§ 40 Bgld. G-PVG Verweisung auf andere Gesetze

Bgld. G-PVG - Burgenländisches Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Soweit in diesem Gesetz auf andere Gesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Gesetze in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden:

1.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998,

2.

Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der für die Gemeindebeamten jeweils geltenden Fassung,

3.

Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 833/1992,

4.

Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, in der für die Gemeindevertragsbediensteten jeweils geltenden Fassung.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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