(1) In jeder Gemeinde, in der mindestens fünf Bedienstete beschäftigt sind, wird für die Bediensteten der Gemeinde eine Personalvertretung eingerichtet. Dies gilt in gleicher Weise für Gemeindeverbände.
(2) Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die
1. | in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen und dem Dienststand angehören; | |||||||||
2. | in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen. |
(3) Nicht als Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes gelten
1. | Personen, die weniger als durchschnittlich 5 Stunden pro Woche beschäftigt sind; | |||||||||
2. | Personen, auf die das Hausbesorgergesetz Anwendung findet; | |||||||||
3. | Gemeinde- und Kreisärzte im Sinne des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1972, in der jeweils geltenden Fassung; | |||||||||
4. | Bedienstete in jenen Betrieben der Gemeinden und der Gemeindeverbände, in denen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes betriebliche Vertretungen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften bestehen. |
(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Personalvertretung in den Gemeinden gelten sinngemäß für die gemäß Abs. 1 bei den Gemeindeverbänden einzurichtende Personalvertretung.
(5) Die in diesem Gesetz dem Gemeindevorstand obliegenden Aufgaben obliegen in den Freistädten Eisenstadt und Rust dem Stadtsenat. In den Gemeindeverbänden tritt an die Stelle des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes der Gemeindeverbandsausschuss und an die Stelle des Bürgermeisters der Obmann des Gemeindeverbandsausschusses.
(6) Bei Anwendung des Abs. 1 ist die Anzahl der Bediensteten am Tag der Kundmachung der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Gemeinde ist auf die Personalvertretung während ihrer Tätigkeitsdauer ohne Einfluss. Sind in einer Gemeinde am Tag der Kundmachung der Wahlausschreibung nicht mindestens fünf Bedienstete beschäftigt, ist eine neuerliche Wahl binnen sechs Wochen nach Erreichen dieser Bedienstetenzahl für den Rest des fünfjährigen Zeitraumes (§ 14 Abs. 1) auszuschreiben und durchzuführen. Wurde kein Wahlvorschlag eingebracht oder zugelassen, gilt der vorangegangene Satz mit der Maßgabe, dass eine neuerliche Wahl binnen sechs Wochen nach einem entsprechenden Beschluss der Bedienstetenversammlung auszuschreiben ist.
(1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes berufen die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatz leiten zu lassen den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher Interessensvertretungen oder auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen, insbesondere des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(1) Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1. | die Bedienstetenversammlung; | |||||||||
2. | der Personalvertreterausschuss (Vertrauenspersonen); | |||||||||
3. | der Zentralausschuss; | |||||||||
4. | der Personalvertreter(Zentral)wahlausschuss. |
(2) Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Personalvertreterausschüsse und des Zentralausschusses sowie die Vertrauenspersonen.
(3) Der Wirkungsbereich der Bedienstetenversammlung und des Personalvertreterausschusses (Vertrauensperson) erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststelle (§§ 4 und 5), bei der der Personalvertreterausschuss errichtet ist oder bei der die Vertrauensperson gewählt wurde.
(4) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen der Gemeinde.
(5) Die Gesamtheit der vom Personalvertreterausschuss (von der Vertrauensperson) - im Falle der Errichtung eines Zentralausschusses der vom Zentralausschuss - vertretenen Bediensteten besitzt Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung obliegt dem Vorsitzenden des Personalvertreter(Zentral)ausschusses (der Vertrauensperson).
Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Ämter, anderen Verwaltungsstellen, Anstalten und Betriebe der Gemeinden, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit darstellen.
(1) Für zwei oder mehrere Dienststellen können gemeinsame Organe der Personalvertretung gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen der Wahrung der Interessen der Bediensteten am besten entspricht; Dienststellen mit weniger als 20 Bediensteten sind zum Zwecke der Bildung gemeinsamer Personalvertretungsorgane mit anderen Dienststellen derart zusammenzufassen, dass in Gemeinden mit weniger als 20 Bediensteten für alle Dienststellen ein gemeinsames Personalvertretungsorgan gebildet wird und in Gemeinden mit mindestens 20 Bediensteten die Bedienstetenzahl der zusammengefassten Dienststelle nicht unter 20 liegt.
(2) Für welche Dienststellen gemeinsame Organe gebildet werden, hat, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Personalvertreterausschuss, wenn ein Zentralausschuss besteht, dieser, nach Anhörung der betroffenen Personalvertreterausschüsse, zu entscheiden. Dieser Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Gemeindevorstandes; diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Errichtung gemeinsamer Organe den Erfordernissen des Abs. 1 entspricht. In Gemeinden mit weniger als 20 Bediensteten obliegt die Zusammenfassung der Dienststellen dem Gemeindevorstand. Gegen die Entscheidungen des Gemeindevorstandes ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(3) Werden für zwei oder mehrere Dienststellen gemeinsame Organe gebildet, so gelten die zusammengefassten Dienststellen als eine Dienststelle. Wer im Sinne dieses Gesetzes als Leiter der zusammengefassten Dienststelle gilt, hat der Personalvertreterausschuss (die Vertrauensperson), wenn ein Zentralausschuss besteht, dieser, nach Anhörung der betroffenen Personalvertreterausschüsse, im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand zu entscheiden.
(4) Die Zusammenfassung von Dienststellen ist an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen.
(4a) Beschlüsse nach den Abs. 2 und 3 werden erst für die nächste Personalvertretungswahl (§§ 23 und 24) wirksam. Sie sind vor dem Tag der Kundmachung der Wahlausschreibung so rechtzeitig zu fassen und kundzumachen, dass die für die neu gebildeten Dienststellen zu bestellenden Wahlausschüsse fristgerecht zusammentreten und die Wahl ausschreiben können. Eine später erlassene Verordnung wird für das laufende Wahlverfahren nur wirksam, wenn auf Grund der Zahl der Bediensteten am Tag der Kundmachung der Wahlausschreibung Dienststellen nach den Grundsätzen des Abs. 1 zwingend zusammenzufassen sind.
(5) § 7 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Bedienstetenversammlung.
(2) Der Bedienstetenversammlung obliegt insbesondere
1. | die Behandlung von Berichten des Personalvertreterausschusses (der Vertrauensperson); | |||||||||
2. | die Beschlussfassung über Angelegenheiten der Pflege der Gemeinschaft in der Dienststelle; | |||||||||
3. | die Bestellung der Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses, wenn noch kein Personalvertreterausschuss besteht (§ 16 Abs. 3); | |||||||||
4. | die Beschlussfassung über die Enthebung des Personalvertreterausschusses (der Vertrauensperson); | |||||||||
5. | die Beschlussfassung zur Entscheidung über Streitigkeiten über das Ruhen oder Erlöschen der Funktion einer Vertrauensperson (§ 25 Abs. 8); | |||||||||
6. | die Beschlussfassung über das vorzeitige Enden der Funktionsperiode der Vertrauensperson gemäß § 30 Abs. 5; | |||||||||
7. | die Beschlussfassung über die Zustimmung zur Kündigung oder Entlassung oder zur Geltendmachung dienstrechtlicher Verantwortlichkeit einer Vertrauensperson (§ 31 Abs. 3 und 4); | |||||||||
8. | die Beschlussfassung über den Antrag des Personalvertreterausschusses oder der Vertrauensperson auf Einhebung und über die Höhe der Personalvertretungsumlage (§ 34) und im Fall des § 35 Abs. 5 über die Bestellung eines Rechnungsprüfers für den Personalvertretungsfonds. |
(3) Die Bedienstetenversammlung ist über Beschluss des Personalvertreterausschusses vom Vorsitzenden - im Falle seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter - oder von der Vertrauensperson im Bedarfsfalle, mindestens jedoch einmal innerhalb einer Funktionsperiode, einzuberufen. Der Bürgermeister und der Dienststellenleiter sind von der Einberufung rechtzeitig zu verständigen.
