforderlichen Lehrerinnen oder Lehrer, Erzieherinnen oder Erzieher, Freizeitpädagoginnen oder Freizeitpädagogen und anderen auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeigneten Personen (§ 8 lit. j sublit. cc Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962) sowie die Vorsorge für die Verpflegung abzüglich der hiefür eingehobenen Beiträge ergibt, gesondert zu ermitteln.

(9) Die Beiträge zum ordentlichen Schulsachaufwand für Sonderschulen sind im Falle des Abs. 4 lit. a jeweils zur Hälfte in sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 zu ermitteln.

(10) Gehört das Land ganz oder teilweise zum Sprengel einer öffentlichen Pflichtschule außerhalb des Landes, an deren gesetzliche Schulerhalterin oder gesetzlichen Schulerhalter es auf Grund von Vereinbarungen vorschussweise für die verpflichteten Gemeinden Schulerhaltungsbeiträge zum Schulsachaufwand leistet, kann es sich die vorschussweise geleisteten Beiträge von diesen Gemeinden ersetzen lassen. Die verpflichteten Gemeinden haben diesfalls innerhalb eines Monats nach Zustellung der Vorschreibung die anteiligen Beiträge zu entrichten. Im Übrigen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auf eine allfällige Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für öffentliche Pflichtschulen außerhalb des Landes keine Anwendung.

(11) Wenn für Gebietskörperschaften, die Schulerhaltungsbeiträge zum außerordentlichen Schulsachaufwand geleistet haben, durch eine nachträgliche Änderung in der Errichtung oder Erhaltung öffentlicher Pflichtschulen eine Unbilligkeit entsteht, kann die Landesregierung zum Ausgleich solcher Härten im Einzelfall durch Bescheid in angemessener Weise eine Rückerstattung geleisteter Schulerhaltungsbeiträge verfügen.

(12) Eine Beitragsleistung zum außerordentlichen Schulsachaufwand für die Pflichtschulen des Landes findet nicht statt.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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