Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Paragraph 37 a,Verlegung
(1)Absatz einsIm Sinne dieses Gesetzes ist unter Verlegung einer Schule die Veränderung der örtlichen Lage zu verstehen. Eine allgemeinbildende öffentliche Pflichtschule kann verlegt werden, wenn sich der Einzugsbereich der Schule durch die Bevölkerungsentwicklung verlagert hat.
In Kraft seit 26.01.2023 bis 31.12.9999
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