(4) Eine Bedienstetenversammlung ist binnen zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Bediensteten oder ein Drittel der Mitglieder des Personalvertreterausschusses unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt.
(5) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Personalvertreterausschusses (der Vertrauensperson) oder wenn ein Personalvertreterausschuss (eine Vertrauensperson) noch nicht besteht, ist die Bedienstetenversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten einzuberufen. Unterlässt dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten.
(6) Den Vorsitz in der Bedienstetenversammlung führt der Vorsitzende des Personalvertreterausschusses (die Vertrauensperson) oder im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Personalvertreterausschusses (der Vertrauensperson) oder wenn ein Personalvertreterausschuss (eine Vertrauensperson) noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Bedienstetenversammlung jener stimmberechtigte Bedienstete, der die Bedienstetenversammlung einberufen hat.
(7) Die Bedienstetenversammlung ist tunlichst ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen. Jenen Bediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes (Journaldienst) erforderlich sind, ist die Teilnahme an der Bedienstetenversammlung zu ermöglichen.
(8) Die Bedienstetenversammlung ist nicht öffentlich. Der Personalvertreterausschuss (die Vertrauensperson) kann zur Auskunftserteilung sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs. 3 als auch Vertreter der Verwaltung zur Bedienstetenversammlung einladen.
(9) In der Bedienstetenversammlung ist jeder wahlberechtigte Bedienstete stimmberechtigt.
(10) Bei zusammengefassten Dienststellen (§ 5) oder bei Dienststellen, deren Angehörige nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst), kann zur Behandlung von Berichten des Personalvertreterausschusses (der Vertrauensperson) gemäß Abs. 2 Z 1 die Bedienstetenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teilbedienstetenversammlung). Bei der Einberufung von Teilbedienstetenversammlungen ist vorzusorgen, dass allen Bediensteten der Dienststelle die Teilnahme an einer Teilbedienstetenversammlung möglich ist. Wird die Bedienstetenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an einer Teilbedienstetenversammlung berechtigt.
(11) Zur Beschlussfassung in der Bedienstetenversammlung ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Bediensteten erforderlich.
Die Beschlüsse der Bedienstetenversammlung werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Im Falle des Abs. 2 Z 4 bedarf der Beschluss der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Bediensteten. Wird die Bedienstetenversammlung geteilt durchgeführt, so sind zur Feststellung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist, die bei den einzelnen Teilbedienstetenversammlungen anwesenden Bediensteten und abgegebenen Stimmen jeweils zusammenzuzählen.
(12) Ist bei Beginn der Bedienstetenversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Bediensteten anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten; danach ist die Bedienstetenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Dies gilt nicht für die Enthebung des Personalvertreterausschusses (der Vertrauensperson).
(13) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung einer Bedienstetenversammlung (Geschäftsordnung) sind vom Personalvertreterausschuss (von der Vertrauensperson) - wenn ein Zentralausschuss besteht, von diesem - zu erlassen.
(1) In jeder Dienststelle, in der mindestens 20 Bedienstete beschäftigt sind, ist ein Personalvertreterausschuss zu wählen.
(2) Der Personalvertreterausschuss besteht in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei und in Dienststellen ab 51 Bediensteten aus fünf Mitgliedern.
(3) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 ist die Anzahl der Bediensteten der Dienststelle am Tage der Kundmachung der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Hiebei sind jene Bediensteten nicht zu berücksichtigen, die dienstzugeteilt sind. Diese Bediensteten sind der Zahl der Bediensteten jener Dienststelle zuzurechnen, der sie angehören. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststellen ist auf die Anzahl der Mitglieder des Personalvertreterausschusses während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluss.
(1) Dem Personalvertreterausschuss obliegt die Wahrnehmung all jener im § 2 umschriebenen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen der Personalvertretung vorbehalten sind und zu deren Entscheidung der Leiter der Dienststelle - bei einer zusammengefassten Dienststelle (§ 5) auch der Leiter einer dieser angehörenden Dienststelle - nach den Vorschriften des Dienst- und Organisationsrechtes zuständig ist. Ist kein Zentralausschuss zu bilden, obliegen dem Personalvertreterausschuss auch alle nach diesem Gesetz dem Zentralausschuss obliegenden Aufgaben.
(2) Dem Personalvertreterausschuss obliegt insbesondere die Mitwirkung
1. | bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung; | |||||||||
2. | bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind; | |||||||||
3. | bei der Anordnung von Überstunden, soweit absehbar ist, dass diese voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen zu leisten sind; | |||||||||
4. | bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden, soweit damit generelle Änderungen in der Organisation verbunden sind, und von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen. |
(3) Mit dem Personalvertreterausschuss ist das Einvernehmen herzustellen:
1. | in allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des Personalvertreterausschusses hinausgehen; | |||||||||
2. | bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete beziehen; | |||||||||
3. | bei der Urlaubseinteilung oder deren Abänderung. |
(4) Dem Personalvertreterausschuss sind mitzuteilen:
1. | die Aufnahme von Bediensteten; | |||||||||
2. | die Abberufung eines Bediensteten von seiner bisherigen Verwendung (Funktion); | |||||||||
3. | eine Unfallsanzeige; | |||||||||
4. | die Versetzung eines Bediensteten in den Ruhestand. |
(5) Weiters obliegt es dem Personalvertreterausschuss,
1. | Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern; | |||||||||
2. | sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten; | |||||||||
3. | an der Besichtigung von Dienststellen durch behördliche Organe, sofern diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes dient, teilzunehmen. Der Personalvertreterausschuss ist vor solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen; | |||||||||
4. | in den Angelegenheiten der §§ 28 Abs. 3 und 31 tätig zu werden. |
(1) In jeder Dienststelle, in der nach § 7 Abs. 1 kein Personalvertreterausschuss gewählt wird, sind eine Vertrauensperson und ein Ersatzmitglied für die Vertrauensperson zu wählen. § 7 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Der Vertrauensperson stehen die im § 8 angeführten Befugnisse zu. § 12 gilt sinngemäß.
(1) Ist in einer Gemeinde mehr als eine Bedienstetenversammlung eingerichtet, wird zur Gesamtvertretung der Bediensteten ein Zentralausschuss gebildet.
(2) Der Zentralausschuss ist beim Gemeindeamt (Magistrat) einzurichten und besteht aus fünf Mitgliedern.
(3) Vorsitzende von Personalvertreterausschüssen, die nicht im Wege der Wahl (§ 22) Mitglieder des Zentralausschusses werden, gehören diesem als Mitglieder mit beratender Stimme an.
