§ 41 Bgld. PflSchG 1995 Erhaltung

Bgld. PflSchG 1995 - Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Erhaltung einer Schule die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (zB Schulwart, Reinigungspersonal), bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung und die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Betreuungspersonen (§ 2 Abs. 6) sowie die Beistellung von Schulärzten zu verstehen.

(2) Die Kosten der Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule gliedern sich in den außerordentlichen und in den ordentlichen Schulsachaufwand.

(3) Zum außerordentlichen Schulsachaufwand gehören die Kosten für

a)

die Bereitstellung der Schulliegenschaften;

b)

die Anschaffung der Schuleinrichtung und der notwendigen Lehrmittel (Erstausstattung);

c)

den Annuitätendienst für Darlehen, die für Maßnahmen nach lit. a und b aufgenommen wurden;

d)

sonstige Finanzierungen der Maßnahmen nach lit. a) und b) (zB Leasingraten).

(4) Zum ordentlichen Schulsachaufwand gehören die Kosten des Schulsachaufwandes, soweit diese nicht unter Abs. 3 fallen, insbesondere die Kosten für

a)

die Instandhaltung der Schulliegenschaften;

b)

die Instandhaltung und Erneuerung der Schuleinrichtung;

c)

die Instandhaltung der Lehrmittel und sonstigen Unterrichtsbehelfe;

d)

die Reinigung, Beleuchtung und Beheizung und den sonstigen Betrieb der Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen;

e)

das zur Betreuung der Schulliegenschaften allenfalls erforderliche Hilfspersonal (zB Schulwart, Reinigungspersonal);

f)

die Amts- und Kanzleierfordernisse der Schule, Post- und Rundfunkgebühren;

g)

die Mieten, Steuern und sonstigen Abgaben für die Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen;

h)

den schulärztlichen Dienst nach §  2 Abs. 6;

i)

die Beistellung des für den Betreuungsteil (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Betreuungspersonals nach § 2 Abs. 6 und für die Verpflegung an ganztätigen Schulformen;

k)

den sonstigen mit der Verwaltung der Schulliegenschaften entstehenden Aufwand.

(5) Zu den Schulliegenschaften im Sinne dieses Gesetzes zählen insbesondere der Schulgrund, die Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Nebengebäude, einzelne Schulräume, Lehrwerkstätten, Schulbauplätze, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe, Schulgärten, die im Schulgebäude oder in einem zur Schule gehörenden Nebengebäude untergebrachten Wohnungen für den Schulleiter, für die Lehrer und für den Schulwart sowie die öffentlichen Schülerheime.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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