(1) Die Mitglieder der Personalvertreterausschüsse und die Vertrauenspersonen werden von den wahlberechtigten Bediensteten auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und - unbeschadet des § 19 Abs. 7 - persönlichen Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, berufen.
(2) Die Mitglieder des Zentralausschusses werden durch geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, berufen.
(3) Die Mitglieder des Zentralausschusses werden von den Mitgliedern und derselben Anzahl von Ersatzmitgliedern der Mitglieder des Personalvertreterausschusses aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt. Für die Heranziehung der Ersatzmitglieder gilt § 13 Abs. 3 sinngemäß.
0 Kommentare zu § 14 Bgld. G-PVG