(1) Aufgabe des Zentralausschusses ist es,
1. | bei Ernennungen und Überstellungen von Bediensteten des Dienststandes, | |||||||||
2. | bei der Vergabe einer Naturalwohnung - ausgenommen Einzelräume – durch die Dienstbehörde (Dienstgeber), | |||||||||
3. | bei Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Aushilfen, | |||||||||
4. | bei der Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung gemeindeeigener Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen für die Bediensteten, | |||||||||
5. | bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung, | |||||||||
6. | bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als zwei Wochen, | |||||||||
7. | bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber, ausgenommen bei der Entlassung eines Beamten in einem Disziplinarverfahren, | |||||||||
8. | bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben, | |||||||||
9. | bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung, | |||||||||
10. | bei der Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz und der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen mitzuwirken sowie | |||||||||
11. | in solchen Angelegenheiten im Sinne des § 8 Abs. 2, 3 und 5 | |||||||||
Z 1, welche alle Bediensteten oder die Bediensteten mehrerer Dienststellen betreffen und welche über den Wirkungsbereich des Personalvertreterausschusses hinausgehen sowie in jenen Angelegenheiten im Sinne des § 8 Abs. 2, 3 und 5 Z 1 und 2, zu deren Entscheidung der Leiter der Dienststelle nach den Zuständigkeitsvorschriften des Dienst- und Organisationsrechtes nicht zuständig ist, tätig zu werden, | ||||||||||
12. | in den Fällen des § 5 tätig zu werden, | |||||||||
13. | den Zentralwahlausschuss und die Personalvertreterwahlausschüsse zu bestellen, | |||||||||
14. | bei der Erstellung und Änderung des Dienstpostenplanes sowie in den Fällen des § 31 tätig zu werden, | |||||||||
15. | Geschäftsordnungen für die Organe der Personalvertretung zu erlassen (§ 13 Abs. 7), | |||||||||
16. | bei der Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Bediensteten einschließlich solcher Arbeitssysteme, welche auch zur Kontrolle der Bediensteten geeignet sind, mitzuwirken, | |||||||||
17. | bei der Inanspruchnahme der Bildungsfreistellung von Personalvertretern mitzuwirken (§ 28 Abs. 3) sowie | |||||||||
18. | die Einführung einer Personalvertretungsumlage zu beantragen (§ 34) und den Personalvertretungsfonds zu verwalten (§ 35). |
(2) Dem Zentralauschuss ist mitzuteilen:
1. | die Aufnahme, Dienstzuteilung oder die Versetzung eines Bediensteten, und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage ihres Wirksamkeitsbeginnes; | |||||||||
2. | die Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens. |
(1) Beabsichtigte Maßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 2 und des § 11 Abs. 1 Z 1 bis 10 und 16 sind in Angelegenheiten, zu deren Entscheidung der Leiter der Dienststelle - bei einer zusammengefassten Dienststelle (§ 5) auch der Leiter einer dieser angehörenden Dienststelle - nach den Vorschriften des Dienst- und Organisationsrechtes zuständig ist, vom Leiter der Dienststelle - bei einer zusammengefassten Dienststelle von deren Leiter - in sonstigen Angelegenheiten vom Bürgermeister, dem zuständigen Organ der Personalvertretung spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen und auf Verlangen des zuständigen Organs der Personalvertretung mit diesem mit dem Ziel der Verständigung rechtzeitig zu verhandeln.
(2) Maßnahmen, hinsichtlich derer mit dem zuständigen Organ der Personalvertretung das Einvernehmen herzustellen ist (§ 8 Abs. 3), sind von dem in Abs. 1 genannten Organ spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem zuständigen Organ der Personalvertretung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Das Einvernehmen ist hergestellt, wenn das zuständige Organ der Personalvertretung zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Das zuständige Organ der Personalvertretung kann innerhalb der zweiwöchigen Frist Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen. Die Einwendungen oder Gegenvorschläge sind zu begründen.
(3) Die im zweiten und dritten Satz des Abs. 2 genannte Frist kann auf begründeten Antrag des zuständigen Organs der Personalvertretung angemessen verlängert werden. Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, kann eine kürzere Äußerungsfrist bestimmt werden. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen, sind die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden; das zuständige Organ der Personalvertretung ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.
(4) Auf Verlangen des zuständigen Organs der Personalvertretung hat das in Abs. 1 genannte Organ mit diesem über Anträge, Anregungen und Vorschläge (§ 8 Abs. 5 Z 1) des zuständigen Organs der Personalvertretung zu beraten; einem solchen Verlangen ist binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen. Das Beratungsergebnis ist von dem im Abs. 1 genannten Organ schriftlich festzuhalten.
(5) Bei der Erstellung und Änderung des Dienstpostenplanes (§ 11 Abs. 1 Z 14) kommt dem zuständigen Organ der Personalvertretung ein Recht zur Stellungnahme zu. Der Entwurf des Dienstpostenplanes ist dem zuständigen Organ der Personalvertretung spätestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung durch den Gemeinderat nachweislich zuzuleiten.
(6) Kommt eine Verständigung im Sinne des Abs. 1 oder ein Einvernehmen im Sinne des Abs. 2 nicht zustande oder vermag das in Abs. 1 genannte Organ den Einwendungen des zuständigen Organs der Personalvertretung nicht im vollen Umfang zu entsprechen, so hat es dies dem zuständigen Organ der Personalvertretung unter Angabe der Gründe binnen zwei Wochen bekanntzugeben. Dasselbe gilt, wenn das in Abs. 1 genannte Organ schriftlich eingebrachten Anträgen, Anregungen und Vorschlägen des zuständigen Organs der Personalvertretung nicht nachzukommen vermag.
(7) In den Fällen des Abs. 6 sind in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes fallen, die vom zuständigen Organ der Personalvertretung erhobenen Einwendungen und Gegenvorschläge oder eingebrachten Anträge, Anregungen und Vorschläge in die Beratungen miteinzubeziehen.
(8) In den Fällen des Abs. 6 geht in Angelegenheiten - ausgenommen in den Angelegenheiten des § 11 Abs. 1 Z 7 - die in die Zuständigkeit des Bürgermeisters fallen, die Zuständigkeit zur Entscheidung dieser Angelegenheit auf den Gemeindevorstand über, wenn das zuständige Organ der Personalvertretung dies innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe gemäß Abs. 6 verlangt; in diesem Fall ist Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.
(9) In den Fällen des Abs. 6 geht in Angelegenheiten - ausgenommen in den Angelegenheiten des § 11 Abs. 1 Z 7 - zu deren Entscheidung der Leiter der Dienststelle - bei einer zusammengefassten Dienststelle (§ 5) auch der Leiter einer dieser angehörenden Dienststelle - nach den Vorschriften des Dienst- und Organisationsrechtes zuständig ist, die Zuständigkeit zur Entscheidung dieser Angelegenheit auf den Bürgermeister über, wenn das zuständige Organ der Personalvertretung dies innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe gemäß Abs. 6 verlangt.
Gleichzeitig kann das zuständige Organ der Personalvertretung verlangen, dass der Bürgermeister mit ihm Verhandlungen über die betreffende Angelegenheit führt. Diesem Verlangen ist innerhalb von zwei Wochen zu entsprechen.
(10) Auf Verlangen des zuständigen Organs der Personalvertretung haben Maßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 2, ausgenommen die in Z 3 genannten, und Maßnahmen nach § 11 Abs. 1, ausgenommen die in Z 7, 8, 9 und 14 genannten, hinsichtlich der das zuständige Organ der Personalvertretung Einwendungen oder Gegenvorschläge vorgebracht hat, so lange zu unterbleiben, bis über diese Einwendungen oder Gegenvorschläge endgültig abgesprochen worden ist.
