§ 28 Bgld. G-PVG Bildungsfreistellung

Bgld. G-PVG - Burgenländisches Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Jeder Personalvertreter hat zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen Anspruch auf Dienstfreistellung unter Fortzahlung seines Diensteinkommens. Das Höchstausmaß der Dienstfreistellung beträgt

1.

für den Vorsitzenden des Personalvertreterausschusses und den Vorsitzenden des Zentralausschusses jeweils 20 Arbeitstage,

2.

für die übrigen Mitglieder des Personalvertreterausschusses und des Zentralausschusses jeweils 10 Arbeitstage und

3.

für die Vertrauensperson 15 Arbeitstage

innerhalb einer Funktionsperiode. Pro Kalenderjahr dürfen nicht mehr als fünf Arbeitstage verbraucht werden. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes (einer ausgeschiedenen Vertrauensperson), besteht der Anspruch auf Dienstfreistellung nur soweit, als das ausgeschiedene Mitglied (die ausgeschiedene Vertrauensperson) noch keine Bildungsfreistellung in Anspruch genommen hat.

(2) Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen von gesetzlichen oder freiwilligen Körperschaften der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber veranstaltet sein oder von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten und dem Dienstgeber übereinstimmend als geeignet anerkannt werden und vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion als Personalvertreter dienen.

(3) Der Personalvertreterausschuss (die Vertrauensperson), wenn ein Zentralausschuss besteht, dieser, hat den Dienstgeber mindestens vier Wochen vor Beginn der Zeit, für den die Freistellung beansprucht wird, hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt der Freistellung ist im Einvernehmen zwischen Personalvertreterausschuss (Vertrauensperson), wenn ein Zentralausschuss besteht, zwischen diesem, und Dienstgeber unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Erfordernisse und die berechtigten Interessen der Personalvertretung festzusetzen.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 Bgld. G-PVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 Bgld. G-PVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 Bgld. G-PVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 Bgld. G-PVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 Bgld. G-PVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. G-PVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 27 Bgld. G-PVG
§ 29 Bgld. G-PVG