§ 9 Bgld. G-PVG Vertrauensperson

Bgld. G-PVG - Burgenländisches Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) In jeder Dienststelle, in der nach § 7 Abs. 1 kein Personalvertreterausschuss gewählt wird, sind eine Vertrauensperson und ein Ersatzmitglied für die Vertrauensperson zu wählen. § 7 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Der Vertrauensperson stehen die im § 8 angeführten Befugnisse zu. § 12 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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