(11) Die Entscheidung hat nach dem Grundsatz zu erfolgen, dass durch die zu treffende Maßnahme soziale sowie dienstrechtliche Härten für die Bediensteten tunlichst vermieden werden. Kann eine soziale oder dienstrechtliche Härte jedoch nicht vermieden werden, ist so vorzugehen, dass nur eine möglichst geringe Zahl von Bediensteten hierdurch betroffen wird.
(1) Die erste Sitzung des Personalvertreterausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses für einen Sitzungstermin spätestens sechs Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung wählt der Ausschuss aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen (seine) Stellvertreter sowie den (die) Schriftführer. Gehören weniger als zwei Drittel der Mitglieder des Personalvertreter (Zentral)ausschusses ein und derselben Wählergruppe an, so ist der (von mehreren der erste) Stellvertreter des Vorsitzenden aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist; diesfalls hat die stärkste Wählergruppe Anspruch auf den Vorsitzenden. Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Personalvertreter(Zentral)ausschuss, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen Wählerstimmen, zu beurteilen.
(2) Die Sitzungen des Personalvertreter(Zentral)ausschusses sind vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen und vorzubereiten. Er hat den Ausschuss innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes von wenigstens einem Viertel seiner Mitglieder verlangt wird. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Ausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Ausschusses und im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Ausschusses einzuberufen und vorzubereiten.
(3) Das zu einer Sitzung des Personalvertreter(Zentral)ausschusses einberufene Mitglied des Ausschusses hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied des Personalvertreter(Zentral)ausschusses, das verhindert ist seine Funktion auszuüben, hat sich durch ein Ersatzmitglied seiner Wahl, das demselben Wahlvorschlag angehört, vertreten zu lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können vom Personalvertreter(Zentral)ausschuss, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Der Personalvertreter(Zentral)ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Personalvertreter(Zentral)ausschuss beschließt, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Der Personalvertreter(Zentral)ausschuss kann beschließen, dass bestimmte Aufgaben dem Vorsitzenden oder einem Unterausschuss des Personalvertreter(Zentral)ausschusses übertragen werden. Unterausschüsse können entweder für die Funktionsdauer des Personalvertreter(Zentral)ausschusses oder für den Einzelfall gebildet werden.
(6) Zu den Beratungen des Personalvertreter(Zentral)ausschusses und zu den Beratungen eines Unterausschusses im Sinne des Abs. 5 können sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs. 3 als auch sachkundige Bedienstete, die dem Ausschuss als Mitglieder nicht angehören, eingeladen werden.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Personalvertreterausschusses (Geschäftsordnung) sind vom Personalvertreterausschuss - besteht ein Zentralausschuss, von diesem - zu erlassen. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Zentralausschusses sind vom Zentralausschuss zu erlassen. Die Geschäftsordnung ist durch zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und an sonstigen für die Information der Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen.
(1) Die Mitglieder der Personalvertreterausschüsse und die Vertrauenspersonen werden von den wahlberechtigten Bediensteten auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und - unbeschadet des § 19 Abs. 7 - persönlichen Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, berufen.
(2) Die Mitglieder des Zentralausschusses werden durch geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, berufen.
(3) Die Mitglieder des Zentralausschusses werden von den Mitgliedern und derselben Anzahl von Ersatzmitgliedern der Mitglieder des Personalvertreterausschusses aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt. Für die Heranziehung der Ersatzmitglieder gilt § 13 Abs. 3 sinngemäß.
(1) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 2 vorliegt, jene Bediensteten, die am Tag der Kundmachung der Wahlausschreibung mindestens einen Monat dem Dienststand der Gemeinde angehören und am Wahltag in einem aktiven Gemeindedienstverhältnis stehen.
(2) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die zur Wahl des Gemeinderates nicht wahlberechtigt sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, ein außerhalb der Gemeinde gelegener Wohnsitz und das Alter unerheblich sind.
(3) Zur Wahl des Personalvertreterausschusses sind jene nach den Abs. 1 und 2 wahlberechtigten Bediensteten berechtigt, die am Tag der Kundmachung der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, für die ein Personalvertreterausschuss gewählt wird.
(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tag der Kundmachung der Wahlausschreibung volljährig und an diesem Tag seit mindestens sechs Monaten Bedienstete der Gemeinde sind.
(5) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
1. | Bedienstete, die Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinde sind; | |||||||||
2. | Magistratsdirektoren, Leiter des Gemeindeamtes und Leiter von Dienststellen im Sinne des § 5 Abs. 3 sowie Leiter von Gemeindeverbänden; | |||||||||
3. | Bedienstete, über die eine über die Disziplinarstrafe des Verweises hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, auf die Dauer von drei Jahren nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses oder der Disziplinarverfügung. | |||||||||
Diese Ausschließungsgründe sind nach dem Stand am Tag der Kundmachung der Wahlausschreibung zu beurteilen. |
(1) Vor jeder Wahl der Mitglieder eines Personalvertreterausschusses ist bei der Dienststelle ein Personalvertreterwahlausschuss zu bilden. Die Bildung eines Personalvertreterwahlausschusses nach der Ausschreibung der Wahl ist nur in den Fällen des Abs. 3 zweiter Satz und des Abs. 10 zulässig.
(2) Der Personalvertreterwahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfall vertritt. Die folgenden Absätze sind auf die Ersatzmitglieder sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses sind vom Personalvertreterausschuss - wenn ein Zentralausschuss besteht, von diesem - zu bestellen. Wenn in einer Gemeinde noch kein Personalvertreterausschuss besteht, ein solcher aber aufgrund der Bedienstetenzahl erstmals zu wählen ist, sind die Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses von der Bedienstetenversammlung zu bestellen.
(4) Bei der Bestellung der Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Personalvertreterausschuss vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern des Personalvertreterausschusses, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist. Bei der Bestellung der Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses durch die Bedienstetenversammlung ist § 37 Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.
(5) Scheidet eine Dienststelle im Sinne des § 4 aus einer Dienststelle im Sinne des § 5 Abs. 3 aus und wird mit einer anderen Dienststelle, für die ein Personalvertreterausschuss besteht, zusammengefasst, ist bei der Bestellung der Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses durch den Zentralausschuss das Stärkeverhältnis der im Personalvertreterausschuss der aufnehmenden Dienststelle vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern des Personalvertreterausschusses der aufnehmenden Dienststelle, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist. Dies gilt sinngemäß im Falle des § 24, wenn die neu geschaffene Dienststelle gemäß § 5 mit einer anderen Dienststelle, für die ein Personalvertreterausschuss besteht, zusammengefasst wird.
(6) Werden zwei Dienststellen im Sinne des § 4, die aus Dienststellen im Sinne des § 5 Abs. 3 ausgeschieden sind, miteinander zu einer Dienststelle im Sinne des § 5 Abs. 3 zusammengefasst, sind die Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses für die neu gebildete Dienststelle von der Bedienstetenversammlung zu bestellen. § 16 Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden. Dies gilt sinngemäß im Falle des § 24, wenn die neu geschaffene Dienststelle mit einer anderen Dienststelle im Sinne des § 4, die aus einer Dienststelle im Sinne des § 5 Abs. 3 ausgeschieden ist, zusammengefasst wird.
