(1) Jeder Personalvertreter hat zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen Anspruch auf Dienstfreistellung unter Fortzahlung seines Diensteinkommens. Das Höchstausmaß der Dienstfreistellung beträgt
1. | für den Vorsitzenden des Personalvertreterausschusses und den Vorsitzenden des Zentralausschusses jeweils 20 Arbeitstage, | |||||||||
2. | für die übrigen Mitglieder des Personalvertreterausschusses und des Zentralausschusses jeweils 10 Arbeitstage und | |||||||||
3. | für die Vertrauensperson 15 Arbeitstage | |||||||||
innerhalb einer Funktionsperiode. Pro Kalenderjahr dürfen nicht mehr als fünf Arbeitstage verbraucht werden. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes (einer ausgeschiedenen Vertrauensperson), besteht der Anspruch auf Dienstfreistellung nur soweit, als das ausgeschiedene Mitglied (die ausgeschiedene Vertrauensperson) noch keine Bildungsfreistellung in Anspruch genommen hat. |
(2) Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen von gesetzlichen oder freiwilligen Körperschaften der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber veranstaltet sein oder von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten und dem Dienstgeber übereinstimmend als geeignet anerkannt werden und vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion als Personalvertreter dienen.
(3) Der Personalvertreterausschuss (die Vertrauensperson), wenn ein Zentralausschuss besteht, dieser, hat den Dienstgeber mindestens vier Wochen vor Beginn der Zeit, für den die Freistellung beansprucht wird, hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt der Freistellung ist im Einvernehmen zwischen Personalvertreterausschuss (Vertrauensperson), wenn ein Zentralausschuss besteht, zwischen diesem, und Dienstgeber unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Erfordernisse und die berechtigten Interessen der Personalvertretung festzusetzen.
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