(1) Öffentliche Berufsschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf entsprechende Berufsschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.
(2) Nach Maßgabe des Bedarfes sind öffentliche Berufsschulen (Abs. 1) lehrgangsmäßig, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes (§ 37), zu führen als
1. | selbständige Berufsschulen oder | |||||||||
2. | Expositurklassen einer selbständigen Berufsschule. |
(3) Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen einer öffentlichen Berufsschule für einen Lehrberuf (eine Lehrberufsgruppe) nicht gegeben sind, können Berufsschulklassen für bestimmte Lehrberufe oder Lehrberufsgruppen einer anderen öffentlichen Berufsschule angeschlossen werden.
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