(7) Wird eine Dienststelle, für die ein Personalvertreterausschuss besteht, mit einer anderen Dienststelle, für die ebenfalls ein Personalvertreterausschuss besteht, gemäß § 5 zusammengefasst, ist bei der Bestellung der Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses durch den Zentralausschuss das Stärkeverhältnis der in beiden Personalvertreterausschüssen vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern der beiden Personalvertreterausschüsse, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist.
(8) Wenn in einer Gemeinde noch kein Zentralausschuss besteht, ein solcher aber erstmals zu wählen ist, sind die Mitglieder der Personalvertreterwahlausschüsse vom Personalvertreterausschuss zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder der Personalvertreterwahlausschüsse ist das Stärkeverhältnis der im Personalvertreterausschuss vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern des Personalvertreterausschusses, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist.
(9) Die Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses müssen zum Personalvertreterausschuss wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuss angehören. Die Tätigkeit des Personalvertreterwahlausschusses endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentrittes des an seine Stelle tretenden neu bestellten Personalvertreterwahlausschusses.
(10) Wird ein Beschluss gemäß § 5 Abs. 2 erst nach der Bestellung der Wahlausschüsse gefasst (§ 5 Abs. 4a), ist für die neu gebildete Dienststelle unverzüglich ein neuer Personalvertreterwahlausschuss zu bestellen. Die Tätigkeit der vor der Zusammenfassung bestellten Wahlausschüsse endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentrittes des neu bestellten Personalvertreterwahlausschusses.
(11) Jede für die Wahl des Personalvertreterausschusses kandidierende Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in den Personalvertreterwahlausschuss. Die Wahlzeugen müssen zur Wahl des Personalvertreterausschusses berechtigt sein. Sie sind berechtigt an den Sitzungen des Personalvertreterwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(12) Die Namen der Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses sind öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen.
(13) In Dienststellen, in denen ein Personalvertreterausschuss eingerichtet ist, obliegt die Ausschreibung der Wahl auch dann dem Personalvertreterwahlausschuss, wenn infolge Änderung der Bedienstetenzahl eine Vertrauensperson zu wählen ist. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Wahlausschreibung endet die Tätigkeit des Personalvertreterwahlausschusses.
Für die Geschäftsführung des Personalvertreterwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Personalvertreterausschusses (§ 13) sinngemäß mit der Maßgabe, dass die erste Sitzung des Personalvertreterwahlausschusses spätestens zwei Wochen nach seiner Bestellung für einen Sitzungstermin spätestens vier Wochen nach seiner Bestellung einzuberufen ist.
Die Bestimmungen des § 25 finden auf den Personalvertreterwahlausschuss mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass im Falle des Ruhens oder Erlöschens der Mitgliedschaft zum Personalvertreterwahlausschuss anstelle des Mitgliedes dessen Ersatzmitglied und, wenn ein solches nicht vorhanden ist, der von der Wählergruppe, die das ausscheidende Mitglied entsandte, namhaft zu machende Bedienstete tritt, sowie dass das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Personalvertreterwahlausschuss von dem Organ der Personalvertretung, das die Mitglieder bestellt hat, auch von Amts wegen festgestellt werden kann. § 30 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Wahl der Mitglieder des Personalvertreterausschusses ist vom Personalvertreterwahlausschuss, wenn ein Zentralwahlausschuss besteht, von diesem, unter Bekanntgabe des Wahltages auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durch Anschlag an der Amtstafel spätestens acht Wochen vor dem Wahltag kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen.
In Dienststellen, in denen ein Personalvertreterausschuss besteht, obliegt die Ausschreibung der Wahl auch dann dem Personalvertreterwahlausschuss, wenn infolge Änderung der Bedienstetenzahl eine Vertrauensperson zu wählen ist.
(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, den Personalvertreterwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Personalvertreterwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Personalvertreterwahlausschüsse binnen drei Arbeitstagen zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidungen der Personalvertreterwahlausschüsse ist die binnen dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zulässig. Dieses hat binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Mitglied eines Personalvertreterausschusses bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens drei Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim zuständigen Personalvertreterwahlausschuss eingebracht werden und von mindestens zwei der für den betreffenden Personalvertreterausschuss Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber (Kandidaten) als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen enthalten sind, sind vom Personalvertreterwahlausschuss aufzufordern, sich für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Unterbleibt eine diesbezügliche Erklärung bis zum 16. Tag vor dem Wahltag, so wird der Name nur auf dem als ersten beim Personalvertreterwahlausschuss eingereichten Wahlvorschlag belassen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet das Los. Auf den anderen Wahlvorschlägen wird der Name gestrichen. Der Personalvertreterwahlausschuss hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Personalvertreterausschusses spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag zu entscheiden.
(4) Die Personalvertreterwahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem siebenten Tag vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen. Die Personalvertreterwahlausschüsse haben ferner spätestens am siebenten Tag vor dem Wahltag Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen sowie die Wahlhandlungen zu leiten.
(5) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.
(6) Die Wahl der Mitglieder des Personalvertreterausschusses hat durch amtliche Stimmzettel zu erfolgen, die vom Personalvertreterwahlausschuss aufzulegen sind.
(7) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post ist jedoch zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist. In diesem Falle ist der in das Wahlkuvert zu legende Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Personalvertreterwahlausschuss einzusenden, dass er vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschuss einlangt; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen.
(8) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl, die auf zwei Dezimalstellen zu errechnen ist, zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
1. | Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des Personalvertreterausschusses zu wählen sind, die drittgrößte, bei fünf Mitgliedern des Personalvertreterausschusses die fünftgrößte der angeschriebenen Zahlen. | |||||||||
2. | Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist. | |||||||||
3. | Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet die Zahl der Reststimmen; bei gleicher Reststimmenzahl entscheidet das Los. |
(9) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
(10) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personalvertreterausschusses folgenden Wahlwerber gelten als deren Ersatzmitglieder.
(11) Der Personalvertreterwahlausschuss hat das Ergebnis der Wahl zum Personalvertreterausschuss festzustellen und, wenn ein Zentralwahlausschuss besteht, das erzielte Ergebnis diesem mitzuteilen. Die Gewählten sind vom Personalvertreterwahlausschuss unmittelbar nach Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt der Gewählte nicht innerhalb von drei Arbeitstagen, dass er die Wahl ablehnt, gilt sie als angenommen. Lehnt er die Wahl ab, tritt das nächstfolgende Ersatzmitglied an seine Stelle.
(12) Die Gültigkeit der Wahl kann, wenn ein Zentralwahlausschuss besteht, binnen zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuss angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des AVG Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben, Parteien.
(13) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
(14) Die Personalvertreterwahlausschüsse haben dem Bürgermeister das Ergebnis der Wahlen in den Personalvertreterausschuss bekanntzugeben.
Der Vorsitzende des Personalvertreterwahlausschusses ist verpflichtet, die Wahlergebnisse zwei Wochen durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen.
(15) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind nach Anhörung der Landesgruppe Burgenland der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.
Auf die Wahl der Vertrauenspersonen sind die §§ 15 und 19 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine eigenen Personalvertreterwahlausschüsse zu bilden sind und die Aufgaben dieser vom Bürgermeister wahrzunehmen sind. In Dienststellen, in denen eine Vertrauensperson eingerichtet ist, obliegt die Ausschreibung der Wahl auch dann dem Bürgermeister, wenn infolge Änderung der Bedienstetenzahl ein Personalvertreterausschuss zu wählen ist.
(1) Vor jeder Wahl der Mitglieder des Zentralausschusses ist ein Zentralwahlausschuss zu bilden.
