(1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage, Spenden, Zuschüsse des Dienstgebers sowie sonstige für die im § 34 bezeichneten Zweck bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertretungsfonds.
(2) Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem Zentralausschuss, wenn jedoch kein Zentralausschuss besteht, dem Personalvertreterausschuss (der Vertrauensperson). Vertreter des Personalvertretungsfonds nach außen ist der Vorsitzende des Zentralausschusses, wenn kein Zentralausschuss besteht, der Vorsitzende des Personalvertreterausschusses (die Vertrauensperson). Im Verhinderungsfall werden der Vorsitzende durch seine Stellvertreter und die Vertrauensperson durch ihr Ersatzmitglied vertreten.
(3) Die Mittel des Personalvertretungsfonds dürfen nur zu den im § 34 bezeichneten Zwecken verwendet werden.
(4) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Personalvertretungsfonds hat der Zentralausschuss, wenn jedoch kein Zentralausschuss besteht, der Personalvertreterausschuss zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter für die Funktionsdauer des Zentralausschusses (Personalvertreterausschusses) zu bestellen. Diese müssen Bedienstete der Gemeinde, dürfen aber nicht Personalvertreter oder Mitglieder eines Wahlausschusses sein. Die Funktion als Rechnungsprüfer erlischt vor dem Ende der Funktionsdauer des Zentralausschusses (Personalvertreterausschusses) durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Bestellbarkeit ausschließen würde, und durch Verzicht. In diesem Fall ist für den Rest der Funktionsdauer des Zentralausschusses (Personalvertreterausschusses) ein neuer Rechnungsprüfer bzw. Stellvertreter zu bestellen.
(5) In Gemeinden, in denen die Personalvertretung von einer Vertrauensperson wahrgenommen wird, hat die Bedienstetenversammlung zugleich mit der Entscheidung über den Antrag auf Einhebung einer Personalvertretungsumlage auch einen Rechnungsprüfer und seinen Stellvertreter zu bestellen. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
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