(1) Vor jeder Wahl der Mitglieder eines Personalvertreterausschusses ist bei der Dienststelle ein Personalvertreterwahlausschuss zu bilden. Die Bildung eines Personalvertreterwahlausschusses nach der Ausschreibung der Wahl ist nur in den Fällen des Abs. 3 zweiter Satz und des Abs. 10 zulässig.
(2) Der Personalvertreterwahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfall vertritt. Die folgenden Absätze sind auf die Ersatzmitglieder sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses sind vom Personalvertreterausschuss - wenn ein Zentralausschuss besteht, von diesem - zu bestellen. Wenn in einer Gemeinde noch kein Personalvertreterausschuss besteht, ein solcher aber aufgrund der Bedienstetenzahl erstmals zu wählen ist, sind die Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses von der Bedienstetenversammlung zu bestellen.
(4) Bei der Bestellung der Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Personalvertreterausschuss vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern des Personalvertreterausschusses, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist. Bei der Bestellung der Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses durch die Bedienstetenversammlung ist § 37 Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.
(5) Scheidet eine Dienststelle im Sinne des § 4 aus einer Dienststelle im Sinne des § 5 Abs. 3 aus und wird mit einer anderen Dienststelle, für die ein Personalvertreterausschuss besteht, zusammengefasst, ist bei der Bestellung der Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses durch den Zentralausschuss das Stärkeverhältnis der im Personalvertreterausschuss der aufnehmenden Dienststelle vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern des Personalvertreterausschusses der aufnehmenden Dienststelle, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist. Dies gilt sinngemäß im Falle des § 24, wenn die neu geschaffene Dienststelle gemäß § 5 mit einer anderen Dienststelle, für die ein Personalvertreterausschuss besteht, zusammengefasst wird.
(6) Werden zwei Dienststellen im Sinne des § 4, die aus Dienststellen im Sinne des § 5 Abs. 3 ausgeschieden sind, miteinander zu einer Dienststelle im Sinne des § 5 Abs. 3 zusammengefasst, sind die Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses für die neu gebildete Dienststelle von der Bedienstetenversammlung zu bestellen. § 16 Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden. Dies gilt sinngemäß im Falle des § 24, wenn die neu geschaffene Dienststelle mit einer anderen Dienststelle im Sinne des § 4, die aus einer Dienststelle im Sinne des § 5 Abs. 3 ausgeschieden ist, zusammengefasst wird.
(7) Wird eine Dienststelle, für die ein Personalvertreterausschuss besteht, mit einer anderen Dienststelle, für die ebenfalls ein Personalvertreterausschuss besteht, gemäß § 5 zusammengefasst, ist bei der Bestellung der Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses durch den Zentralausschuss das Stärkeverhältnis der in beiden Personalvertreterausschüssen vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern der beiden Personalvertreterausschüsse, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist.
(8) Wenn in einer Gemeinde noch kein Zentralausschuss besteht, ein solcher aber erstmals zu wählen ist, sind die Mitglieder der Personalvertreterwahlausschüsse vom Personalvertreterausschuss zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder der Personalvertreterwahlausschüsse ist das Stärkeverhältnis der im Personalvertreterausschuss vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern des Personalvertreterausschusses, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist.
(9) Die Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses müssen zum Personalvertreterausschuss wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuss angehören. Die Tätigkeit des Personalvertreterwahlausschusses endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentrittes des an seine Stelle tretenden neu bestellten Personalvertreterwahlausschusses.
(10) Wird ein Beschluss gemäß § 5 Abs. 2 erst nach der Bestellung der Wahlausschüsse gefasst (§ 5 Abs. 4a), ist für die neu gebildete Dienststelle unverzüglich ein neuer Personalvertreterwahlausschuss zu bestellen. Die Tätigkeit der vor der Zusammenfassung bestellten Wahlausschüsse endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentrittes des neu bestellten Personalvertreterwahlausschusses.
(11) Jede für die Wahl des Personalvertreterausschusses kandidierende Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in den Personalvertreterwahlausschuss. Die Wahlzeugen müssen zur Wahl des Personalvertreterausschusses berechtigt sein. Sie sind berechtigt an den Sitzungen des Personalvertreterwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(12) Die Namen der Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses sind öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen.
(13) In Dienststellen, in denen ein Personalvertreterausschuss eingerichtet ist, obliegt die Ausschreibung der Wahl auch dann dem Personalvertreterwahlausschuss, wenn infolge Änderung der Bedienstetenzahl eine Vertrauensperson zu wählen ist. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Wahlausschreibung endet die Tätigkeit des Personalvertreterwahlausschusses.
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