(2) Der Zentralwahlausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. § 16 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuss zu bestellen. § 16 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(3a) Wenn in einer Gemeinde noch kein Zentralausschuss besteht, ein solcher aber erstmals zu wählen ist, sind die Mitglieder des Zentralwahlausschusses vom Personalvertreterausschuss zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Zentralwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Personalvertreterausschuss vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern des Personalvertreterausschusses, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist.
(4) § 16 Abs. 5 bis 7, § 17 und § 18 gelten sinngemäß für den Zentralwahlausschuss.
(1) Nach der Mitteilung der Wahlergebnisse zu den Personalvertreterausschüssen (§ 19 Abs. 11) hat der Zentralwahlausschuss die Mitglieder und Ersatzmitglieder (Abs. 2) der Personalvertreterausschüsse zur Wahl des Zentralausschusses einzuladen; er hat die Wahlhandlung zu leiten.
(2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die beim Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses einzubringen sind. Ein Wahlvorschlag ist gültig eingebracht, wenn er von mindestens zwei Wahlberechtigten unterschrieben ist. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber (Kandidaten) als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen enthalten sind, sind vom Zentralwahlausschuss aufzufordern sich für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Wird innerhalb einer Woche ab Aufforderung eine diesbezügliche Erklärung nicht abgegeben, so wird der Name nur auf dem ersten beim Zentralwahlausschuss eingereichten Wahlvorschlag belassen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet das Los. Auf den anderen Wahlvorschlägen wird der Name gestrichen. Der Zentralwahlausschuss hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Zentralausschusses zu entscheiden.
(3) Die Wahl der Mitglieder des Zentralausschusses hat durch Stimmzettel zu erfolgen, die vom Zentralwahlausschuss aufzulegen sind.
Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.
(4) Jene Wahlberechtigte, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.
(5) § 19 Abs. 4 erster Satz, Abs. 8 bis 10, 14 und 15 gelten sinngemäß für die Wahl des Zentralausschusses.
(6) Der Zentralwahlausschuss hat das Ergebnis der Wahl zum Zentralausschuss festzustellen.
(1) Vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer des Personalvertreterausschusses (Vertrauensperson) und des Zentralausschusses sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, dass die neugewählten Ausschüsse (Vertrauenspersonen) ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Ausschüsse (Vertrauenspersonen) aufnehmen können.
(2) In den Fällen des § 26 Abs. 2 Z 2 bis 4 sind Neuwahlen für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer binnen sechs Wochen nach Beendigung der Tätigkeit des abtretenden Ausschusses (Vertrauensperson) auszuschreiben. Eine Wahl der anderen Ausschüsse findet in einem solchen Fall nicht statt.
(1) Wird eine Dienststelle neu geschaffen, so hat der Personalvertreterausschuss, wenn ein Zentralausschuss besteht, dieser, binnen sechs Wochen einen Beschluss zu fassen, ob und mit welcher Dienststelle die neugeschaffene Dienststelle gemäß § 5 zusammengefasst wird; § 5 Abs. 1 ist hierbei zu beachten. Wird beschlossen, die neugeschaffene Dienststelle nicht mit einer anderen Dienststelle zusammenzufassen, so hat der Ausschuss innerhalb von weiteren zwei Wochen den Personalvertreterwahlausschuss für die neugeschaffene Dienststelle zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Personalvertreterausschuss, wenn ein Zentralausschuss besteht, in diesem, vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen.
(2) Innerhalb von sechs Wochen nach der Bestellung des Personalvertreterwahlausschusses ist die Wahl des Personalvertreterausschusses für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der übrigen Organe der Personalvertretung auszuschreiben.
(1) Die Mitgliedschaft zum Personalvertreterausschuss und zum Zentralausschuss beginnt mit der Verständigung des Gewählten gemäß § 19 Abs. 11.
(2) Die Mitgliedschaft zum Personalvertreterausschuss und zum Zentralausschuss ruht während der Zeit der Ausübung einer im § 15 Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Funktion sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Personalvertreterausschusses liegt, dem der Bedienstete angehört.
(3) Während der Dauer einer Suspendierung oder eines Disziplinarverfahrens darf das Mitglied des Personalvertreterausschusses oder des Zentralausschusses seine Funktion nur dann ausüben, wenn es der Ausschuss, dem das Mitglied angehört, einstimmig beschließt; sonst ruht seine Funktion.
(4) Die Mitgliedschaft zum Personalvertreterausschuss und zum Zentralausschuss erlischt:
1. | sofern nicht Abs. 2 Anwendung findet, durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit zum Mitglied eines Personalvertreterausschusses oder eines Zentralausschusses ausschließt; | |||||||||
2. | durch Verzicht; | |||||||||
3. | im Falle des § 13 Abs. 3 dritter Satz und des § 30 Abs. 4; | |||||||||
4. | durch Versetzung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Personalvertreterausschusses liegt, dem der Bedienstete angehört; | |||||||||
5. | durch Beendigung des Dienstverhältnisses und durch Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand; | |||||||||
6. | hinsichtlich des Zentralausschusses auch mit dem Verlust der Mitgliedschaft zum Personalvertreterausschuss. |
(5) Erlischt die Mitgliedschaft zum Personalvertreterausschuss oder zum Zentralausschuss, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes ein nicht gewählter Kandidat jenes Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Die Auswahl aus der Liste der nichtgewählten Kandidaten (Ersatzmitglieder) haben die verbleibenden gewählten Kandidaten des gleichen Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluss zu treffen. Wird innerhalb von zwei Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes der nach der Reihenfolge nächste nichtberufene Kandidat jenes Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Lehnt in diesem Falle ein Ersatzmitglied die Berufung zum Mitglied des Personalvertreterausschusses oder des Zentralausschusses ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft (Abs. 2 und 3). Fällt der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(7) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Personalvertreterausschuss entscheidet im Streitfall auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder des Personalvertreterausschusses, dem dieser Personalvertreter angehört, der Personalvertreterwahlausschuss, wenn ein Zentralausschuss besteht, dieser. Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Zentralausschuss entscheidet im Streitfall auf Antrag des Betroffenen oder des Zentralausschusses der Zentralwahlausschuss. Kommt ein Antrag des Personalvertreterausschusses oder des Zentralausschusses nicht zustande, so kann jedes Mitglied des antragsberechtigten Ausschusses diesen Antrag stellen. In dem auf Grund eines solchen Antrages einzuleitenden Verfahren sind die Bestimmungen des AVG anzuwenden.
(8) Abs. 1 bis 7 sind auf Vertrauenspersonen nach Maßgabe folgender Bestimmungen sinngemäß anzuwenden:
1. | Im Falle des Abs. 3 ruht die Funktion in jedem Fall. | |||||||||
2. | Zur Entscheidung über Streitigkeiten über das Ruhen oder Erlöschen der Funktion als Personalvertreter ist die Bedienstetenversammlung zuständig, die zu diesem Zweck von dem an Lebensjahren ältesten Dienstnehmer einzuberufen ist; diesem obliegt auch die Vorsitzführung. | |||||||||
3. | Im Fall des Ruhens oder Erlöschens der Funktion sind die Aufgaben der Vertrauensperson vom Ersatzmitglied wahrzunehmen; ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden, so ist im Sinne des § 23 Abs. 2 vorzugehen. |
(1) Die Tätigkeit des Personalvertreterausschusses, der Vertrauensperson oder des Zentralausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (§ 14, § 22 Abs. 1).
(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Personalvertreterausschusses, der Vertrauensperson oder des Zentralausschusses:
1. | wenn die jeweilige Dienststelle aufgelassen wird; | |||||||||
2. | wenn die Zahl der Mitglieder des Personalvertreterausschusses (Zentralausschusses) unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt; | |||||||||
3. | wenn der Personalvertreterausschuss oder der Zentralausschuss bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt oder eine Vertrauensperson ihren Rücktritt dem Bürgermeister mitteilt; | |||||||||
4. | wenn die Bedienstetenversammlung die Enthebung des Personalvertreterausschusses oder der Vertrauensperson beschließt (§ 6 Abs. 2 Z 4). |
(3) Die im Abs. 1 genannten Organe der Personalvertretung führen nach Ablauf ihrer gesetzlichen Tätigkeitsperiode und in den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 4 die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neugewählten Organe der Personalvertretung weiter.
(1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grunde auch nicht benachteiligt werden. Die Personalvertreter haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, seine Funktion nur insoweit ausüben, als er dadurch an der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Aus seiner Tätigkeit als Personalvertreter darf einem Bediensteten bei der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäß Anwendung.
(4) Den Personalvertretern und den Mitgliedern der Wahlausschüsse ist unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu gewähren.
(1) Jeder Personalvertreter hat zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen Anspruch auf Dienstfreistellung unter Fortzahlung seines Diensteinkommens. Das Höchstausmaß der Dienstfreistellung beträgt
1. | für den Vorsitzenden des Personalvertreterausschusses und den Vorsitzenden des Zentralausschusses jeweils 20 Arbeitstage, | |||||||||
2. | für die übrigen Mitglieder des Personalvertreterausschusses und des Zentralausschusses jeweils 10 Arbeitstage und | |||||||||
3. | für die Vertrauensperson 15 Arbeitstage | |||||||||
innerhalb einer Funktionsperiode. Pro Kalenderjahr dürfen nicht mehr als fünf Arbeitstage verbraucht werden. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes (einer ausgeschiedenen Vertrauensperson), besteht der Anspruch auf Dienstfreistellung nur soweit, als das ausgeschiedene Mitglied (die ausgeschiedene Vertrauensperson) noch keine Bildungsfreistellung in Anspruch genommen hat. |
(2) Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen von gesetzlichen oder freiwilligen Körperschaften der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber veranstaltet sein oder von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten und dem Dienstgeber übereinstimmend als geeignet anerkannt werden und vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion als Personalvertreter dienen.
(3) Der Personalvertreterausschuss (die Vertrauensperson), wenn ein Zentralausschuss besteht, dieser, hat den Dienstgeber mindestens vier Wochen vor Beginn der Zeit, für den die Freistellung beansprucht wird, hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt der Freistellung ist im Einvernehmen zwischen Personalvertreterausschuss (Vertrauensperson), wenn ein Zentralausschuss besteht, zwischen diesem, und Dienstgeber unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Erfordernisse und die berechtigten Interessen der Personalvertretung festzusetzen.
(1) Den Personalvertretern und den Mitgliedern der Wahlausschüsse ist die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) der Akten oder Aktenteile oder der automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte u. dgl.), deren Einsichtnahme durch die Personalvertreter (Mitglieder der Wahlausschüsse) eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörden herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(3) Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in automationsunterstützt aufgezeichnete Dienstnehmerdaten, die über die im Personalverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten hinausgehen, ist nur mit Einwilligung des betroffenen Bediensteten zulässig.
(1) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die im Sinne des § 13 Abs. 6 beigezogenen sachkundigen Bediensteten haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Dienstbetriebes, strengste Verschwiegenheit zu beobachten.
(2) Die im Abs. 1 Genannten sind außerdem, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter oder Mitglied eines Wahlausschusses.
(4) Dem Mitglied eines Personalvertreterausschusses oder eines Zentralausschusses, der die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann der Zentralwahlausschuss - wenn ein solcher nicht besteht, der Personalvertreterwahlausschuss - mit Zweidrittelmehrheit sein Mandat aberkennen. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuss finden die Bestimmungen des AVG Anwendung.
(5) Verletzt eine Vertrauensperson ihre Verschwiegenheitspflicht, so hat der Leiter des inneren Dienstes die Einberufung einer Bedienstetenversammlung durch den an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten zu verlangen. Die Bedienstetenversammlung hat in diesem Fall über die Enthebung der Vertrauensperson zu entscheiden.
(6) Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass dem Mitglied des Wahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.
(1) Ein Personalvertreter darf während der Dauer seiner Funktion nur mit seinem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Dasselbe gilt für Bedienstete, die auf einem Wahlvorschlag aufscheinen, vom Zeitpunkt der Veröffentlichung des Wahlvorschlages bis zum Tag der Wahl.
(2) Ist beabsichtigt einen Personalvertreter - ausgenommen eine Vertrauensperson - der in einem provisorischen öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis steht, zu kündigen oder einen Personalvertreter - ausgenommen eine Vertrauensperson - der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis steht, zu kündigen oder zu entlassen, so ist die Zustimmung des Ausschusses, dem er angehört, zu dieser Maßnahme einzuholen, es sei denn, auf den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 lit. i des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu. Das zuständige Gemeindeorgan hat sich vor dem Ausspruch der Kündigung oder Entlassung mit dem für den Bediensteten zuständigen Ausschuss zu beraten.
(3) Auf Vertrauenspersonen ist Abs. 2 erster und zweiter Satz mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Ausschusses die Bedienstetenversammlung tritt. Beschließt die Bedienstetenversammlung, Einwendungen gegen eine Kündigung oder Entlassung einer Vertrauensperson zu erheben, hat der Gemeinderat diese Einwendungen in die Beratungen über den Ausspruch der Kündigung oder Entlassung miteinzubeziehen.
(4) Die Personalvertreter dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören - Vertrauenspersonen nur mit Zustimmung der Bedienstetenversammlung - dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Kommt der Ausschuss (die Bedienstetenversammlung) zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat er die Zustimmung zu erteilen. Nach dem Ausscheiden aus der Funktion ist zur Erteilung der Zustimmung der ehemalige Ausschuss zuständig.
(5) Die Abs. 1 bis 3 sind
1. | für die Dauer der Vertretung eines Mitgliedes des Personalvertretungsorganes und | |||||||||
2. | bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit | |||||||||
auf den Vertreter sinngemäß anzuwenden, wenn die Vertretungstätigkeit mindestens zwei Wochen ununterbrochen gedauert hat und der Dienststellenleiter von Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis gesetzt wurde. |
(6) Die Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden:
1. | auf alle Bediensteten, die auf einem zugelassenen Wahlvorschlag aufscheinen, von dessen Veröffentlichung bis zur Kundmachung des Wahlergebnisses; | |||||||||
2. | auf die Mitglieder der Wahlausschüsse. |
Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Bedienstetenversammlung, in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung nicht beschränkt und wegen der Ausübung dieser Rechte und Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.
(1) Den Organen der Personalvertretung sind erforderlichenfalls von der Gemeinde entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Personalvertretung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, sowie die Kosten für den amtlichen Stimmzettel trägt die Gemeinde.
(2) Die Gemeinde trägt die Kosten der Reisen der Personalvertreter und der Mitglieder der Wahlausschüsse innerhalb des Burgenlandes, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind.
(3) Auf die Zuerkennung und Bemessung der gemäß Abs. 2 zu vergütenden Reisekosten sind jene reisegebührenrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden, die für den betreffenden Personalvertreter bei Dienstreisen als Gemeindebediensteter gelten.
(1) Zur Deckung der nicht gemäß § 33 abgegoltenen Kosten der Geschäftsführung der Personalvertretung und zur Errichtung und Erhaltung von Einrichtungen zur Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten sowie zur Durchführung und Unterstützung solcher Maßnahmen zugunsten der Bediensteten kann von den Bediensteten eine Personalvertretungsumlage eingehoben werden. Sie darf höchstens 0,5 % der Bemessungsgrundlage betragen. Die Bemessungsgrundlage bildet
1. | für Beamte der Monatsbezug im Sinne des Gehaltsgesetzes 1956 unter Ausschluss der Kinderzulage, | |||||||||
2. | für Vertragsbedienstete das Monatsentgelt im Sinne des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, | |||||||||
3. | für sonstige Bedienstete das Entgelt unter Ausschluss der nicht sonderzahlungsfähigen Zulagen und der Sonderzahlungen. |
(2) Die Einhebung und die Höhe der Personalvertretungsumlage beschließen auf Antrag des Personalvertreterausschusses (der Vertrauensperson) die Bediensteten in geheimer Abstimmung. Liegt ein solcher Antrag oder ein Antrag über die Änderung der Höhe der Personalvertretungsumlage vor, ist innerhalb von sechs Wochen eine Bedienstetenversammlung einzuberufen. Der Antrag ist angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Bediensteten anwesend sind und mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Bediensteten dem Antrag zustimmen.
(3) In Gemeinden mit mehr als einer Bedienstetenversammlung entscheiden über die Einhebung und die Höhe der Personalvertretungsumlage alle wahlberechtigten Bediensteten der Gemeinde in einer gemeinsamen Bedienstetenversammlung auf Antrag des Zentralausschusses. Auf die gemeinsame Bedienstetenversammlung sind Abs. 2 und § 6 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Personalvertretungsumlage ist vom Dienstgeber einzuheben und monatlich an den Personalvertretungsfonds abzuführen.
(1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage, Spenden, Zuschüsse des Dienstgebers sowie sonstige für die im § 34 bezeichneten Zweck bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertretungsfonds.
(2) Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem Zentralausschuss, wenn jedoch kein Zentralausschuss besteht, dem Personalvertreterausschuss (der Vertrauensperson). Vertreter des Personalvertretungsfonds nach außen ist der Vorsitzende des Zentralausschusses, wenn kein Zentralausschuss besteht, der Vorsitzende des Personalvertreterausschusses (die Vertrauensperson). Im Verhinderungsfall werden der Vorsitzende durch seine Stellvertreter und die Vertrauensperson durch ihr Ersatzmitglied vertreten.
(3) Die Mittel des Personalvertretungsfonds dürfen nur zu den im § 34 bezeichneten Zwecken verwendet werden.
(4) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Personalvertretungsfonds hat der Zentralausschuss, wenn jedoch kein Zentralausschuss besteht, der Personalvertreterausschuss zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter für die Funktionsdauer des Zentralausschusses (Personalvertreterausschusses) zu bestellen. Diese müssen Bedienstete der Gemeinde, dürfen aber nicht Personalvertreter oder Mitglieder eines Wahlausschusses sein. Die Funktion als Rechnungsprüfer erlischt vor dem Ende der Funktionsdauer des Zentralausschusses (Personalvertreterausschusses) durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Bestellbarkeit ausschließen würde, und durch Verzicht. In diesem Fall ist für den Rest der Funktionsdauer des Zentralausschusses (Personalvertreterausschusses) ein neuer Rechnungsprüfer bzw. Stellvertreter zu bestellen.
(5) In Gemeinden, in denen die Personalvertretung von einer Vertrauensperson wahrgenommen wird, hat die Bedienstetenversammlung zugleich mit der Entscheidung über den Antrag auf Einhebung einer Personalvertretungsumlage auch einen Rechnungsprüfer und seinen Stellvertreter zu bestellen. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Der Gemeindevorstand hat als Aufsichtsbehörde die Aufsicht über die Rechtsperson Personalvertretung (§ 3 Abs. 5) zu führen. Die Aufsichtsbehörde wird auf Antrag oder von Amts wegen tätig. Zur Antragstellung an die Aufsichtsbehörde ist jeder Bedienstete berechtigt, für den das betreffende Organ der Personalvertretung zuständig ist.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse der Organe der Personalvertretungen, die den gesetzlichen Bestimmungen widersprechen, aufzuheben und im übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.
(3) Auf das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des AVG anzuwenden.
(4) Gegen die Entscheidung des Gemeindevorstandes ist die Berufung an den Gemeinderat zulässig.
(1) Die erstmalige Wahl der Personalvertreter nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ist innerhalb von achtzehn Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Bürgermeister im Einvernehmen mit der Landesgruppe Burgenland der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten derart auszuschreiben, dass die erstmalige Wahl in allen Gemeinden und Gemeindeverbänden am gleichen Wahltag stattfindet.
(2) Die gemäß § 5 dieses Gesetzes dem Personalvertreterausschuss (Zentralausschuss) obliegenden Aufgaben hat bis zum erstmaligen Zusammentritt dieses Ausschusses der Gemeindevorstand wahrzunehmen.
(3) Anlässlich der erstmaligen Wahl der Personalvertreter obliegt die Bestellung der Wahlausschüsse den Leitern der Dienststellen, bei denen diese Ausschüsse zu bilden sind. Bei der erstmaligen Zusammensetzung der Wahlausschüsse ist davon auszugehen, dass jede für den betreffenden Ausschuss wahlwerbende Gruppe mindestens einen Vertreter entsenden kann, und zwar auch dann, wenn dadurch die in den §§ 16 Abs. 2 und 21 Abs. 2 festgesetzten Zahlen der Mitglieder der Wahlausschüsse überschritten werden. Bis zum erstmaligen Zusammentritt der Wahlausschüsse haben die diesen Ausschüssen gemäß §§ 19 und 22 obliegenden Aufgaben die Leiter der Dienststellen, bei denen diese Ausschüsse zu bilden sind, wahrzunehmen. Gegen deren Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Ausdrücke in männlicher Form verwendet werden, gelten sie auch für Personen weiblichen Geschlechts. Sie können, soweit dies sprachlich möglich ist, von Frauen in weiblicher Form verwendet werden.
Soweit in diesem Gesetz auf andere Gesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Gesetze in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden:
1. | Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, | |||||||||
2. | Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der für die Gemeindebeamten jeweils geltenden Fassung, | |||||||||
3. | Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 833/1992, | |||||||||
4. | Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, in der für die Gemeindevertragsbediensteten jeweils geltenden Fassung. |
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2021/1883/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangenhörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021 S. 1, umgesetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl.Nr. L 175 vom 10.7.1999, S. 43) umgesetzt.
Gesetz vom 21. Oktober 1999 über die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände (Burgenländisches Gemeinde - Personalvertretungsgesetz - Bgld. G-PVG)
StF: LGBl. Nr. 78/1999 (XVII. Gp. RV 755 AB 781)
Änderung
LGBl. Nr. 102/2002 (XVIII. Gp. RV 409 AB 422)
LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen: